Beschluss
8 UF 169/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei andauernder Unfähigkeit der Eltern zur kooperativen Ausübung der elterlichen Sorge ist eine erzwungene gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.
• Nach Abwägung der Erziehungsfähigkeit, Bindungen, Förderung, Kontinuität und Kindeswillen kann bei annähernd gleicher Eignung der eindeutige und konstante Wunsch des Kindes (hier fast 12 Jahre) entscheidendes Gewicht haben.
• § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nF erlaubt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Entscheidungsgründe
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei andauernder Hochstrittigkeit und konstantem Kindeswillen • Bei andauernder Unfähigkeit der Eltern zur kooperativen Ausübung der elterlichen Sorge ist eine erzwungene gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. • Nach Abwägung der Erziehungsfähigkeit, Bindungen, Förderung, Kontinuität und Kindeswillen kann bei annähernd gleicher Eignung der eindeutige und konstante Wunsch des Kindes (hier fast 12 Jahre) entscheidendes Gewicht haben. • § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nF erlaubt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Eltern des 2002 geborenen Kindes M lebten nach Trennung getrennt; gemeinsame Sorge wurde nicht erklärt. M lebte seit Geburt bei der Mutter, hatte regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Über Jahre kam es zu wiederholten Konflikten über Umgang, Fördermaßnahmen und Urlaubsreisen; die Eltern konnten keine tragfähige Kooperation herstellen. Der Vater suchte zunächst gemeinsame Sorge und später alleinige elterliche Sorge bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht; die Mutter beantragte alleinige Sorge für sich. Ein familienpsychologisches Gutachten wurde eingeholt; Verfahrensbeistand und Jugendamt gaben unterschiedliche Empfehlungen. M äußerte über längere Zeit konstant den Wunsch, beim Vater leben zu wollen. • Anwendbares Recht und Tatbestand: Die Entscheidung erfolgt nach § 1671 Abs. 2 BGB nF (Übertragung der Sorge, wenn Eltern dauerhaft getrennt leben und gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt oder Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht). • Gemeinsame Sorge nicht möglich: Aufgrund der andauernden Hochstrittigkeit, fehlender Kooperationsfähigkeit und mehrfacher gerichtlicher Auseinandersetzungen fehlt das erforderliche Mindestmaß an Verständigung zwischen den Eltern; daher kommt gemeinsame Sorge nicht in Betracht. • Kindeswohlabwägung nach Kriterien: Es wurden Erziehungseignung, Bindungen, Förderungsgrundsatz, Kontinuität und Kindeswille berücksichtigt. Beide Eltern sind grundsätzlich erziehungsgeeignet; Bindungen zu beiden Elternteilen bestehen, Förder- und Freizeitangebote sind in beiden Haushalten vorhanden. • Förderung und Kontinuität: Wegen einer festgestellten Teilleistungsstörung (Rechtschreibung) bedarf M kurzfristig zielgerichteter Förderung; räumlich bietet der Vater mehr Kontinuität, die Mutter hat kürzlich umgezogen. • Kindeswille: M hat seit längerem konsistent den Wunsch geäußert, beim Vater zu leben. Bei annähernd gleicher Eignung der Eltern kommt dem klaren und konstanten Kindeswillen, insbesondere eines fast 12-Jährigen, erhebliches Gewicht zu. • Beeinflussungsvorwürfe geprüft: Hinweise auf eine massive vom Vater veranlasste Beeinflussung des Kindes waren nicht belastbar nach Gutachten und Anhörung; der Senat hielt den Willen des Kindes für frei geäußert. • Bindungstoleranz und Umgang: Beide Eltern zeigen eingeschränkte Bindungstoleranz in der Vergangenheit; der Vater erklärte sich jedoch verbindlich, der Mutter weiterhin umfassenden Umgang zu ermöglichen; das Gericht betont die Loyalitätspflicht des Sorgeberechtigten gemäß § 1684 Abs. 2 BGB. Die Beschwerde des Kindesvaters war begründet; das Oberlandesgericht überträgt die elterliche Sorge für M dem Kindesvater allein (Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.06.2012). Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine gemeinsame Sorge wegen anhaltender Unfähigkeit zur kooperativen Ausübung nicht dem Kindeswohl dient und die Gesamtabwägung (Erziehungsfähigkeit, Bindungen, Förderbedarf, Kontinuität) keine klare Präferenz ergab, sodass der konstant geäußerte und nachvollziehbare Wille des Kindes, beim Vater leben zu wollen, den Ausschlag gab. Das Gericht legt zugleich Wert auf die Wahrung und Förderung des Umgangsrechts der Mutter und weist auf die Pflicht des Sorgeberechtigten hin, den Umgang nachhaltig zu unterstützen; aus prozessökonomischen Gründen wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens größtenteils nicht auferlegt.