Beschluss
15 W 280/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0207.15W280.13.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Todeserklärung nach § 3 VerschG
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Todeserklärung nach § 3 VerschG Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Todeserklärung durch das Amtsgericht ist –auch hinsichtlich des angenommenen Todeszeitpunkts- rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 3) war als Rentenversicherer des verschollenen Herrn C nach § 16 Abs.2 lit. c) VerschG berechtigt, die Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel der Todeserklärung zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Castrop-Rauxel ist nach § 65 Abs. 4 FamFG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt aus § 26 Abs. 2 lit. a) VerschG. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens lagen ebenfalls vor. Herr C war bei Antragstellung verschollen im Sinne des § 1 VerschG. Verschollen ist danach eine Person, deren Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet werden. Diese Voraussetzungen sind bei einer Person, die bei ihrem mehrere Jahre zurückliegenden Verschwinden 72 Jahre alt war und unter der Alters-Alzheimer-Erkrankung in einem jedenfalls schon fortgeschrittenen Stadium mit Verhaltensauffälligkeiten litt, auch dann der Fall, wenn man den Vortrag des Beteiligten zu 2), wonach sein Vater körperlich noch rüstig war, in Rechnung stellt. Neben den Gefahren, die sich auch in der heutigen urbanen Umwelt immer ergeben, ist auch zu berücksichtigen, dass die zunehmende cerebrale Degeneration für sich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen kann. Die Vermutungen des Beteiligten zu 2) über das unerkannte Unterkommen seines Vaters in einer Pflegeeinrichtung sind nach der Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig realistisch. Auch nach Einschätzung des Senats ist es schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhält, ohne dass versucht wird, seine Identität aufzuklären. Die Einschätzung des Beteiligten zu 2), dies sei unmöglich, wenn der Verschollene krankheitsbedingt seine Mitwirkung verweigere, verkennt die Möglichkeiten, in einem solchen Fall seitens der zuständigen Gerichte einen Pfleger oder Betreuer zu bestellen. Letztlich ist auch der Umstand, dass sterbliche Überreste bislang nicht gefunden wurden, was im Übrigen in einem Verschollenheitsfall immer so ist (§ 1 Abs.2 VerschG), nicht geeignet, im Umkehrschluss von einem Fortleben auszugehen. Auch bei einem Versterben im Ruhrgebiet oder dem Raum E sind eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, die einem Auffinden eines Leichnams bei den hier in Frage stehenden Umständen entgegenstehen können. Insgesamt ist das Vorbringen des Beteiligten zu 2) nicht geeignet, die ernstlichen Zweifel gegen das Fortleben seines Vaters, wie sie sich aus dem objektivierbaren Befund ergeben, auszuräumen. Auch die Voraussetzungen für die Todeserklärung nach § 3 Abs.1 VerschG liegen vor. Der verschollene Herr C ist nach allen verfügbaren Erkenntnissen und dem Vortrag des Beteiligten zu 2), soweit dieser einer objektivierten Nachprüfung zugänglich wäre, zuletzt im Jahre 2004 lebend gesehen worden. Soweit der Beteiligte zu 2) vorträgt, seinen Vater noch 2011 in einer Fernsehsendung des X-Fernsehens erkannt zu haben, kann der Senat hierin keine objektivierbare Nachricht im Sinne des § 3 Abs.1 VerschG sehen. Alle anderen Sichtungen durch Dritte beschränken sich auf das Jahr 2004. Legt man danach das Jahr 2004 zugrunde, war die Todeserklärung nach § 3 Abs.1 VerschG ab 2012 zulässig, weil ab diesem Zeitpunkt der verschollene Herr C das 80.Lebensjahr vollendet hatte und seit der letzten Nachricht von ihm fünf Jahre verstrichen waren. Soweit dem Beteiligten zu 2) die Auskunft erteilt worden ist, eine Todeserklärung sei erst ab 2014, d.h. 10 Jahre nach dem Verschwinden zulässig, ist diese Auskunft falsch. Denn § 3 Abs.1 VerschG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Verschwindens ab, sondern auf denjenigen der Todeserklärung und verlangt, dass zu diesem Zeitpunkt entweder 10 Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind, oder aber der Verschollene zwischenzeitlich das 80.Lebensjahr erreicht hat bzw. erreicht haben würde und fünf Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind. Letzteres war hier der Fall. Letztlich ist auch die Bestimmung des Todeszeitpunkts (31.12.2007) durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs.2 VerschG ist als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Hier haben die Ermittlungen einen solchen Zeitpunkt aber nicht ergeben. Daher war der Todespunkt zwingend nach § 9 Abs.3 VerschG zu bestimmen. Gemäß lit. a) ist danach in den Fällen des § 3, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, maßgebend. Auch für die Berechnung dieser Frist ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Todeserklärung abzustellen. Dies folgt bereits aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 3 VerschG: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Todeserklärung kann kein anderer sein als derjenige für die Bestimmung des Todeszeitpunktes. Im Übrigen ist durch die in § 9 VerschG vorgenommene Änderung gegenüber dem früheren Recht gezielt der festzustellende Todeszeitpunkt etwa in der Mitte der Verschollenheitsfrist des § 3 VerschG bestimmt worden (vgl. Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 9 VerschG, Rdnr. 4). Es kommt also hier nur darauf an, dass der Verschollene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 80. Lebensjahr vollendet hätte. Da nach dem oben Gesagten das Jahr 2004 das maßgebende Bezugsjahr ist, war hier zwingend von dem Todeszeitpunkt 31.12.2007 auszugehen. Da die Vorschrift des § 9 Abs.3 VerschG dem Gericht kein Ermessen und, soweit kein Fall des Absatz 2 vorliegt, keinen Beurteilungsspielraum lässt, sieht sich der Senat bei allem Verständnis für die menschlichen und wirtschaftlichen Irritationen, die ein Verschollenheitsfall für die Angehörigen mit sich bringt, keine Möglichkeit auf die Anregungen des Beteiligten zu 2) in seinem Schreiben vom 09.11.2013 einzugehen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint dem Senat aus tatsächlichen Gründen entbehrlich. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.