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Beschluss

9 U 16/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0107.9U16.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 134/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 200.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.10.2013 i.V.m. dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2013 (Bl. 214 ff. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen. 5 II. 6 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 7 Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechts- 8 sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ziffer II. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.10.2013 Bezug genommen. Der klägerische Stellungnahmeschriftsatz vom 27.11.2013 veranlasst den Senat nach nochmaliger Beratung nicht zu einer abweichenden Beurteilung, gibt vielmehr lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen. 9 1. 10 Es bleibt zunächst dabei, dass der an den Insolvenzverwalter der Fa. O GmbH (Gemeinschuldnerin) gerichtete gem. § 28 p SGB IV ergangene und bestandskräftig gewordene Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.09.2009 (Bl. 31 ff. GA) hinsichtlich der tatsächlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen i.S. des § 266a StGB keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. 11 Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. des Hinweisbeschlusses des Senats verwiesen. 12 Der Gedanke des § 118 SGB X und die von der Klägerin hierzu zitierten Ausführungen des BGH in dem Urteil VersR 2009, 995 lassen sich aus Sicht des Senats nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Hier geht es nicht – wie bei § 116 SGB X – um die Frage der Aktivlegitimation, sondern um die Voraussetzungen der vorliegend allein in Betracht kommenden Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB, konkret die Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB. Es kann der Beklagten, die an dem hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war und die zudem nach eigener Darstellung der Klägerin lediglich Strohfrau gewesen sein soll, schlicht nicht verwehrt sein, die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB zu bestreiten und im zivilgerichtlichen Haftungsprozess prüfen zu lassen. Auch im Falle des § 108 SGB VII wird eine Bindungswirkung von bestandskräftigen Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verneint, wenn der Schädiger entgegen § 12 Abs. S. 2 SGB X nicht am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden ist (vgl. dazu nur BGH, NZV 2004, 342). 13 2. 14 Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Klägerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a Abs. 1 und 2 StGB durch die Beklagte und auch die Schadenshöhe schon nicht hinreichend dargetan hat. Insoweit verbleibt es bei den Ausführungen unter Ziffern II. 2. und 4. des Hinweisbeschlusses vom 18.10.2013, auf welche die weitere klägerische Stellungnahme nicht konkret eingeht. Aus Sicht des Senats reicht es nicht aus, lediglich – unter Vorlage und Zitierung entsprechender zusammenfassender Ermittlungsberichte – das Ermittlungsergebnis vorzutragen und unter Beweis zu stellen und es dem Gericht zu überlassen, die ohne nähere Darstellung des Inhalts lediglich in Bezug genommenen zugrunde liegenden Belege aus den Fallakten und Beweismittelordnern zu sichten. Ohne entsprechend konkreten, der Klägerin – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt – auch möglichen und zumutbaren Erstvortrag kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten berufen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenem Vortrag der Klägerin nur Strohfrau gewesen sein soll. 15 3. 16 Schließlich fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung der subjektiven Haftungsvoraussetzungen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 3. des Hinweisbeschlusses verwiesen, auf welche die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2013 ebenfalls nicht konkret eingeht. 17 4. 18 Wie sich aus den Ausführungen des Senats zur Sache ergibt, wirft die Sache keine im Ergebnis entscheidenden Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, und erfordern ferner weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die maßgebenden Fragen sind letztlich solche des Einzelfalles. 19 5. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.