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Beschluss

32 SA 76/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.32SA76.13.00
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Leitsätze

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies sachliche vorrangige Gründe rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -).

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies sachliche vorrangige Gründe rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -). Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin beabsichtigt, vor dem Landgericht B gegen die Antragsgegnerinnen ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten, dessen Gegenstand die Frage nach dem Vorliegen etwaiger Mängel an einem im Auftrag der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1. geplanten und von der Antragsgegnerin zu 2. errichteten Erweiterungsbaus eines in Werl gelegenen Einkaufszentrums ist. Die Antragsgegnerin zu 3. hat eine Gewährleistungsbürgschaft für das Bauvorhaben gestellt. Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht B als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. I. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht aller Antragsgegnerinnen der Bundesgerichtshof wäre und zudem das Oberlandesgerichts Hamm als erstes Oberlandesgericht um die Zuständigkeitsbestimmung angegangen worden ist. II. 1. Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne der §§ 59 f. ZPO. Ansprüche gegen mehrere Verantwortliche für Mängel am selben Bauwerk sind gleichartig aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes im Sinne des § 60 ZPO (BayObLG NJW-RR 1998, 209). Die Antragsgegnerin zu 3. hat eine Gewährleistungsbürgschaft für das Bauvorhaben gestellt. Hauptschuldner und Bürge stehen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft und sind daher Streitgenossen nach § 59 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 60 ZPO Rn 5 m. w. N.). 2. Die Antragsgegnerinnen weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände auf – C im Landgerichtsbezirk C (§§ 486 Abs. 2, 12, 17 Abs. 1 ZPO), C1 im Landgerichtsbezirk O (§§ 486 Abs. 2, 12, 17 Abs. 1 ZPO) und I im Landgerichtsbezirk I (§§ 486 Abs. 2, 12, 17 Abs. 1 ZPO). 3. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen. C. Als zuständig wird das Landgericht B bestimmt. I. Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.). Das Bauwerk wurde im Bezirk des Landgerichts B errichtet. Dort wird auch die zu erwartende Beweisaufnahme erfolgen. Mithin besteht infolge der räumlichen Nähe die engste Verbindung zum Bezirk des Landgerichts B. II. Soweit der Senat in der Vergangenheit entschieden hat, dass auch dann nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13.02.2012 – 32 SA 5/12, MDR 2012, 799), hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. 1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt allerdings voraus, dass mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Für die Ausübung des gerichtlichen Auswahlermessens folgt daraus, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 17). Nach diesem Grundsatz bestünde im vorliegenden Fall allein eine Auswahl zwischen den Landgerichten in C, O und I. Im Streitfall soll das selbstständige Beweisverfahren aber auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 486 Abs. 2, 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Landgericht B durchgeführt werden, an dem keine der Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. 2. Die Rechtsprechung hat von dem vorstehend dargestellten Grundsatz jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen. Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013,1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn – im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage – bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht. 3. Zwar ist keine dieser Fallgruppen im Streitfall eröffnet. Jedoch sprechen entgegen der bislang vom Senat vertretenen Rechtsansicht (vgl. Senat a. a. O.) hier gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGH NJW 2008, 3789, Tz. 12) für eine Einschränkung der §§ 12 ff. ZPO dahingehend, dass ausnahmsweise auch ein anderes als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht bestimmt werden kann. Insbesondere führt die Wahl des durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO durch die örtliche Nähe zu einer spürbaren Erleichterung der zu erwartenden Beweiserhebung (so auch BayObLGR 2004, 203, zitiert nach juris). Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerinnen der von der Antragstellerin beantragten Bestimmung des Landgerichts B als zuständiges Gericht nicht widersprochen haben. III. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragsgegnerinnen eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht B nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.