OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UF 244/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ist zurückzuweisen, wenn nach Prüfung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Eine erneute mündliche Verhandlung ist nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entbehrlich, wenn bereits im ersten Rechtszug eine mündliche Verhandlung stattfand und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Macht der Beschwerdeführer gegen die Hinweise des Senats innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen geltend, spricht dies für die Unbegründetheit der Beschwerde. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; die Grundlage der Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung sind die einschlägigen Vorschriften des FamFG, FamGKG und der ZPO.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss wegen Keineinbringlichkeit neuer Erkenntnisse • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ist zurückzuweisen, wenn nach Prüfung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Eine erneute mündliche Verhandlung ist nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entbehrlich, wenn bereits im ersten Rechtszug eine mündliche Verhandlung stattfand und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Macht der Beschwerdeführer gegen die Hinweise des Senats innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen geltend, spricht dies für die Unbegründetheit der Beschwerde. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; die Grundlage der Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung sind die einschlägigen Vorschriften des FamFG, FamGKG und der ZPO. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 31.10.2013. Im ersten Rechtszug hatte bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Antragsgegner wandte sich mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss. Das Oberlandesgericht prüfte, ob eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich ist oder ob die Beschwerde begründet sei. Der Senat erließ einen Hinweisbeschluss und setzte dem Antragsgegner eine Frist zur Stellungnahme. Innerhalb dieser Frist erhob der Antragsgegner keine Einwendungen gegen die Hinweise des Senats. Es ging nicht um weitere Verfahrens- oder Sachfeststellungen, sondern um die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und der Kostenverteilung. • Die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil bereits im ersten Rechtszug eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte und nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. • Der Senat hat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16.01.2014 Bezug genommen und diesen in vollem Umfang zum Entscheidungsgrund gemacht. • Der Antragsgegner hat innerhalb der gesetzten Frist bis zum 24.02.2014 keine Einwendungen gegen die Hinweise des Senats erhoben, was die Begründetheit der Hinweise bestätigte und die Beschwerde unbegründet machte. • Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG sowie § 97 Abs. 1 ZPO. • Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgte nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.10.2013 wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine erneute mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten ließ und der Antragsgegner gegen die Hinweise des Senats keine Einwendungen erhoben hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wurde auf 2.604,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.