Urteil
4 U 172/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht bereits durch die Anrufung eines möglicherweise unzuständigen Gerichts widerlegt, wenn der Antragsteller innerhalb der üblichen Monatsfrist und sogleich weitere Rechtsbehelfe einlegt.
• Im Verfügungsverfahren trägt der Antragsteller die volle Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer Irreführung; widersprüchliche Privatgutachten ohne überwiegende Gewichtung eines Gutachtens genügen nicht.
• Äußerungen über mögliche Ein- und Ausbaukosten sind in einer Kundeninformation regelmäßig als rechtliche Bewertung oder Rechtsansicht zu behandeln und daher nicht ohne Weiteres als unzulässige, nachprüfbare Tatsachenbehauptung i.S.v. § 5 Abs.1 S.2 Nr.7 UWG anzusehen.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch bei widersprüchlichen Gutachten und zulässiger Rechtsbewertung • Die Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht bereits durch die Anrufung eines möglicherweise unzuständigen Gerichts widerlegt, wenn der Antragsteller innerhalb der üblichen Monatsfrist und sogleich weitere Rechtsbehelfe einlegt. • Im Verfügungsverfahren trägt der Antragsteller die volle Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer Irreführung; widersprüchliche Privatgutachten ohne überwiegende Gewichtung eines Gutachtens genügen nicht. • Äußerungen über mögliche Ein- und Ausbaukosten sind in einer Kundeninformation regelmäßig als rechtliche Bewertung oder Rechtsansicht zu behandeln und daher nicht ohne Weiteres als unzulässige, nachprüfbare Tatsachenbehauptung i.S.v. § 5 Abs.1 S.2 Nr.7 UWG anzusehen. Die Antragstellerin forderte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen eines Rundschreibens vom 20.09.2013, in dem diese auf angebliche Mängel eines gelieferten Bauteils und ein Gefährdungspotential bei falscher Handhabung hinwies und zugleich die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten verneinte. Die Antragstellerin erlangte am 25.09.2013 Kenntnis vom Rundschreiben und beantragte Ende Oktober gerichtlichen Rechtsschutz. Technische Prüfberichte der Antragstellerin (Privatgutachten) und Unterlagen zugunsten der Antragsgegnerin (ein weiteres Prüflaborgutachten) kamen zu unterschiedlichen technischen Feststellungen zur Frage von Schutzleiteranschluss und Berührbarkeit stromführender Teile. Die Antragsgegnerin legte zudem eine Unterwerfungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück; die Antragstellerin legte Berufung ein. • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG war nicht widerlegt. Die Antragstellerin handelte innerhalb der üblichen Monatsfrist und suchte sogleich weitere Rechtsbehelfe; das bisherige Verhalten spricht nicht dafür, dass ihr die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht dringlich gewesen sei. • Glaubhaftmachung der Irreführung: Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass das Rundschreiben irreführende Tatsachenbehauptungen i.S.v. § 5 Abs.1 UWG enthielt. Ihre technischen Privatgutachten stehen im Widerspruch zu dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Prüflaborgutachten; es fehlt an überwiegenden Anhaltspunkten, die den von der Antragstellerin vorgebrachten Befund verbindlich stützen. • Beweisstand im Verfügungsverfahren: Eine abschließende Klärung der technischen Streitfragen würde die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfordern, was im Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht geboten ist. Daher kann die Antragstellerin ihre Behauptung einer irreführenden Gefahr nicht hinreichend darlegen. • Sekundäre Darlegungslast: Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast; die Antragstellerin verfügte über eigene Testkäufe und Gutachten und trug bereits substantiiert vor, sodass die Antragsgegnerin nicht zu einer weitergehenden Beweisführung verpflichtet war. • Äußerungen zu Ein- und Ausbaukosten: Die Beanstandung, die Erklärung der Antragsgegnerin zu Ein- und Ausbaukosten sei irreführend nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.7 UWG, greift nicht. Aussagen, die rechtliche Wertungen oder die eigene Rechtsauffassung betreffen, sind als Meinungsäußerung nicht als eindeutig nachprüfbare Tatsachen im Sinne der Norm zu qualifizieren. • Unterwerfungserklärung: Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterwerfungserklärung erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und begründet daher keinen zugestandenen Mangel, der die Irreführung belegen würde. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Begründend war entscheidend, dass die Antragstellerin im Verfügungsverfahren die behauptete Irreführung und die behauptete Lebensgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, weil den vorgelegten technischen Privatgutachten abweichende Laborbefunde gegenüberstehen und ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung erforderlich wäre, was im Eilverfahren nicht durchzuführen ist. Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit einzelner rechtlicher Aussagen der Antragsgegnerin beanstandete, handelt es sich um rechtliche Bewertungen, die nicht als nachprüfbare Tatsachen i.S.v. § 5 Abs.1 S.2 Nr.7 UWG zu sanktionieren sind. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG nicht vor, weshalb der Antrag auf einstweilige Verfügung zu Recht abgewiesen wurde.