11 U 89/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Das am 14.06.2013 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt berichtigt:
1)
Auf Seite 8:
- in der achtletzten Zeile wird das dort genannte Datum „28.11.2011“ geändert in „28.10.2011“,
- in der viertletzten Zeile wird das Wort „G“ ersetzt durch das Wort „G“,
- in der drittletzten Zeile wird das Wort „Sportwettvermittlerinnen“ ersetzt durch das Wort „Sportwettvermittler“ und
- in der zweitletzten Zeile wird das Datum „ 27.10.2010“ geändert in „27.10.2011“.
2)
Auf Seite 9 im letzten Absatz wird das Datum „ 28.08.2007“ geändert in „22.08.2007“.
3)
Auf Seite 17 im ersten Absatz wird das Datum „ 07.04.2007“ in Zeile 4 und in Zeile 7 jeweils geändert in „07.04.2006“.
4)
Auf Seite 19 im zweiten Absatz, Zeile 2 wird das dort genannte Datum „31.07.2007“ geändert in „31.12.2007“.
Die weitergehenden Anträge der Klägerin werden zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Beschluss ist unanfechtbar