Urteil
12 U 112/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lieferung, Installation und umfangreicher Anpassung von Standardsoftware einschließlich Hardwareinstallation ist der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren.
• Ist die geschuldete Leistung auf die Herstellung eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems gerichtet, gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB.
• Die Verjährung beginnt mit der endgültigen Abnahmeverweigerung des Bestellers; eine Klage, die nach Ablauf der zweijährigen Frist erhoben wird, ist verjährt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Mängelansprüchen bei Anpassung von Standardsoftware und Hardware (2 Jahre) • Bei Lieferung, Installation und umfangreicher Anpassung von Standardsoftware einschließlich Hardwareinstallation ist der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. • Ist die geschuldete Leistung auf die Herstellung eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems gerichtet, gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB. • Die Verjährung beginnt mit der endgültigen Abnahmeverweigerung des Bestellers; eine Klage, die nach Ablauf der zweijährigen Frist erhoben wird, ist verjährt. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Lieferung, Installation und individueller Anpassung der Standardsoftware "T" sowie mit Lieferung von Hardware und Schulungen zur Neukonzeption ihres Abrechnungssystems. Nach Installation traten bereits vor der geplanten Inbetriebnahme Mängel auf; die Klägerin rügte diese und setzte Nachfrist. Wegen fortbestehender Mängel sperrte sie den Wartungszugang und kündigte die Verträge fristlos zum 28.12.2009. Die Klägerin machte Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 502.655,69 € geltend und verlangte zunächst 103.879,87 €. Die Beklagte bestreitet Mängel oder führt auf Änderungswünsche und Bedienungsfehler zurück; sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung richtet sich hiergegen. • Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über Lieferung, Installation und umfangreiche Anpassung der Standardsoftware einschließlich Hardware, weil die geschuldete Leistung auf den Werkerfolg eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems gerichtet war (§ 631 BGB). • Auf solche körperlich geprägten Werkleistungen ist die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB anwendbar; die dreijährige Auffangfrist für unkörperliche Leistungen (§ 634a Abs.1 Nr.3 BGB) kommt hier nicht zur Anwendung, weil keine primär immaterielle Individualsoftware geschaffen wurde. • Die Verjährungsfrist begann mit der endgültigen Abnahmeverweigerung der Klägerin durch Schreiben vom 28.12.2009, da darin die ernsthafte und endgültige Beanstandung und Ablehnung weiterer Vertragserfüllung zum Ausdruck kommt (§ 634a Abs.2 BGB; § 643a BGB analog einschlägig). • Es sind keine Verjährungshemmungstatbestände eingetreten; daher endete die zweijährige Frist am 28.12.2011. Die am 28.09.2012 erhobene Klage konnte die Einrede der Verjährung nicht hindern. • Folglich sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt und die Beklagte zur Abweisung der Klage zu entlasten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist wegen Verjährung ihrer Mängelansprüche abzuweisen. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634a Abs.1 Nr.1 BGB ist auf den Vertrag anzuwenden, weil die Leistung in der Herstellung eines funktionierenden EDV-Gesamtsystems aus Soft- und Hardware liegt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.12.2009 endgültig die Abnahme verweigert, wodurch die Verjährungsfrist zu laufen begann und mit Ablauf des 28.12.2011 endete. Die erst 2012 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht hemmen; daher besteht kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar.