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Beschluss

15 W 299/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unvollständiger Aufforderung im Aufgebot zur Anmeldung von Nachlassforderungen kann die Versäumung der Anmeldefrist regelmäßig als unverschuldet gelten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch für die Frist des § 438 FamFG möglich, wenn die Versäumung unverschuldet war. • Die Aufforderung zur Anmeldung nach § 434 Abs. 2 FamFG ist keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 17 Abs. 2 FamFG, ihre Unvollständigkeit rechtfertigt jedoch eine Anwendung des Verschuldensmaßstabs gemäß § 17 Abs. 1 FamFG in Anlehnung an § 17 Abs. 2. • Nachanmeldungen im Zusammenhang mit einem stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, § 18 FamFG, vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen unvollständiger Aufgebotsaufforderung bei Nachlassforderungen • Bei unvollständiger Aufforderung im Aufgebot zur Anmeldung von Nachlassforderungen kann die Versäumung der Anmeldefrist regelmäßig als unverschuldet gelten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch für die Frist des § 438 FamFG möglich, wenn die Versäumung unverschuldet war. • Die Aufforderung zur Anmeldung nach § 434 Abs. 2 FamFG ist keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 17 Abs. 2 FamFG, ihre Unvollständigkeit rechtfertigt jedoch eine Anwendung des Verschuldensmaßstabs gemäß § 17 Abs. 1 FamFG in Anlehnung an § 17 Abs. 2. • Nachanmeldungen im Zusammenhang mit einem stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, § 18 FamFG, vorzunehmen. Nach dem Tod bestand ein Nachlassverfahren; das Amtsgericht erließ ein Aufgebot mit Aufforderung zur Anmeldung von Nachlassforderungen bis zum 20.06.2012, ohne anzugeben, dass die Anmeldung beim Amtsgericht zu erfolgen habe. Eine Gläubigerin (Beteiligte zu 2) richtete daher ihre Anmeldung fälschlich an den Nachlassverwalter. Der Ausschließungsbeschluss wurde der Beteiligten zu 2) nicht rechtzeitig bekannt; sie reichte erst mit der Beschwerde vom 17.07.2012 die Anmeldung nach und machte Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass geltend. Das OLG prüfte, ob die Versäumung der Anmeldefrist unverschuldet war und ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG; die Beschwerde ist begründet. • Fristbeginn: Ein Beschluss gilt mit Übergabe des gefertigten und unterschriebenen Schriftstücks an die Geschäftsstelle als erlassen (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG); hier ergab sich das Übergabedatum aus dem Ab-Vermerk. • Versäumung der Anmeldefrist war unverschuldet im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG, da das Aufgebot nach § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG unvollständig war und nicht deutlich machte, dass die Anmeldung beim Amtsgericht zu erfolgen hat. • Die fehlende Angabe im Aufgebot führte bei der Beteiligten zu 2) zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum; es ist ihr nicht zuzurechnen, dass die Sachbearbeitung durch einen Bankkaufmann und nicht durch einen Juristen erfolgte. • Rechtliche Einordnung: Die Aufforderung zur Anmeldung ist keine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG; dennoch rechtfertigt ihre Unvollständigkeit, den Verschuldensmaßstab des § 17 Abs. 1 FamFG in Analogie zum Gedanken von § 17 Abs. 2 FamFG anzuwenden. • Wiedereinsetzung: Nach § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG war Wiedereinsetzung zu gewähren; die Nachanmeldung erfolgte binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 FamFG). • Kosten- und Schlussentscheidungen: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG); Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG); öffentliche Zustellung angeordnet (§ 441 FamFG i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist erfolgreich; ihr wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG gewährt, weil die Versäumung der Anmeldefrist unverschuldet war. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss ist insoweit abzuändern und die nachträglich angemeldeten Bürgschaftsforderungen der Beteiligten zu 2) gegen den Nachlass vorzubehalten. Wegen des Erfolgs der Beschwerde werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen und der Beschluss öffentlich zugestellt.