Beschluss
5 Ws 438/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1121.5WS438.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (Vergewaltigung in zwei Fällen; Ziff. 1 a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 15. August 2013) und soweit das Hauptverfahren im Übrigen vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Gelsenkirchen-Buer eröffnet worden ist (Freiheitsberaubung und Körperverletzung; Ziff. 1 b und Ziff. 2 der vorgenannten Anklageschrift). Die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 15. August 2013 wird in vollem Umfang zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird insgesamt vor dem Landgericht – XVI. große Strafkammer – Essen eröffnet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 15. August 2013 gegen den Angeschuldigten, der bereits in ganz erheblichem Maße - namentlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Anklage vor der großen Strafkammer des Landgerichts Essen erhoben. Sie legt ihm darin zur Last, zwischen dem 05. März 2013 und dem 03. Juni 2013 in Gelsenkirchen in zwei Fällen die Zeugin L2 vergewaltigt, dabei in einem Fall tateinheitlich die Zeugin eingesperrt zu haben, und in einem weiteren Fall die Zeugin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anklage im Wesentlichen auf die Bekundungen der Zeugin L2 gestützt. Zur Aussagetüchtigkeit und zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ist vor Anklageerhebung ein vorläufiges interdisziplinäres aussagepsychologisches und psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. N und Dr. T in Bochum eingeholt worden. Im Rahmen der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft zugleich die bevorstehende Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Sicherungsverwahrung des Angeschuldigten aufgeworfen. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. August 2013 hat die XVI. große Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, soweit dem Angeschuldigten die Begehung einer Vergewaltigung in zwei Fällen zur Last gelegt wird. Im Übrigen hat die Kammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren gegen den Angeschuldigten vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Gelsenkirchen-Buer eröffnet. Zur Begründung für die Nichteröffnung hat die Kammer zum einen ausgeführt, die Zeugin habe im Rahmen ihrer Exploration gegenüber den Sachverständigen nur einen einzigen Vorfall geschildert, den sie – die Zeugin – selbst als „Vergewaltigung“ bezeichnen würde. Da die Zeugin aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens nur über eine eingeschränkt kognitiv-intellektuelle Leistungsfähigkeit verfüge, könnten zeitliche Ungenauigkeiten und Zeitgitterstörungen genauso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass sich alle fragmentarischen Äußerungen der Zeugin auf ein und dieselbe Tat beziehen könnten. Zum anderen hat die Kammer die Ansicht vertreten, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Angeschuldigten nachzuweisen sei, beim stattgefundenen Geschlechtsverkehr einen entgegenstehenden Willen der Zeugin auch erkannt zu haben. Hierzu hat die Kammer ausgeführt, ausweislich der Aktenlage habe die Zeugin im Rahmen sowohl ihrer polizeilichen Anhörung als auch ihrer Exploration gegenüber den Sachverständigen ausgesagt, dem Drängen des Angeschuldigten nach Geschlechtsverkehr wiederholt (freiwillig) nachgegeben zu haben. Schließlich hat die Kammer angenommen, dem Angeschuldigten könne nach Aktenlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, eine Angstsituation bei der Zeugin geschaffen zu haben. Auch eine massive Alkoholisierung der Zeugin zum Tatzeitpunkt könne - unter dem Gesichtspunkt einer Strafbarkeit nach § 179 StGB - wahrscheinlich nicht nachgewiesen werden. 5 Gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Essen sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das Landgericht habe die Anforderungen an die Überzeugungsbildung für die Frage des hinreichenden Tatverdachts im Zwischenverfahren überspannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 11. September 2013 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 beigetreten. 6 II. 7 Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 304 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist begründet. Entgegen der Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens auch hinsichtlich der angeklagten Taten nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. 8 Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, wistra 2005, 72, 73; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 203 Rdnr. 2). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2011, 218, 219). Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten und einzuholender Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Beweiskraft der Aussage eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2013, 98, 99; KG, Beschluss vom 01. Februar 2002 - 4 Ws 14/02 -). 9 Nach diesem Maßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die in Rede stehenden Straftaten nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben. Denn es handelt sich hier im Ausgangspunkt um die gleichsam „klassische“ Beweiskonstellation, in der im Wesentlichen die belastende Aussage der Geschädigten gegen die Einlassung des Angeschuldigten streitet. Die Entscheidung, welchen Angaben in einer solchen Beweissituation zu folgen ist, kann schon vom Grundsatz her nur nach lückenloser Aufklärung und unter umfassender Einbeziehung sowie sorgfältiger Würdigung aller dafür bedeutsamen Umstände getroffen werden (vgl. BGHSt. 44, 153, 158 f.; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 348). Alles dies geschieht in der Hauptverhandlung und nicht im Zwischenverfahren. Denn diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden Gerichts - ggfs. endgültig - entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll lediglich erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2011, 218, 219). 10 Ein solcher aussichtsloser Fall liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kammer darin zuzustimmen, dass die Aussage der Zeugin L2 vor dem Hintergrund ihrer mangelnden geistigen Fähigkeiten mit besonderer Sorgfalt und Umsicht zu prüfen sein wird. Jedoch ist es gerade wegen der eingeschränkt kognitiv-intellektuellen Leistungsfähigkeit der Zeugin zwingend geboten, sich im Rahmen einer Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Überzeugungs- und Beweiskraft der Bekundungen der Zeugin zu verschaffen. Die Heranziehung einzelner Passagen aus den polizeilichen Anhörungsprotokollen und der Exploration durch die Sachverständigen kann diesen unmittelbaren persönlichen Eindruck von vornherein nicht ersetzen. 11 Hinzu kommt, dass sich dem bisherigen Beweisergebnis nach Aktenlage durchaus hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Vergewaltigung in zwei Fällen entnehmen lassen. Die Geschädigte hat in ihrer ersten polizeilichen Anhörung am 04. Juni 2013 - neben dem damals nur wenige Stunden zurück liegenden Vorfall (Aufschlagen mit dem Kopf auf den Bettpfosten) - zwei konkrete Situationen geschildert, die gegenüber dem Angeschuldigten den Tatvorwurf der Vergewaltigung begründen. 12 Zunächst hat sie für den Zeitpunkt 17./18. März 2013 – also zeitnah nach der damaligen Haftentlassung des Angeschuldigten - eine Situation beschrieben, in der der Angeschuldigte die Zeugin in deren Wohnung „ausprobiert“ bzw. mit ihr „Sex gemacht“ habe. Als sie – die Zeugin – nicht gewollt habe, habe der Angeschuldigte „bam, bensch, bensch“ gemacht, was die Zeugin – nach dem Anhörungsprotokoll – mit einer eindeutigen Geste (Schlag mit der linken Faust auf den rechten Oberarm) untermauert hat. Soweit die Zeugin nachfolgend auch - wie von der Anklageschrift zugrunde gelegt - von der Einnahme einer drohenden Haltung durch den Angeschuldigten berichtet hat, wird in der Hauptverhandlung zu klären sein, ob und ggfs. mit welchem qualifizierten Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB ein Widerstand der Zeugin vor dem anschließend stattgefundenen Geschlechtsverkehr gebrochen worden ist. 13 Zwar ist der vorbeschriebene Vorfall vom 17./18. März 2013 nicht Gegenstand des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. N und Dr. T vom 08. August 2013 geworden, worauf die Kammer in dem angefochtenen Beschluss maßgeblich abstellt. Jedoch ist völlig offen, weshalb dies nicht der Fall ist. Ausgehend von dem – als Anlage 2 zum Gutachten beigefügten – Wortprotokoll der Exploration hat die Zeugin dort keinen in ihrer Wohnung stattgefundenen Fall der Vergewaltigung konkret geschildert. Indes kann dem Wortlautprotokoll – wie auch dem Gutachten selbst – genauso wenig entnommen werden, dass die Zeugin hierzu, d.h. konkret zu einem Vorfall Mitte März 2013 näher befragt worden wäre. Letzteres hätte vor dem Hintergrund der Angaben bei der polizeilichen Anhörung nahe gelegen, und zwar auch ohne die Besorgnis, der Geschädigten bei ihren Antworten „helfen“ bzw. ihr Worte „in den Mund legen“ zu wollen. Dass die Zeugin allein auf die allgemein gehaltene Frage „Gab’s denn da auch mal Sex, den Sie nicht wollten?“ (S. 103 des Gutachtens) nicht von sich aus alle stattgefundenen Vorfälle zusammenhängend zu schildern vermag, liegt angesichts ihrer intellektuellen Einschränkungen sowie ihrer deutlichen Sprachschwierigkeiten auf der Hand. Die nachfolgenden Fragen der Sachverständigen (S. 103 f. des Gutachtens) haben sich nach Einschätzung des Senats zu schnell auf den zweiten angeklagten Fall der Vergewaltigung (in der Wohnung des Angeschuldigten) bzw. den Vorfall im Krankenhaus in M („Keller“), der letztlich nicht mehr Anklagegegenstand geworden ist, beschränkt. Vor diesem Hintergrund kann der Erklärung der Zeugin gegenüber den Sachverständigen, es habe nur „einmal“ eine Vergewaltigung gegeben (S. 104 des Gutachtens), keine derart ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, dass die Geschädigte hierzu gar nicht erst in einer Hauptverhandlung vernommen werden soll. 14 Die zweite angeklagte Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB hat die Zeugin sowohl im Rahmen der polizeilichen Anhörung als auch während der Exploration gegenüber den Sachverständigen nachvollziehbar und detailreich („der hat auf mich Lust gehabt und mich auf sein Bett geschmissen“, „Hose aus“, „mich ganz ausgezogen und rein, bom, bom, bom, bom“; S. 107 des Gutachtens) geschildert. Nach dieser Schilderung hat sich die Tat (erzwungener vaginaler Geschlechtsverkehr) in der Wohnung des Angeschuldigten ereignet, wobei dieser zuvor gezielt die Wohnungstür abgeschlossen haben soll, um die Geschädigte am beabsichtigten Verlassen der Wohnung zu hindern („Ich hab ihm gesagt: Ich will nach Hause“; „Ich musste dableiben, weil der hat diese Schlüssel weg, zugemacht“, S. 107 des Gutachtens). Hinsichtlich dieser Tatschilderung haben die Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 08. August 2013 mit sehr deutlichen Worten einen Erlebnisbezug festgestellt und insoweit neben den Mindestanforderungen an eine erlebnisfundierte Aussage (logische Konsistenz, Detailierung, Konstanz und Strukturgleichkeit) einen Komplex von Qualitätsmerkmalen herausgestellt, der gerade vor dem Hintergrund der geistigen Behinderung der Zeugin kaum konstruierbar erscheint. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist die Zeugin gar nicht in der Lage, das Ausgesagte in der vorliegenden Qualität konstruiert, d.h. frei erfunden zu haben. Außerdem habe sich kein plausibles Motiv für eine Falschbezichtigung finden lassen. Insgesamt haben die Sachverständigen die Aussage der Geschädigten auch unter Berücksichtigung ihrer Alkoholabhängigkeit als „glaubhaft belegbar“ klassifiziert. Vor diesem Hintergrund kann die Aussagetüchtigkeit der Zeugin nicht losgelöst von einer mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen werden. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung zu Recht darauf verwiesen, dass sich die Zeugin bei ihren bisherigen Aussagen akut unter dem Einfluss ihrer Alkoholabhängigkeit befunden hat. Zwischenzeitlich hat sich die Zeugin - nach Aktenlage - einer zweimonatigen Entwöhnungstherapie unterzogen, so dass abzuwarten bleibt, ob ihr im Hauptverfahren eine noch detailreichere Aussage gelingen wird. 15 Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, alle Angaben der Zeugin könnten sich womöglich „auf dieselbe Tat“ beziehen, steht dem nach Aktenlage entgegen, dass die Zeugin schon während der polizeilichen Anhörung durchaus zwischen Geschehnissen in ihrer eigenen Wohnung und der des Angeschuldigten zu unterscheiden wusste. Letzteres spricht maßgeblich dafür, dass die Zeugin von zwei selbständigen Fällen der Vergewaltigung berichtet hat. 16 Soweit die Kammer meint, jedenfalls der Vorsatz des Angeschuldigten werde sich (wahrscheinlich) nicht nachweisen lassen, bleibt ebenfalls das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme abzuwarten. Unabhängig von der Aussage der Geschädigten wird in diesem Zusammenhang ganz besonders die Einlassung des Angeschuldigten selbst zu würdigen sein. Dieser hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 06. Juni 2013 ausdrücklich eingestanden, dass ihm die Angst der Geschädigten bewusst gewesen sei. Die Zeugin habe ihm von ihrer Angst – wegen vorangegangener Schläge des Angeschuldigten – erzählt. Der Senat hat im Übrigen nicht außer acht gelassen, dass es dem Angeschuldigten keinesfalls wesensfremd ist, sich beim Geschlechtsverkehr über den erklärten entgegenstehenden Willen einer Frau hinwegzusetzen. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2013 ist der Angeschuldigte rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt (12 Js 1268/12 StA Essen). Den dort abgeurteilten Taten lag zugrunde, dass sich der Angeschuldigte wiederholt an seiner damaligen Lebensgefährtin – während diese schlief – vergangen hat, obwohl sie ihm gegenüber unmissverständlich und mehrfach geäußert hatte, keinen derartigen sexuellen Kontakt zu wollen. 17 Die Notwendigkeit einer Hauptverhandlung vor der Kammer ergibt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass angesichts der bestehenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten wegen der angeklagten Taten (erneut) seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu prüfen ist. Der Sachverständige Dr. L hatte bereits in dem Verfahren 12 Js 1268/12 StA Essen in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2013 eine einschlägig ungünstige Legalprognose gestellt und seine Einschätzung ausführlich mit einer dissozialen Persönlichkeit des Angeschuldigten, einem engen Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstörung mit der bisherigen Sexualdelinquenz sowie mit der fehlenden Bereitschaft des Angeschuldigten, sich hiermit kritisch auseinander zu setzen, begründet. Dem ist die Kammer seinerzeit in dem Urteil vom 05. März 2013 nicht nachgegangen, weil die Anordnung der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung „angesichts des vergleichsweise geringen Schweregrades der Taten unverhältnismäßig erschien“. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden nunmehr im Hauptverfahren angesichts der fortgesetzten Sexualdelinquenz des Angeschuldigten erneut zu beurteilen sein. 18 III. 19 Die Kosten des vorliegenden selbständigen Zwischenverfahrens trägt entsprechend § 465 Abs. 1 StPO mangels entgegenstehender Billigkeitsgesichtspunkte der Angeschuldigte.