Beschluss
1 RVs 10/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.
• Bei Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen und im unteren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt, insbesondere bei geringen Mengen.
• Eine Freiheitsstrafe kann revisionsrechtlich aufgehoben werden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und das Übermaßverbot verletzt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei unverhältnismäßiger Freiheitsstrafe wegen Eigenbesitzes von Betäubungsmitteln • Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. • Bei Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen und im unteren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt, insbesondere bei geringen Mengen. • Eine Freiheitsstrafe kann revisionsrechtlich aufgehoben werden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und das Übermaßverbot verletzt. Der Angeklagte, mehrfach vorbestraft und langjährig abhängig, wurde bei einer Polizeikontrolle am 28.12.2012 im Besitz von 19,31 g Haschisch zum Eigenkonsum angetroffen. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 19.07.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Angeklagte legte Berufung ein, beschränkte diese aber auf den Rechtsfolgenausspruch; das Landgericht Dortmund wies die Berufung zurück. Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung als offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht prüfte nur den Rechtsfolgenausspruch, nicht den Schuldspruch, der aufgrund der Beschränkung rechtskräftig blieb. • Die Revision ist bezüglich des Schuldspruchs unzulässig, weil die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, sodass Feststellungen und Schuld in Rechtskraft erwachsen sind. • Die Strafkammer begründete die Strafschärfung damit, dass es sich nicht um nur wenige Konsumeinheiten handele; diese Erwägung ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar, weil die Mindestanzahl der Konsumeinheiten nicht festgestellt wurde und der Wirkstoffgehalt des Haschischs unbestimmt blieb. • Die verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten steht im vorliegenden Fall in einem auffälligen Missverhältnis zu dem objektiven Tatunrecht und der Tatschuld und verletzt das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. • Rechtsprechung und Richtlinien sprechen dafür, dass auch bei einschlägig vorbestraften, abhängigen Konsumenten Freiheitsstrafen bei Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum nur ausnahmsweise und im unteren Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG verhängt werden sollen; hier lag nach Gewichtsmessung eine Überschreitung der üblichen 10 g-Grenze vor, ohne dass konkrete Gefährdungs- oder Abgabeanhalts-punkte festgestellt wurden. • Das Revisionsgericht kann eingreifen, wenn die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft ist oder wenn die verhängte Strafe in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht; vorliegend rechtfertigen die Feststellungen nicht die verhängte Strafhöhe. • Die Kammer merkt an, dass eine kurze, auch vollstreckbare Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB bei wiederholten einschlägigen Vorstrafen grundsätzlich in Betracht kommt, bei Bagatellkriminalität aber die Mindestgrenzen und Belastungen besonders zu beachten sind. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Die Revision war im übrigen verworfen worden. Begründend führt das Gericht aus, dass der Schuldspruch wegen Rechtskraft unangegriffen bleibt, die Strafzumessung jedoch rechtlich fehlerhaft ist, weil die Freiheitsstrafe von 7 Monaten in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und somit das Übermaßverbot verletzt. Zugleich wird klargestellt, dass bei wiederholter Sanktionshistorie kurze Freiheitsstrafen grundsätzlich denkbar sind, ihre Höhe im Bereich bagatelltypischer Delikte aber besonders sorgfältig zu rechtfertigen ist.