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Beschluss

1 UF 213/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.1UF213.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert. Für den Beteiligten zu 1) wird gemäß § 1773 BGB eine Vormundschaft eingerichtet. Zum Vormund wird das Jugendamt X bestellt. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beteiligte C stammt nach seinen Angaben aus Guinea. Dort will er am ####1996 in Mamou geboren worden sein. Die Namen seiner Eltern hat er benannt. Sie sollen Händler gewesen und 2003 bzw. 2005 gestorben sein. 4 Er hat angegeben, sein Elternhaus mit Beginn der Schulzeit verlassen und ab diesem Zeitpunkt bei einem Freund seines Vaters in C2 gewohnt zu haben. Zusammen mit dem Sohn des Freundes habe er die Schule besucht; der Freund des Vaters, den er D - Lehrer - genannt habe, habe den eigenen Sohn und ihn jeweils abends im Koran unterrichtet; er sei für ihn wie ein Vater gewesen. 5 Eine Vormundschaft nach dem Tod seiner Eltern ist nach seinen Angaben nicht eingerichtet worden, vielmehr habe der Freund des Vaters weiterhin alles für ihn geregelt. 6 Am 08.07.2012 hat er C2 in Begleitung eines Herrn E mit dem Flugzeug verlassen. Nach einer Zwischenlandung an einem ungenannten Ort ist er am 09.07.2012 in Deutschland eingereist. Herr E soll mit ihm in einem Hotel übernachtet und ihn am nächsten Tag einem Landsmann übergeben haben, der ihn dann zur Zentralen Ausländerbehörde D2 brachte. Papiere und Reisedokumente soll Herr E behalten haben. Auf den Ort der Zwischenlandung, die Fluggesellschaft und den Ort der Landung in Deutschland will er wegen seiner Aufregung nicht geachtet haben. 7 Nach seinen Angaben hatte er selber nicht den Wunsch, Guinea zu verlassen, sondern wäre dort gerne weiter zur Schule gegangen, der Freund seines Vaters habe das aber anders entschieden. Dem habe er sich gefügt. Inzwischen habe er aber gelernt, dass man hier in Deutschland gut leben könne. Er wolle daher einen deutschen Schulabschluss machen und dann Automechaniker, Maler oder Schlosser werden. 8 Das Jugendamt X hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, nachdem es im Erstgespräch mit C keine Anhaltspunkte gefunden hatte, an dem von C angegebenen Geburtsdatum zu zweifeln. 9 Dass Jugendamt hat daher beantragt, 10 gemäß § 1773 BGB eine Vormundschaft für C einzurichten. 11 Das Amtsgericht hat nach dem ersten am 28.08.2012 durchgeführten Anhörungstermin Zweifel an der Altersangabe des Betroffenen geäußert und dessen Zustimmung zu einer forensischen Altersfeststellung verlangt. Sein Betreuer in der Bielefelder Clearingstelle ##### teilte daraufhin mit, C wolle an solchen medizinisch nicht notwendigen, herabwürdigenden Untersuchungen nicht teilnehmen. Auch nach einer erneuten mündlichen Verhandlung blieb er bei seiner Totalverweigerung der vom Amtsgericht genannten Untersuchungen, die er nun durch Rechtsanwältin I vortragen ließ: angesichts der eindeutigen Stellungnahme des Jugendamts und seinen eigenen klaren Angaben, die zu respektieren seien, verböten sich die vom Gericht in Erwägung gezogenen, eines Rechtsstaats unwürdigen gutachterlichen Maßnahmen, zumal es zuverlässige Methoden zur Altersfeststellung gar nicht gebe. Insbesondere könne kein Flüchtling zu den für die forensische Altersfeststellung erforderlichen radiologischen Untersuchungen gezwungen werden. 12 Nachdem die in einem ähnlich gelagerten Verfahren beauftragte Gutachterin Professor Dr. Q in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten festgestellt hatte, dass ohne radiologische Untersuchungen eine hinreichend sichere Feststellung der Minderjährigkeit nicht möglich sei, hat das Amtsgericht den Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks - äußeres Erscheinungsbild und mündliche Äußerungen - könne Cs Minderjährigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Da der Betroffene die für eine genauere Altersfeststellung erforderlichen Untersuchungen verweigert habe, sei eine weitere Aufklärung nicht möglich, so dass die Einrichtung einer Vormundschaft nicht in Betracht komme. 13 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde, mit der er den Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft nunmehr persönlich weiter verfolgt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist rechtlich darauf, dass bei Zweifeln, ob ein Flüchtling noch minderjährig oder bereits volljährig sei, wegen des für Minderjährige gebotenen besonderen Schutzes im Zweifel eine Vormundschaft einzurichten sei. 14 II. 15 Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Zwar lässt sich auch nach erneuter intensiver Befragung des Betroffenen nicht sicher feststellen, dass er noch minderjährig ist, die Möglichkeiten der Altersfeststellung sind aber noch nicht ausgeschöpft. Da weitere Untersuchungen angesichts der am 12.05.2014 sicher eintretenden Volljährigkeit nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden können und im Zweifel der verfassungsrechtlich gebotene Minderjährigenschutz vorgeht, hat der Senat einen Vormund bestellt, der erforderlich ist, um die nötigen Anträge für die Regelung der näheren Zukunft von C zu stellen. 16 1. Zur Regelungsgrundlage: 17 Grundlage für die Anordnung einer Vormundschaft ist § 1773 BGB. Zwar sind beide Eltern Cs bereits verstorben, während er noch in seiner Heimat lebte, er hat aber glaubhaft geschildert, dass gleichwohl kein Vormund für ihn bestellt worden ist, sondern der Freund seines Vaters, in dessen Obhut er seit seinem siebten Lebensjahr lebte, ohne förmliche Bestellung weiterhin seine Angelegenheiten geregelt hat. 18 Er steht also nicht mehr unter elterlicher Sorge und hat gemäß § 1773 BGB Anspruch auf Bestellung eines Vormunds, wenn er noch minderjährig ist. 19 2. 20 Die Mitarbeiterin G des Jugendamts X, die das Erstgespräch mit C im Juli 2012 geführt hat, hat bei ihrer Anhörung durch den Senat deutlich machen können, dass sie seit langem mit der Aufgabe betraut ist, die Glaubwürdigkeit der Altersangaben unbegleiteter Flüchtlinge einzuschätzen, die dafür erforderlichen Techniken beherrscht und viel Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Dass sie seinerzeit keine Bedenken hinsichtlich des angegebenen Geburtsdatums hatte, ist daher ein ernst zu nehmendes Indiz für dessen Minderjährigkeit. 21 Der Senat hat im Termin am 25.02.2014 ergänzend versucht, sich selbst ein umfassendes Bild von der Lebens- und Fluchtgeschichte Cs zu machen und daraus Anhaltspunkte für die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit zu gewinnen. 22 Auch wenn nach europäischen Maßstäben für die Gestaltung des Eltern-Kind-Verhältnis schwer nachzuvollziehen ist, dass der Betroffene so wenig über seine Eltern wusste und seit seinem siebten Lebensjahr praktisch ohne Kontakt zu ihnen bei einem Freund seines Vaters aufgewachsen ist, gibt es andererseits auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht richtig sein können. 23 Auch wenn auf den ersten Blick nicht recht einleuchten will, dass der Freund des Vaters dem Betroffenen die Beschaffung der Papiere und des Flugtickets für die Einreise nach Deutschland bezahlt haben soll, statt dieses "Privileg" seinem eigenen Sohn zukommen zu lassen, wird diese Entscheidung auf den zweiten Blick durchaus plausibel. Der Freund des Vaters hatte diesem versprochen, für C zu sorgen, sah andererseits aber offenbar keine Chance, diesem die gewünschte weitere Ausbildung in Guinea zu finanzieren. Da belastbare Informationen über die Kosten der Fluchthilfe nicht vorliegen, erscheint durchaus möglich, dass sich der Freund des Vaters durch die Bezahlung der Fluchthilfe von der Sorgepflicht für sein Pflegekind und den damit verbundenen weiteren Unterhaltspflichten freikaufen wollte. 24 Die Fluchtgeschichte gibt demnach keinen Anlass, die Angaben des Betroffenen zu seinem Lebensalter von vornherein anzuzweifeln. 25 3. 26 Auch bei plausibler Lebens- und Fluchtgeschichte hält der Senat mit dem Amtsgericht grundsätzlich für gerechtfertigt, ärztliche Untersuchungen zur Verifizierung nicht durch Urkunden belegter Altersangaben zu verlangen. Die hier vom Amtsgericht geforderten Untersuchungsschritte (Bl. 14 GA: Untersuchung und Anamnese durch einen rechtsmedizinisch erfahrenen Arzt im Hinblick auf allgemeine Reifezeichen und etwaige Entwicklungsverzögerungen, Untersuchung der Wurzelentwicklung der Weisheitszähne, gegebenenfalls anschließende radiologische Untersuchung des Kiefers und der Schlüsselbeine) gingen aber zu weit und verletzten das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit. 27 Ob die Risiken durch die Strahlenexposition bei den verlangten radiologischen Untersuchungen zu vernachlässigen sind oder nicht, ist in der Wissenschaft umstritten. So lange die Röntgenverordnung solche Untersuchungen zum Zweck der Altersfeststellung nicht ausdrücklich für zulässig erklärt, gibt es keine gesetzliche Grundlage, von Flüchtlingen die Einlassung auf eine solche Untersuchung zu verlangen. 28 Da der Betroffene die pauschale Einlassung auf die vom Amtsgericht verlangten Untersuchungen also zu Recht verweigert hat, kann es bei der auf die Verweigerung gestützten Zurückweisung des Antrags auf Einrichtung einer Vormundschaft nicht bleiben. 29 4. 30 Der Betroffene hat allerdings im Senatstermin wiederholt, er werde auch bei einem Verzicht auf radiologische Eingriffe keiner als entwürdigend empfundenen körperlichen Untersuchung zustimmen, sondern sich nur auf eine jugendpsychologische Exploration einlassen. 31 a) 32 Das ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zumindest bei entsprechender Begleitung und Erklärung der Begutachtung ist eine körperliche Untersuchung nicht entwürdigend und unzumutbar. Die Altersbestimmung allein auf die Beurteilung des Verhaltens, der sozialen Kompetenz und der Orientierung in der Gruppe zu stützen, wie der Beschwerdeführer das will, stellt keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung. 33 b) 34 Verweigert ein nach seinen Angaben minderjähriger Flüchtling die zumutbaren körperlichen Untersuchungen zur Bestimmung seines Mindestalters, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob das einen belastbaren Schluss auf falsche Altersangaben rechtfertigt. 35 Da hier im Senatstermin der Eintritt der Volljährigkeit auch nach den eigenen Angaben des Betroffenen so dicht bevorstand, dass der Abschluss der (zumutbaren) körperlichen Begutachtung vor deren Eintritt nicht zu erwarten war, erübrigte sich aber, dem Betroffenen die möglichen Konsequenzen der Verweigerung an sich zumutbarer Untersuchungen noch einmal im Einzelnen darzulegen. 36 Er ist vielmehr so zu behandeln, als sei nach Ausschöpfung aller zumutbaren Untersuchungen Minderjährigkeit nicht auszuschließen gewesen. In diesen Fällen muss die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des Kindeswohls durch Bestellung eines Vormunds Vorrang haben, jedenfalls dann, wenn der Betroffene die Vormundschaft trotz möglicher Volljährigkeit will. C ist daher die Chance zu geben, noch vor dem sicheren Eintritt der Volljährigkeit mit Hilfe eines Vormundes seinen ausländerrechtlichen Status klären zu lassen. 37 III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.