Beschluss
1 VAs 13/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Erlass einer Abschlussentscheidung in einem Ermittlungsverfahren zu verpflichten, ist kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG und daher nach den §§ 23 ff. EGGVG unzulässig.
• Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung von Ermittlungsverfahren sind reine Prozesshandlungen und nicht über den Verwaltungsrechtsweg nach EGGVG anfechtbar.
• Gegen eine angeblich ungenügende Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft kommen Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht, nicht jedoch ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf richterliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Abschlussentscheidung • Ein Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Erlass einer Abschlussentscheidung in einem Ermittlungsverfahren zu verpflichten, ist kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG und daher nach den §§ 23 ff. EGGVG unzulässig. • Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung von Ermittlungsverfahren sind reine Prozesshandlungen und nicht über den Verwaltungsrechtsweg nach EGGVG anfechtbar. • Gegen eine angeblich ungenügende Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft kommen Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht, nicht jedoch ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG. Die Antragstellerin beantragte beim Oberlandesgericht Hamm, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu verpflichten, im Ermittlungsverfahren 100 Js 3017/10 eine Abschlussentscheidung zu erlassen. Sie hatte zuvor Strafanzeige gegen den Geschäftsführer einer I GmbH wegen des Verdachts des Betrugs erstattet. Die Antragstellerin behauptet, 2009 umfangreiche Werkleistungen an einem Ärztehaus erbracht und anschließend trotz weiterer Arbeiten nicht bezahlt worden zu sein; daraus entstehe ein Bruttoschaden von etwa 173.000 €. Die Staatsanwältin habe bisher wegen hoher Arbeitsbelastung keine Abschlussentscheidung getroffen, weshalb die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme auf einen Hinweisschreiben, ließ diese aber ungenutzt. Das Gericht setzte den Geschäftswert fest und entschied über Kosten. • Voraussetzung für den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist, dass der Streitgegenstand ein Justizverwaltungsakt im Sinne des EGGVG ist. • Der beantragte Verpflichtungsakt der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Abschlussentscheidung ist kein Justizverwaltungsakt, sondern eine prozessuale Maßnahme der Staatsanwaltschaft (Ermittlungsführung). • Rechtsprechung und Kommentarliteratur stellen klar, dass Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens reine Prozesshandlungen sind und nicht dem EGGVG-Rechtsweg unterliegen. • Gegen vermeintlich unzureichende staatsanwaltliche Bearbeitung sind die innerdienstlichen Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde vorgesehen; ein Antragsweg nach § 23 EGGVG ist nicht eröffnet. • Die Antragstellerin wurde auf die Unzulässigkeit hingewiesen, hat dazu nicht Stellung genommen; daher war der Antrag als unzulässig zu verwerfen. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Geschäfts- bzw. Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des GNotKG. Der Antrag der Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen; die gerichtliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Erlass einer Abschlussentscheidung im Ermittlungsverfahren konnte nicht über den Rechtsweg der §§ 23 ff. EGGVG durchgesetzt werden. Die Entscheidung beruht darauf, dass es sich bei der begehrten Maßnahme nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine rein prozessuale Handlung der Staatsanwaltschaft handelt, die nicht über das EGGVG anfechtbar ist. Gegen mögliche Mängel in der Bearbeitung stehen der Antragstellerin innerdienstliche Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt; der Geschäftswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.