Beschluss
17 W 38/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.17W38.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Juli 2013 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2013 teilweise abgeändert, soweit darin die Beweisfragen 1) a bis 1 c) aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 23. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. X soll sein Ergänzungsgutachten auch auf die Beantwortung dieser Beweisfragen erstrecken. Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die Antragstellerin einen Auslagenvorschuss, dessen Höhe noch durch das Landgericht nach einer Kostenschätzung durch den Sachverständigen festzusetzen ist, bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen nach einem Beschwerdewert von 3000 € auferlegt. 1 Gründe: 2 Die gemäß § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Nachdem das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15. August 2013 klargestellt hat, dass es im angefochtenen Beschluss die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 gestellten Ergänzungsfragen: 4 „Waren die Fehler des Antragsgegners zu 3) (Dipl. Ing. Y) für den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) erkennbar ? 5 Falls dies der Fall sein sollte: 6 Wie beurteilen sich die Verursachungsquoten aus rechtlicher Sicht? 7 Hätte insbesondere dem Antragsgegner zu 1) auffallen müssen, dass die vom Sachverständigen für grundsätzlich notwendig erachteten Angaben fehlen?“ 8 nicht übergangen habe, sondern sich die im angefochtenen Beschlusses angeordnete Beweisaufnahme auch darauf beziehen solle, richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur noch dagegen, dass das Landgericht die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Beweisfragen 1 a) bis 1 c), welche mit Beweisbeschluss des Landgerichts vom 23. März 2010 beschlossen worden ist , wieder aufgehoben und diese Beweisfragen nunmehr als unzulässig zurückgewiesen hat. Mit diesem Begehren ist die sofortige Beschwerde begründet. Das Landgericht hat die Anordnung des Beweisverfahrens zu den Beweisfragen 1a) bis c) aus der Antragsschrift der Antragstellerin vom 22. Dezember 2009 zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. 9 Die von der Antragstellerin beantragte Beweisaufnahme über die Art der zur Beseitigung des Mangels am Hallenboden erforderlichen Maßnahmen (1 a) sowie zu deren Dauer (1 b) und den hierfür anfallenden Kosten (1 c) fällt in den Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 ZPO, der den Umfang zulässiger Beweisthemen bestimmt. 10 § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO bestimmt zur Beweiserhebung über Schadensbeseitigungsmaßnahmen, dass die Begutachtung angeordnet werden kann über den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens oder Sachmangels. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen, um das wesentliche Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits zu erreichen. Dabei geht es zwar in erster Linie um die Höhe des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands. Aufwand i. S. dieser Vorschrift sind jedoch nicht nur die anfallenden Kosten; hierzu gehören vielmehr alle Leistungen in Geld oder Zeit, und zwar auch die Leistungen Dritter (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 485, Rn. 12). Darüber hinaus kann sich die Beweisaufnahme auch darauf erstrecken, welche Maßnahmen zur Beseitigung nötig und möglich sind, wenn – wie regelmäßig und auch im gegebenen Fall - davon der Aufwand abhängt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008,5 W 506/ 08, MDR 2008,997; Beck‘scher online Kommentar zu ZPO, § 485, Rn. 37, a. A. z.B. Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 486, Rdn. 9). Denn ohne Feststellung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen können Feststellungen zum Aufwand in einem Gutachten kaum überzeugend dargestellt werden. 11 Der Zulässigkeit der in Rede stehenden Beweisfragen steht im konkreten Fall auch nicht - wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss meint - entgegen, dass der Sachverständige für die Beantwortung dieser Beweisfragen die vorherige Durchführung einer baureifen Sanierungsplanung sowie von Vermessungsarbeiten und geotechnische Untersuchungen für erforderlich hält. Denn Art und Umfang der von einem Sachverständigen für die Beantwortung von Beweisfragen erforderliche Aufwand können keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Beweisverfahrens haben. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verweist, dass nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorfs (Beschluss vom 22. November 1991, 22 W 60 / 91, JurBüro Büro 1992, 426) schon die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses nicht von § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO erfasst sei und dies daher auch für die genannten, weitergehenden Maßnahmen im Streitfall gelten müsse, kann dem für den hier zu entscheidenden Fall nicht gefolgt werden. Anders als im vorliegenden Fall diente die Vorbereitung eines Leistungsverzeichnisses in dem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf seinerzeit entschiedenen Fall gerade nicht dem Zweck der Beweissicherung, sondern der Ersparnis von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Demgegenüber hält der Sachverständige vorliegend die genannten Maßnahmen zur Beweissicherung für die Bemessung des Mangelbeseitigungsaufwandes für erforderlich. In diesem Fall sind sie zu ergreifen, wenn die Antragstellerin dies beantragt und die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten durch Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses sichert. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.