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Beschluss

1 Vollz (Ws) 543/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablehnung von Vollzugslockerungen sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten prüfbare Feststellungen zu treffen, ob Sicherheitsbedenken durch Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z. B. Fesselung) ausgeräumt werden können. • Das Ob der Reduzierung des Freiheitsentzuges richtet sich nach dem Erfolg der Behandlung; ist dieser gegeben, besteht kein Ermessen der Vollzugsbehörde, sondern allenfalls Ermessen bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der Lockerung. • Bewertungen wie "sehr schnell" hinsichtlich der Rückfallgefahr genügen nicht; es sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum Grad und zur zeitlichen Perspektive der Gefährdung zu treffen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann geboten sein, um eine einheitliche Senatsrechtsprechung durchzusetzen, und ist auch gegeben, wenn tatsächliche Feststellungen nicht hinreichend sind.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Prüfung von Sicherheitsbedenken bei Ablehnung von Vollzugslockerungen (§ 18 MRVGNW) • Bei Ablehnung von Vollzugslockerungen sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten prüfbare Feststellungen zu treffen, ob Sicherheitsbedenken durch Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z. B. Fesselung) ausgeräumt werden können. • Das Ob der Reduzierung des Freiheitsentzuges richtet sich nach dem Erfolg der Behandlung; ist dieser gegeben, besteht kein Ermessen der Vollzugsbehörde, sondern allenfalls Ermessen bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der Lockerung. • Bewertungen wie "sehr schnell" hinsichtlich der Rückfallgefahr genügen nicht; es sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum Grad und zur zeitlichen Perspektive der Gefährdung zu treffen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann geboten sein, um eine einheitliche Senatsrechtsprechung durchzusetzen, und ist auch gegeben, wenn tatsächliche Feststellungen nicht hinreichend sind. Der Betroffene ist seit 1990 im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht wegen schwerer Gewalttaten. Er beantragte begleitete 1:1-Lockerungen; die Vollzugsbehörde lehnte mit der Begründung ab, bei Entweichung bestehe die Gefahr, er könne sehr schnell in eine soziale Außenseiterposition geraten und dadurch ein hohes deliktsanaloges Rückfallrisiko entwickeln. Die Strafvollstreckungskammer wies den gerichtlich gestellten Antrag zurück und bestätigte die Ablehnung als nicht ermessensfehlerhaft. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte Verletzung materiellen Rechts. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zu, u.a. um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, und prüfte die Sach- und Rechtslage erneut. • Zulassung der Rechtsbeschwerde war geboten, weil der Senat in früheren Entscheidungen verlangt, dass bei Sicherheitsbedenken geprüft wird, ob Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW möglich sind; diese Prüfung fehlt hier. • Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht hinreichend bestimmt: Die Angabe, ein Rückfall könne "sehr schnell" erfolgen, zeigt nicht hinreichend den Grad und die zeitliche Perspektive der Gefährdung; damit ist eine verlässliche Abwägung zwischen Freiheits- und Resozialisierungsinteresse nicht möglich. • Nach § 18 MRVGNW bestimmt sich das Maß des Freiheitsentzuges nach dem Therapieerfolg; bei erkennbaren Behandlungsfortschritten besteht hinsichtlich des Ob der Lockerung kein Ermessen der Behörde, sondern nur hinsichtlich der Ausgestaltung und etwaiger Auflagen. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, langjährig Untergebrachten aktiv entgegenzuwirken und Lockerungen zumindest in Form von Ausführungen zu prüfen, selbst wenn keine konkrete Entlassungsperspektive besteht. • Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit hätte die Strafvollstreckungskammer prüfen müssen, ob statt einer generellen Versagung nicht Lockerungen mit Auflagen (z. B. Fesselung) möglich sind; eine solche Prüfung fehlt in den Feststellungen. • Mangels konkreter Bewertung von Fluchtfähigkeit, Unterstützungsoptionen, Intelligenz, früherem Verhalten und anderen relevanten Faktoren konnte der Senat nicht nachvollziehen, ob die Ablehnung rechtlich tragfähig ist. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Der Senat stellt die Entscheidung über Prozesskostenhilfe bis zum 28.02.2014 zurück und fordert den Betroffenen auf, die nach § 115 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung und Belege vorzulegen. Begründet wurde die Rückverweisung damit, dass die Vollzugsbehörde und die Kammer die erforderlichen, konkreten Feststellungen zur Gefährdungsbewertung und zu möglichen Auflagen unterlassen haben; insbesondere war nicht nachvollziehbar geprüft worden, ob die Ablehnung der 1:1-Ausführung verhältnismäßig ist oder ob zumindest eine Ausführung unter Auflagen in Betracht kommt. Der Betroffene erhält damit die Chance, dass die Kammer die Verhältnismäßigkeitsabwägung unter Beachtung der genannten Kriterien nachholt und konkret entscheidet, ob Lockerungen zu gewähren sind und mit welchen Auflagen.