Urteil
26 U 107/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ärztlicher Aufklärungsfehler und insbesondere das Unterlassen erforderlicher Nachkontrollen können einen groben Behandlungsfehler darstellen.
• Bei grobem Behandlungsfehler tritt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Patientin ein.
• Kommt es infolge einer ärztlichen Behandlung zu dauerhaften Körperschäden, sind Schmerzensgeld, materielle Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche für künftige Schäden möglich.
• Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei überwiegendem Obsiegen in angemessener Höhe erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Grob fehlerhafte Nachkontrolle nach Injektion begründet Schmerzensgeld und Schadensersatz • Ärztlicher Aufklärungsfehler und insbesondere das Unterlassen erforderlicher Nachkontrollen können einen groben Behandlungsfehler darstellen. • Bei grobem Behandlungsfehler tritt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Patientin ein. • Kommt es infolge einer ärztlichen Behandlung zu dauerhaften Körperschäden, sind Schmerzensgeld, materielle Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche für künftige Schäden möglich. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei überwiegendem Obsiegen in angemessener Höhe erstattungsfähig. Die Klägerin suchte am 18.06.2008 den beklagten Arzt wegen Fersenschmerzen auf; dieser führte nach Röntgenaufnahme eine Injektionsbehandlung durch. Danach entwickelte die Klägerin eine Infektion mit langwierigen stationären Behandlungen und mehreren Operationen. Der Beklagte verordnete zunächst Antibiotika, ordnete nachweislich jedoch keine tägliche Kontrolle an; seine Praxis war urlaubsbedingt am 27.06.2008 geschlossen. Die Klägerin wurde schließlich am 30.06.2008 in ein Krankenhaus eingewiesen, wo Abszessausräumungen und Wundrevisionen erfolgten und bleibende Funktionseinschränkungen verblieben. Vorinstanzlich wies das Landgericht die Klage ab mit der Begründung, die Injektion selbst und Hygienemaßnahmen seien nicht fehlerhaft gewesen. Die Klägerin berief sich dagegen auf mangelnde Aufklärung, fehlerhafte Indikationsstellung sowie unzureichende Nachkontrollen; der Senat holte ergänzende Sachverständigengutachten ein. Streitgegenstand sind Schmerzensgeld, materielle Schäden, Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. • Rechtsgrundlagen: §§ 611, 280, 249, 823 Abs.1, 253 Abs.2, 291, 288, 256 ZPO, §§ 286, 288 BGB teilweise einschlägig. • Behandlungsfehler: Die Injektion selbst und die angewandten Hygienemaßnahmen wurden vom Sachverständigen als nicht fehlerhaft bewertet; ein Fehler liegt jedoch im Unterlassen der erforderlichen täglichen Kontrolle nach Auftreten von Entzündungszeichen. • Grober Behandlungsfehler: Das Unterlassen täglicher Kontrolluntersuchungen und das Nicht-Sicherstellen der Nachsorge (Praxis am 27.06.2008 geschlossen, keine Einbestellung) stellen einen groben Behandlungsfehler dar, weil hiergegen die anerkannten ärztlichen Regeln eindeutig verstoßen wurde. • Beweislastumkehr: Wegen des groben Fehlers kehrt sich die Beweislast um; der Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass bei ordnungsgemäßer Kontrolle kein milderer Verlauf zu erwarten gewesen wäre, was ihm nicht gelang. • Kausalität und Schaden: Der zeitliche Zusammenhang und das Gutachten führen zur Überzeugung, dass die Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Infiltration zurückzuführen ist; bestimmte bleibende Funktionsstörungen und Narbenbildungen sind kausal auf die fehlerhafte Nachsorge zurückzuführen. • Bemessung des Schmerzensgelds: Angemessen erschien ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR wegen mehrerer stationärer Aufenthalte, Revisionsoperationen, langfristiger Beschwerden und der Gefahr einer Amputation. • Materieller Schaden und Kosten: Fahrtkosten, Zuzahlungen, telefonische Aufwendungen und Haushaltsführungsschaden wurden nach §287 ZPO beziffert; außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.707,25 EUR sind erstattungsfähig. • Feststellungsinteresse: Bei Körperverletzung mit möglichen künftigen Folgen besteht ein Feststellungsinteresse für die Ersatzpflicht des Beklagten. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Der Beklagte hat die Klägerin wegen mangelhafter Nachkontrolle schadensersatzpflichtig behandelt; daher ist ihm ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zuzusprechen sowie materielle Schäden von 3.274,73 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten von 2.707,25 EUR nebst jeweiligen Zinsen zu erstatten. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Beklagte für weitere materielle und künftig nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung einzustehen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.