Beschluss
32 SA 2/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0129.32SA2.14.00
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Leitsätze
1. Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid tritt die Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedenfalls mit Eingang der Akten bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gericht ein.
2. Im Falle einer evident falschen Sachverhaltserfassung und einer zudem bestehenden Häufung grober Rechtsfehler kann die Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid tritt die Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedenfalls mit Eingang der Akten bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gericht ein. 2. Im Falle einer evident falschen Sachverhaltserfassung und einer zudem bestehenden Häufung grober Rechtsfehler kann die Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Entgelt nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung einer Firmenpräsentation für eine Orientierungsanlage in N in Anspruch. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Beklagte seinen Sitz in N. In den bei Vertragsschluss vom Beklagten anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter „VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand“: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, ist Q.“ Auf Antrag der Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht I – Mahnabteilung - erlassen worden, sodann ein Vollstreckungsbescheid. Sowohl der Mahnbescheid als auch Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten unter dessen damaliger Anschrift in N zugestellt worden. Nach Eingang eines Einspruchs hat das Amtsgericht I das Verfahren an das Amtsgericht N abgegeben, welches die Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 09.08.2013 eingegangen. Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten unter dessen neuer Anschrift in K zugestellt worden. Mit Verfügung vom 12.09.2013 hat das Amtsgericht N die Parteien darauf hingewiesen, dass es nicht zuständig sei, sondern vielmehr das Amtsgericht K. Auch im Mahnverfahren sei die Zustellung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids nicht in N erfolgt, sondern es sei eine nicht näher bezeichnete Weiterleitung im Bezirk des Mahngerichts erfolgt. Man könne wohl davon ausgehen, dass hier bereits in K zugestellt worden sei. Tatsächlich ist dem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO des Amtsgerichts I – Mahnabteilung – zu entnehmen, dass der zuzustellenden Mahnbescheid den Vermerk getragen hat: „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“. Das Amtsgericht N hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 30.09.2013 auf Antrag der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht K verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das angerufene Gericht sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da insbesondere der Wohnort/die Niederlassung der beklagten Partei nicht (mehr) im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts gelegen sei, sondern im Bezirk des Amtsgerichts K. Der Geschäftsbetrieb des Beklagten in N sei geschlossen. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO, da ein beiderseitiger Erfüllungsort für den streitgegenständlichen Vertrag für Anzeigenpräsentation nicht gegeben sei. Das Amtsgericht K hat vom Gewerbeamt N die fernmündliche Auskunft erhalten, dass der Beklagte bis zum 20.08.2013 unter der Anschrift in N gemeldet war. Das Amtsgericht K hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 25.11.2013 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht N zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht N sei örtlich zuständig. Denn der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in N geschäftsansässig gewesen. Dass der Beklagte nach Rechtshängigkeit den Geschäftssitz aufgegeben habe, sei ohne Belang. Denn gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gelte der Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibe, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen. Die Rechtshängigkeit sei hier spätestens mit dem Eingang der Akten am 09.08.2013 beim Amtsgericht in N eingetreten. Aufgrund der alsbaldigen Abgabe und der Rückwirkungsfiktion gemäß § 700 Abs. 2 ZPO werde sogar teilweise eine Rückbeziehung auf die Zustellung des Mahnbescheids vertreten. Auf die Zustellung der Anspruchsbegründung komme es selbst dann nicht an, wenn die Streitsache nicht alsbald abgegeben worden sei. Vorliegend seien sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsbescheid in N zugestellt worden und die Abmeldung des Geschäftsbetriebs sei erst zum 20.08.2013 erfolgt, so dass das Amtsgericht N auch bei Eingang der Akten am 09.08.2013 zuständig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie aus dem bei der Zustellung des Mahnbescheids zu beachtenden Vermerk „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“ eine Zustellung in K gefolgert werden konnte. Da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts N keine Bindungswirkung habe, sei der Rechtsstreit nach erneuter Anhörung der Parteien an das örtlich zuständige Amtsgericht N zurückverwiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts K vom 25.11.2013 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 17.12.2012 hat das Amtsgericht N die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Sowohl das Amtsgericht N als auch das Amtsgericht K haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. C. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht N zu bestimmen. I. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Amtsgericht N folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K vom 25.11.2013. 1. Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.). 2. Diese Voraussetzungen einer Willkür sind hier jedoch nicht erfüllt. a. Zwar hat das Amtsgericht K durch Beschluss vom 25.11.2013 den Rechtsstreit ohne den nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag der Klägerin an das Amtsgericht N verwiesen. Gleichwohl führt dieser Verfahrensfehler nicht zum Wegfall der Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da dem Amtsgericht K kein Gehörsverstoß unterlaufen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1282; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 16). b. Aber auch inhaltlich lässt die Entscheidung des Amtsgerichts K keine Willkür erkennen. aa. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger Weise angerufenen Gerichts (perpetuatio fori) aus Gründen der Prozessökonomie vor. Der Streit über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können. Hat der Kläger bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung stellt (BGH NJW 2001, 2477, 2478). Zutreffend geht das Amtsgericht K davon aus, dass spätestens mit Eingang der Akten beim Amtsgericht N am 09.08.2013 Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2009,1213, 1214, Tz. 17). Das gilt nicht nur bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, sondern gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (OLGR Braunschweig 1999, 310, 311; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 696 ZPO Rn 6). Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten entgegen der unzutreffenden Annahme des Amtsgerichts N ausweislich des Akteninhalts in N zugestellt worden. Sein Einspruchsschreiben vom 01.08.2013 hat der Beklagte ebenfalls unter seiner Anschrift in N aufgegeben. Angesichts dieser Umstände konnte das Amtsgericht K willkürfrei davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Sitz im Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Amtsgericht N noch im dortigen Bezirk hatte, zumal die Parteien der gerichtlichen Annahme im Hinweisschreiben des Amtsgerichts K vom 11.11.2013 nicht widersprochen haben, der dortige Gewerbebetrieb sei erst zum 20.08.2013 abgemeldet worden. bb. Der Annahme einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K steht schließlich nicht entgegen, dass sich das Amtsgericht K nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob aus Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Q folgt. Denn unabhängig von der Frage, ob der Beklagte überhaupt Kaufmann ist und als solcher nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen konnte, haben die Parteien jedenfalls keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Q vereinbart. Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sieht als Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, Q vor. Nach herrschender Meinung spricht zunächst weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 38 ZPO Rn 14 m.w.N.). Eine Auslegung der von der Klägerin gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands auszugehen ist. Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben; auch die Klägerin als deren Verwenderin trägt nicht vor, welchen Regelungsgehalt die Klausel ihrer Ansicht nach habe. Vielmehr beruft sie sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts gerade nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender – hier die Klägerin – eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, 116, 119; Senat, Beschluss v. 13.12.2013 – 32 SA 84/13 – unter juris.de; OLG Bamberg, MDR 1989, 360). Mithin steht die Gerichtsstandsvereinbarung der Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts N nicht entgegen. II. Das Amtsgericht K war an einer gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht N nicht gehindert, da der ursprüngliche Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts N vom 30.09.2013 bei Zugrundelegung der zuvor bereits dargestellten Grundsätze, nach denen eine Verweisung objektiv willkürlich erscheint, ausnahmsweise keine Bindungswirkung für das Amtsgericht K entfaltet hat (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn 19). Zwar gebietet die Prozessökonomie Zurückhaltung bei der Annahme von Willkür. Ein Verweisungsbeschluss, der – wie im Streitfall geschehen – als Folge einer evident falschen Sachverhaltserfassung unter Verstoß gegen den Grundsatz der perpetuatio fori ergeht und zudem eine Häufung grober Rechtsirrtümer aufweist, entfaltet gleichwohl keine Bindungswirkung, da er jeder Rechtsgrundlage entbehrt (vgl. Senat, MDR 2012, 1367; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 17). 1. Unzutreffend geht das Amtsgericht N davon aus, dass sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten bereits in K zugestellt worden sind. Tatsächlich lässt sich dem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO des Amtsgerichts I – Mahnabteilung – entnehmen, dass der Mahnbescheid am 14.06.2013 zur Zustellung an den Beklagten abgesandt wurde und den bei der Zustellung zu beachtenden Vermerk trug „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“. Die Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid erfolgte in N. Infolge der evident fehlerhaften Erfassung des Akteninhalts geht das Amtsgericht N unzutreffend davon aus, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts K hatte. 2. Darüber hinaus nimmt das Amtsgericht N – wie sich seiner Verfügung vom 28.10.2013 entnehmen lässt – unzutreffend an, dass die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung eingetreten ist. Wie zuvor bereits dargestellt wurde, ist insoweit jedoch auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Prozessgericht abzustellen. 3. Schließlich geht das Amtsgericht N fehl in der Annahme, es sei nicht gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Zwar ist nach Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, Q. Eine prozessrechtliche Wirksamkeit entfaltet die Erfüllungsortvereinbarung nach § 29 Abs. 2 ZPO jedoch nur dann, wenn der Beklagte Kaufmann ist. Zur Begründung der Zuständigkeit des nach § 29 Abs. 2 ZPO angerufenen Gerichts ist neben der schlüssigen Darstellung der Erfüllungsortvereinbarung auch diejenige der persönlichen Eigenschaften der Parteien erforderlich (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 29 Rn. 44). Ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kaufmann war, hat die Klägerin weder vorgetragen noch lässt sich dies dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Demnach kann nach Aktenlage nicht von der prozessualen Wirksamkeit der Erfüllungsortvereinbarung ausgegangen werden. Liegt eine prozessual unbeachtliche Vereinbarung über den Erfüllungsort vor, kommt eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO an dem sonst gegebenen Erfüllungsort in Betracht (Musielak/Heinrich, a.a.O. Rn. 42 a. E.). Da im Streitfall ein beiderseitiger Erfüllungsort für die streitgegenständlichen Ansprüche nicht besteht, ist gemäß §§ 269 Abs. 1, Abs. 2, 270 Abs. 1, 4 BGB Erfüllungsort für die behaupteten Zahlungsansprüche der Klägerin der Ort der gewerblichen Niederlassung des Beklagten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Dies begründet die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N, da der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig im dortigen Bezirk seinen Sitz hatte. 4. Angesichts der evident falschen Sachverhaltserfassung muss die Verweisung in Zusammenschau mit der Häufung grober Rechtsirrtümer als willkürlich angesehen werden. Hierbei genügt es, dass sich der Verweisungsbeschluss vom 30.09.2013 objektiv als offensichtlich rechtsirrig darstellt. Es kommt nicht darauf an, ob das verweisende Gericht sich bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, a. a. O.).