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Urteil

31 U 135/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1125.31U135.13.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (§ 540 Abs. 1 ZPO) A. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung sowie die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung dieser Wohnung keine Zahlungsansprüche der Beklagten ihnen gegenüber mehr bestehen sowie, dass die Beklagte die ihnen aus der Abwicklung des Darlehensvertrages entstandenen Schäden vollumfänglich zu ersetzen hat. Die Kläger, damals 53 und 51 Jahre alte Dipl.-Ingenieure, erwarben zu Steuersparzwecken mit notariellem Kaufvertrag vom 03.04.1995 eine Eigentumswohnung in C zu einem Kaufpreis in Höhe von 238.080,00 DM (119.289,00 €). Vermittelt wurde ihnen der Kauf der Wohnung von einem Vertreter der U mbH (im Folgenden Vermittlerin). Finanziert wurde der Kauf durch ein Darlehen der Beklagten, abgeschlossen am 06.04. bzw. 10.04.1995, über einen Nominalbetrag von 270.000,00 DM mit einem Zinssatz von 7 % p.a. unter Tilgung von 1 % p. a. und einer Zinsbindungsfrist von 5 Jahren sowie einer voraussichtlichen Laufzeit von 30 Jahren unter Absicherung durch eine Grundschuld auf die Immobilie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen. Mitfinanziert wurde ebenfalls die Vermittlungsprovision der Vermittlerin in Höhe von 4.761,60 €. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Am 06.04.1995 unterzeichneten die Kläger darüber hinaus eine Erklärung der Beklagten in der es u.a. in Ziffer 2 heißt: „Die Kreditzusage stützt sich ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers…“. Ferner heißt es in der Erklärung u.a. in Ziffer 3: „Der Darlehensnehmer hat sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken zu tragen, die sich aus seiner Beteiligung an der Immobilienanlage ergeben, insbesondere hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, steuerliche Auswirkung und Wertentwicklung…“ sowie unter Ziffer 4: „Die Bank hat Prospekte und Verkaufsunterlagen weder in konzeptioneller noch in materieller Hinsicht geprüft und nimmt keinerlei Beratungs- und Überwachungsfunktion für den Darlehensnehmer wahr. Sie beschränkt sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin und ist darüber hinaus am Projekt nicht beteiligt…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zusatzerklärung (Bl. 21 d.A.) verwiesen. Im Jahr 2000 machten die Kläger gegen die Vermittlerin einen Schadenersatzprozess wegen fehlerhafter Beratung vor dem Landgericht Halle (Az. 5 O 157/00) anhängig. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Beratungspflicht ihnen gegenüber verletzt habe, da sie sie bei Abschluss des Vertrages nicht über die lange Dauer der Laufzeit trotz ihres nicht in weiter Ferne liegenden Rentenalters und des daraus resultierenden geringeren Einkommens aufgeklärt habe. Die Beklagte hätte absehen können und darüber aufklären müssen, dass aus diesem Grund eine störungsfreie Finanzierung auf 30 Jahre nicht möglich und mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen gewesen sei. Die Kläger haben ferner behauptet, sie seien von der Vermittlerin falsch im Hinblick auf steuerliche Vorteile und Mietgarantien der erworbenen Eigentumswohnung beraten worden, weshalb es auch zu der Schadenersatzklage vor dem Landgericht Halle gekommen sei. Die Beklagte habe mit dem Vertreter der Vermittlerin zusammengearbeitet, was sich aus der Vorbereitung des Finanzierungsgeschäfts durch die Vermittlerin, wie Überreichen von Formularen der Beklagten, Vereinbarung des Finanzierungstermins sowie der Mitfinanzierung der Vermittlungsprovision, ergebe. Aus dieser Zusammenarbeit folge, dass die Beklagte auch für Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzungen der Vermittlerin einzustehen habe, die diese begangen habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Beratungspflichtverletzung nicht vorliege. Der Darlehensvertrag enthalte alle wesentlichen Vertragsbestandteile. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass es an einer Beratungspflichtverletzung fehle. Eine besondere Hinweispflicht bzgl. des Rentenalters bestehe nicht, da die Beklagte insoweit keinen Wissensvorsprung besessen habe. Für eine mögliche Pflichtverletzung der Vermittlerin habe die Beklagte nicht einzustehen, da ein institutionalisiertes Zusammenwirken nicht angenommen werden könne. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 163 ff d.A.) Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und rügen, dass das Landgericht übersehen habe, dass die Formulierung unter Ziffer 2 der Erklärung vom 06.04.1995 den Klägern den Eindruck vermittelt habe, dass sie auch die Werthaltigkeit der Immobilie geprüft habe. Die Kläger halten daneben weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagte sie über das anstehende Rentenalter und das daraus folgende verminderte Einkommen sowie das Risiko des Verlustes der Wohnung hätte aufklären müssen. Zuletzt behaupten die Kläger weiter die Vermittlerin und die Beklagte hätten zusammengewirkt, woraus sich ergebe, dass ihr auch eine Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung der Vermittlerin zuzurechnen sei. Die Kläger beantragen, das am 15.05.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (11 O 410/12) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 106.486,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen 2. Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung der Kläger gegenüber dem beauftragten Notar: „Wir sind Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundstück L-Strasse in C in der Gestalt von 102,301/1000 Miteigentumsanteilen auf dem Grundstücke, Gemarkung C, Flurstück X, L-Strasse, Gebäude- und Freiflächen = 285 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nummer 7 bezeichneten Wohnung, Vorderhaus 2. Obergeschoss rechts gelegen, nebst Kellerraum und Balkon, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts C von C, Blatt #####. Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum im Übrigen lastenfrei auf die Beklagte, die D AG in ##### D2 zu übertragen. Wir erteilen hiermit der D AG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären. Wir bewilligen die Eintragung der D AG als Eigentümerin.“ 3. festzustellen, dass die Kläger keinerlei Zahlungen aus dem am 06.04/11.04.1995 abgeschlossenen Darlehensvertrag mehr schulden. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen, die durch die Abwicklung des am 06./11.04.1995 abgeschlossenen Darlehensvertrages entstehen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.895,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren Tatsachenvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. B. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten können weder die Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung noch die begehrten Feststellungen verlangen. Denn sie verfügen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über durchsetzbare Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten. I. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Schadenersatzanspruch der Kläger auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Immobilienerwerbs gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung besteht. 1. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung ergibt sich weder aus der fehlenden Aufklärung über das anstehende Rentenalter (a) noch aus der fehlenden Prüfung der Werthaltigkeit der Immobilie (b). a. Sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile wie die Darlehenssumme, die Zinshöhe, die Zinsbindungsfrist, die voraussichtliche Laufzeit sowie die Tilgungsrate etc. sind in dem Darlehensvertrag ausdrücklich niedergelegt (Bl. 19 ff. d.A.) und waren für die Kläger offensichtlich erkennbar. Den Klägern war somit bei Abschluss des Vertrages bekannt, dass das Darlehen noch bis weit in ihr Rentenalter abzuzahlen sein wird. Den Klägern ist darüber hinaus als ausgebildeten Dipl.-Ingenieuren sowohl die Kenntnis zu unterstellen, dass sie im Rentenalter nicht den gleichen Verdienst haben werden wie zu Berufszeiten als auch, dass sie bei Nichtzahlung der Kreditraten die Immobilie verlieren können. Dies muss umso mehr gelten, als die Klägerin sogar von Berufswegen regelmäßig als Bauingenieurin in einem Architektenbüro mit Immobiliengeschäften - auch kreditfinanzierten - in Berührung kommen dürfte. Die Entscheidung der Kläger trotz ihres Alters einen Kredit mit einer 30-jährigen Laufzeit einzugehen, ist von ihnen somit in Kenntnis der gleichen Umstände, wie sie auch die Bank bessen hat, gefällt worden. Eine gesonderte Aufklärungspflicht der Bank bestand demnach, zumindest im Jahr 1995, nicht. b. Auch können die Kläger mit ihrem Vortrag nicht durchdringen, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen habe, in dem sie die Werthaltigkeit der Immobilie nicht geprüft habe, sie sich aber aufgrund der Formulierung unter Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung vom 06.04.1995 gerade darauf verlassen hätten. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäftes können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar ergeben, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder des Vertriebs des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretende besondere Gefährdungstatbestände für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies erkennen kann (BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az: XI 283/03, juris Rz 26). Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der von den Klägern unterschriebenen Zusatzvereinbarung vom 06.04.1995 eindeutig, dass die Beklagte eine Prüfung der Immobilie nicht vorgenommen hat und für ihre Werthaltigkeit nicht einsteht. Unter den Ziffern 3 und 4 wird nämlich u.a. ausgeführt, dass „Der Darlehensnehmer sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken zu tragen hat, die sich aus seiner Beteiligung an der Immobilienanlage ergeben, insbesondere hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, steuerliche Auswirkung und Wertentwicklung…“ sowie „Die Bank Prospekte und Verkaufsunterlagen weder in konzeptioneller noch in materieller Hinsicht geprüft hat und keinerlei Beratungs- und Überwachungsfunktion für den Darlehensnehmer wahrnimmt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt und darüber hinaus am Projekt nicht beteiligt ist…“. Dem steht auch nicht die von den Klägern angeführte Formulierung unter Ziffer 2 der Erklärung: „Die Kreditzusage beruht auf der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ entgegen. Dieser Formulierung kann unter Auslegung im Zusammenhang mit den Ziffern 3 und 4 eine Zusage der Prüfung der Werthaltigkeit durch die Beklagte ebenfalls nicht entnommen werden, sondern stellt ausdrücklich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten, ohne die finanzierte Immobilie ab. 2. Auch ist ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen eines behaupteten institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Vermittlerin unabhängig von dem Vorliegen deren Voraussetzungen zumindest bereits verjährt. Es kann somit dahinstehen, ob sich aus der von den Klägern behaupteten Mitwirkung der Vermittlerin bei der Vorbereitung des Finanzierungsgeschäfts ein institutionalisiertes Zusammenwirken ergibt, woran der Senat bereits erhebliche Zweifel hat. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss eines Beratungsvertrages, die –wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte- am 01. Januar 2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren (BGH, Urteil vom 22.02.2008 Az V ZR 87/07, juris Rz 8). Die Kläger haben bereits selbst vorgetragen, dass sie im Jahr 2000 eine Schadenersatzklage gegen den Vermittler die U GmbH anhängig gemacht haben (5 O 157/00). Unerheblich ist hierbei, wann das Verfahren beendet wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt, im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 27.05.2008 Az. XI ZR 132/07, juris Rz 32). Es kommt nicht auf ein Urteil in einem Parallelprozess an, da nicht das Urteil die Aufklärungspflicht begründet, sondern lediglich Beweiserleichterungen verschafft. Somit hatten die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Vermittlerin im Jahr 2000 Kenntnis von deren behaupteten Beratungspflichtverletzung. Zudem besaßen sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Kenntnis der Einbindung der Vermittlerin in ihr Finanzierungsgeschäft. Die subjektiven Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem institutionalisierten Zusammenwirken lagen somit am 01.01.2002 vor, so dass ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann und die Klage, die am 30.11.2011 eingegangen ist, die Verjährung nicht mehr rechtzeitig gehemmt hat. II. Mangels begründeter Hauptforderung besteht ebenfalls kein Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 280 BGB. C. Der weiter von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2013 eingereichte Schriftsatz vom 21.11.2013 hat der Senat zur Kenntnis genommen, er macht es aber nicht erforderlich, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten, da hieraus keine neuen Tatsachen zu berücksichtigen waren. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).