Beschluss
1 Ws 129/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS129.14.00
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Leitsätze
Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 12.12.2011 wegen Betruges, Missbrauchs von Ausweispapieren und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt und dem Betroffenen u.a. auferlegt, innerhalb der ersten 9 Monate 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshilfe zu verrichten. Nachdem die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen die Bewährungsaufsicht unter dem 12.01.2012 übernommen hatte, wurde mit Beschluss vom 19.09.2012 die Arbeitsauflage dahingehend konkretisiert, dass der Verurteilte die 150 Stunden innerhalb der nächsten 5 Monate bei der B, L Str. 138, abzuleisten hat. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 25.09.2012 zugestellt. Unter dem 21.02.2013 beantragte der Verurteilte bei dem Landgericht Siegen telefonisch die Zuweisung einer neuen Einsatzstelle. Etwa zeitgleich mit Bericht vom 25.02.2013 teilte seine Bewährungshelferin mit, dass sich die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit schwierig gestalte; bis zum 19.02.2013 habe der Verurteilte lediglich 48 der ihm auferlegten Stunden in zwei Einrichtungen der B abgeleistet. Bei der zweiten Einsatzstelle habe er lediglich an einem Tag gearbeitet und sei dann nicht mehr erschienen. Die Staatsanwaltschaft Siegen beantragte daraufhin unter dem 11.03.2013, die Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Auflagenverstoßes des Verurteilten zu widerrufen. Da zwischenzeitlich eine neue Anklageschrift mit dem Vorwurf des Betruges in 2 Fällen (12 Js 310/12 – StA Siegen) gegen den Verurteilten erhoben worden war, entschied die Strafvollstreckungskammer, zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Der Verurteilte beantragte sodann mit einem beim Landgericht Siegen am 25.04.2013 eingegangenen Schreiben, ihm die Zuweisung zu erteilen, die noch offenen 100 Stunden beim N Hilfsdienst in O ableisten zu können. Er habe bei dieser Einsatzstelle bereits vorgesprochen und könne die Stunden dort ab sofort ableisten. Eine Reaktion auf dieses Schreiben oder eine neue Zuweisung erfolgte seitens der Strafvollstreckungskammer nicht. Unter dem 20.06.2013 teilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten schriftlich mit, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Nichtableistung der Arbeitsleistungen beantragt habe und dies grundsätzlich den Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit rechtfertige. Vor weiteren Maßnahmen solle jedoch zunächst der Ausgang des vor dem Amtsgericht Siegen anhängigen Verfahrens 401 Ds 12 Js 310/12 – 852/12 abgewartet werden. Nachdem die Strafvollstreckungskammer im Juni 2013 davon Kenntnis erhalten hatte, dass das Verfahren 401 Ds 12 Js 310/12 – 852/12 im dort anberaumten Hauptverhandlungstermin am 31.05.2013 zunächst ausgesetzt worden war und die Bewährungshelferin unter dem 29.07.2013 hinsichtlich der noch offenen 110,5 Sozialstunden auf Nachfrage der Strafvollstreckungskammer als neue, vom Verurteilten gefundene Einsatzstelle das Haus St. F Alten- und Pflegeheim in O vorschlug, beraumte die Strafvollstreckungskammer wegen des Widerrufsantrages der Staatsanwaltschaft einen Anhörungstermin für den 22.08.2013 an. Vor dem Anhörungstermin, nämlich am 13.08.2014, sprach der Verurteilte persönlich bei dem zuständigen Richter der Strafvollstreckungskammer vor und teilte mit, dass er die noch offenen Arbeitsstunden, die er aktuell im Gerichtsgebäude ableiste, bis zum 22.08.2013 abgeleistet haben werde. Im Anhörungstermin am 22.08.2013 teilte der Betroffene sodann mit, dass er bislang 62 der noch offenen 110 Stunden beim Hausmeister des Gerichtsgebäudes abgeleistet habe. Der Verurteilte wurde von der ihn anhörenden Richterin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Hausmeister am 06.09.2013 nicht mitteilen werde, dass die restlichen Stunden abgeleistet seien, ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgen werde. Nachdem der Hausmeister des Gerichtsgebäudes des Landgerichts Siegen am 06.09.2013 mitgeteilt hatte, dass noch 31 Stunden abzuleisten seien, sprach der Verurteilte am 10.09.2013 erneut bei der Strafvollstreckungskammer persönlich vor und erklärte, er werde die restlichen Stunden zeitnah ableisten. Er bat darum, weiter abzuwarten, was ihm von der zuständigen Richterin zugesagt wurde. Mit Bericht vom 17.09.2013 teilte die Bewährungshelferin sodann mit, dass laut Mitteilung des Hausmeisters des Gerichtes noch 20 Stunden nicht erledigt seien, der Verurteilte komme, wann er wolle und dies lediglich ein Mal die Woche. Vor dem Hintergrund eines neu gegen den Verurteilten anberaumten Hauptverhandlungstermins vor dem Schöffengericht Siegen (445 Ls 12 Js 126/13 – 15/13) regte sie an, den dort anberaumten Termin am 27.09.2013 zunächst abzuwarten, was die Strafvollstreckungskammer auch tat. Mit weiterem Bericht vom 10.10.2013 teilte die Bewährungshelferin ergänzend mit, dass der Verurteilte zuletzt am 16.09.2013 bei dem Hausmeister des Landgerichts erschienen sei, 17 Arbeitsstunden seien noch nicht erledigt. Am 21.10.2013 erhielt die Strafvollstreckungskammer Kenntnis davon, dass der Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht Siegen (445 Ls 12 Js 126/13 – 15/13) am 27.09.2013 aufgehoben worden war, ein neuer Termin sei noch nicht anberaumt. Daraufhin wiederholte die Staatsanwaltschaft Siegen unter dem 26.11.2013 den gestellten Widerrufsantrag. Mit Schreiben vom 02.01.2014 wurde der Verurteilte zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft schriftlich angehört. Mit Schreiben vom 14.01.2014 bat der Verurteilte um eine erneute Frist zwecks Ableistung der noch offenen Stunden bis zum 17.02.2014 und entschuldigte sich für sein Verhalten. Unter dem 20.01.2014 widerrief die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung, der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen die Arbeitsauflage verstoßen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 97 f. d.A.) wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 23.01.2014 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 29.01.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der dieser unter Vorlage eines Stundenzettels der Wohn- und Pflegeeinrichtung Haus St. F aus O vorbringt, er habe die restlichen 17 Arbeitsstunden erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen zurückzuverweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB statthaft und rechtzeitig in der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde hat zunächst deshalb Erfolg, da die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB kann eine Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem dann widerrufen werden, wenn die verurteilte Person gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstößt. Voraussetzung hierfür ist aber nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO, dass der Verurteilte mündlich angehört worden ist. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, wobei die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO dahin zu verstehen ist, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Sachaufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 453 Rdnr. 7). An einer solchen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Anhörung des Verurteilten fehlt es vorliegend. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten am 22.08.2013 mündlich angehört. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhörung und der Widerrufsentscheidung von nahezu 5 Monaten konnte diese Anhörung aber nicht mehr als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss dienen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 454 Rdnr. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2003, 2 Ws 74/03, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Sinn und Zweck der Anhörung ist es u.a. – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist –, der Strafvollstreckungskammer einen Eindruck vom Verurteilten zu verschaffen und diesem Gelegenheit zu geben, zeitnah zur Entscheidung der Kammer über den Widerrufsantrag auf für ihn günstige Umstände hinzuweisen. Dem wird eine knapp 5 Monate zurückliegende Anhörung nicht gerecht. Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist auch nicht etwa durch die seitens der Strafvollstreckungskammer unter dem 02.01.2014 veranlasste schriftliche Anhörung des Verurteilten entbehrlich geworden. Denn nur aufgrund einer mündlichen Anhörung ist die Strafvollstreckungskammer in der Lage, sich den erforderlichen umfassenden Eindruck von dem Verurteilten und davon zu verschaffen, ob ein Verstoß gegen Auflagen objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dies musste vorliegend umso mehr gelten, da die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt und dem Verurteilten mehrfach weitere Gelegenheiten zur Erfüllung der Arbeitsauflage gegeben hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 2 Ws 743/10, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011, 1 Ws 674-676/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12). 2. Darüber hinaus kann der angefochtene Beschluss auch deshalb keinen Bestand haben, weil dem Verurteilten die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen, nicht in zulässiger Weise erteilt worden ist. Die Auflage entspricht inhaltlich nicht dem Bestimmtheitsgebot. Bewährungsauflagen müssen klar und bestimmt sowie in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, da nur auf diese Weise Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Demgemäß ist die Ausgestaltung von Auflagen auch allein dem Gericht übertragen (ständige Rechtsprechung der Obergerichte; vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007, 3 Ws 436/07, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Es hat dabei insbesondere auch Zeit und Ort der gemeinnützigen Arbeit sowie die Institution zu bestimmen, bei der die Leistungen zu erbringen sind (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 56b Rdnr. 8 m.w.N.). Diesem Bestimmtheitsgebot hat die Strafvollstreckungskammer mit dem Beschluss vom 19.09.2012, wonach der Verurteilte die 150 Arbeitsstunden binnen 5 Monaten bei der B ableisten sollte, zunächst grundsätzlich Genüge getan, wenngleich im Hinblick auf die Möglichkeit durchgängiger Kontrolle und die notwendige Feststellung z.B. einer „Beharrlichkeit“ eines Auflagenverstoßes bei beabsichtigtem Widerruf in jedem Fall empfehlenswert erscheint, auch den genauen Beginn der Arbeitspflicht zu bestimmen und zusätzlich konkret anzuordnen welche jeweiligen Arbeitsleistungen in einzelnen Zeitabschnitten zu erbringen sind (z.B. „mindestens jeweils 8 Stunden je Woche, beginnend am …“). Allerdings kam es in der Folgezeit – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend abstellt – scheinbar ohne entsprechende Kammerbeschlüsse zu neuen Beschäftigungsstellen des Verurteilten (Tätigkeit im Gerichtsgebäude und im Haus St. F in O, Bl. 103 d.A.). Die Tätigkeit des Verurteilten bei dem Hausmeister des Landgerichts Siegen scheint auch spätestens seit dem Anhörungstermin am 22.08.2013 mit Billigung der Strafvollstreckungskammer erfolgt zu sein, da dem Verurteilten als Frist zur Ableistung der restlichen Stunden der 06.09.2013 hinsichtlich dieser Arbeitsstelle benannt worden war. Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Anhörung vom 22.08.2013 den (neuen) Einsatzort bzw. die Institution, bei der der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit fortan ableisten sollte, damit hinreichend bestimmt haben sollte, fehlte es in der Folgezeit durch Zuwarten der Kammer – die u.a. auch auf ausdrückliche Bitten des Verurteilten erfolgt sind – an einer hinreichenden Bestimmung der Zeitdauer, in der der Verurteilte die Arbeitsstunden letztlich zu erbringen hatte. Für ihn blieb danach jedenfalls offen, bis wann er die auferlegten Stunden abzuleisten und unter welchen Umständen er einen Widerruf der Strafaussetzung zu gegenwärtigen hatte. Dass der Verurteilte im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, er habe die restlichen Stunden vollständig erbracht und einen Stundenbestätigungsnachweis des Hauses St. F aus O vorlegt, belegt darüber hinaus, dass (auch) der Einsatzort für den Verurteilten wohl nicht wirklich klar gewesen sein dürfte. Dies verwundert vor dem dargestellten Hintergrund nicht, da die vorherige Aufnahme von Arbeitstätigkeiten im Gerichtsgebäude durch die Strafvollstreckungskammer als Erfüllung der dem Verurteilten gemachten Arbeitsauflage angesehen wurde, ohne dass es zuvor zu einer gerichtlichen Zuweisung gekommen worden war. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, da angesichts der derzeitigen Unbestimmtheit der Auflage ein Widerruf auch bei erneuter Behandlung der Sache durch das Landgericht ohne vorherige Konkretisierung der Auflage nicht möglich ist. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht entsprechend §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.