Urteil
12 U 13/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von nachträglich ermäßigten Urheberrechtsvergütungen, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung oder handelsüblicher Gebrauch hierzu vorliegt.
• Hinweis in Rechnungen über entrichtete Urheberrechtsvergütungen nach § 54d UrhG stellt keine selbständige, nachträglich anpassbare Kaufpreisposition dar.
• Risiko nachträglicher Änderungen von Urheberrechtsvergütungen ist sachgerecht dem Hersteller/Importeur zuzurechnen, nicht dem Händler.
• Kein Bereicherungs- oder Anspruchsausgleichsrecht (§ 812, § 426, § 313 BGB) zugunsten des Händlers ohne entfalteten Rechtsgrund beziehungsweise schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung nachträglich reduzierter Urhebervergütungen an Händler ohne vertragliche Vereinbarung • Kein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von nachträglich ermäßigten Urheberrechtsvergütungen, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung oder handelsüblicher Gebrauch hierzu vorliegt. • Hinweis in Rechnungen über entrichtete Urheberrechtsvergütungen nach § 54d UrhG stellt keine selbständige, nachträglich anpassbare Kaufpreisposition dar. • Risiko nachträglicher Änderungen von Urheberrechtsvergütungen ist sachgerecht dem Hersteller/Importeur zuzurechnen, nicht dem Händler. • Kein Bereicherungs- oder Anspruchsausgleichsrecht (§ 812, § 426, § 313 BGB) zugunsten des Händlers ohne entfalteten Rechtsgrund beziehungsweise schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin (Händlerin) kaufte 2008 insgesamt 6.538 DVD-Brenner von der Beklagten (Importeur/Vertreiber) und zahlte auf den Rechnungen jeweils eine Urheberrechtsabgabe i.H.v. 7,37 € je Gerät. Ab 01.01.2008 trat aufgrund gesetzlicher Neuregelung rückwirkend ein niedrigerer Tarif von 1,875 € in Kraft. Die Klägerin verlangte für 5.692 nicht exportierte Geräte die Differenz zwischen dem ursprünglich in Rechnung gestellten Satz und dem später festgesetzten Tarif. Die Beklagte erstattete in einzelnen Fällen Gutschriften (z. B. bei Exporten) und bestritt eine allgemeine Rückzahlungspflicht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob vertraglich, aus Handelsbrauch oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften eine Rückerstattungspflicht der Beklagten besteht. • Keine ausdrückliche Vereinbarung: Es wurde kein schriftlicher Vertrag mit Rückzahlungsregelung vorgelegt und der konkrete Vortrag zu einer mündlichen Abrede blieb unsubstantiiert; Zeugen konnten daher nicht vernommen werden. • Keine Auslegung zugunsten der Klägerin (§§ 133,157 BGB): Nach Treu und Glauben und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verkehrssitte ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine nur vorläufige, nachträglich anpassbare Vergütungsposition vereinbart haben. • Rechnungsangaben sind bloßer Hinweis nach § 54d UrhG: Die Ausweisung der Urheberrechtsabgabe in Rechnungen dient der gesetzlichen Informationspflicht und begründet keinen selbständigen, veränderlichen Kaufpreisanteil. • Fehlender Handelsbrauch/Branchenüblichkeit: Die von der Klägerin vorgelegenen Anhaltspunkte (BCH-Gesamtvertrag, spätere Erstattungen) beziehen sich auf Zeitpunkte nach Vertragsschluss 2008 und begründen keine zum Vertragszeitpunkt vorhandene Verkehrssitte; Exportfälle sind aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 54 Abs. 2 UrhG) nicht vergleichbar. • Interessenlage und Risikoverteilung: Praktisch und rechtlich ist es geboten, das Risiko nachträglicher Tarifänderungen dem Hersteller/Importeur zu belassen, da Händler gegenüber Endkunden keine effektiven Rückgriffs- oder Nachforderungsmöglichkeiten haben. • Kein Anspruch nach § 313 BGB: Die Tarifermäßigung begründet keine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung rechtfertigen würde. • Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§ 812 BGB): Der Betrag für die Urhebervergütung war durch den Kaufpreis gedeckt und unterliegt keinem Rechtsgrundentfall. • Kein Anspruch aus gemeinschaftlicher Haftung/ Ausgleich (§ 426 BGB): Zwischen den Parteien besteht keine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung der Urhebervergütung; nach § 54b Abs. 3 UrhG trägt der Hersteller/Importeur die Haftung, Händler können sich durch Mitteilung freistellen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Differenz zwischen ursprünglich in Rechnungen ausgewiesener Urheberrechtsvergütung und dem später festgesetzten, niedrigeren Tarif. Weder lässt sich eine vertragliche Abrede noch ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandener Handelsbrauch nachweisen, noch rechtfertigen allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen wie Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Bereicherung eine Rückzahlung. Die Entscheidung berücksichtigt die gesetzliche Regelung und die praktisch gebotene Risikoverteilung, wonach Hersteller/Importeur das Risiko nachträglicher Vergütungsänderungen zu tragen haben; daher bleibt es beim vereinbarten Kaufpreis ohne Rückerstattungspflicht der Beklagten.