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Beschluss

15 W 392/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Insolvenzvermerk im Grundbuch nach § 32 Abs.3 InsO gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein weiterer Zweifel an der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Eintragung. • Die Löschung des Insolvenzvermerks wirkt in der Regel faktisch wie die Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis, weil die gängigen Löschungsgründe die Verfügungsbefugnis tatsächlich wiederherstellen oder ein Versehen eine seltene Ausnahme darstellt. • Das Grundbuchamt muss nicht ohne konkrete Tatsachen die Insolvenzakten prüfen und kann sich bei berechtigten Löschungsersuchen auf die dadurch ersichtliche Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis verlassen. • Die Zwecksetzung des erleichterten Löschungsverfahrens nach § 32 Abs.3 InsO würde unterlaufen, wenn nach Löschung des Vermerks regelmäßig ein förmlicher Nachweis der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis (§ 29 GBO) zu verlangen wäre.
Entscheidungsgründe
Löschung des Insolvenzvermerks begründet in der Regel keinen weiteren Nachweis der Verfügungsbefugnis • Ist ein Insolvenzvermerk im Grundbuch nach § 32 Abs.3 InsO gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein weiterer Zweifel an der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Eintragung. • Die Löschung des Insolvenzvermerks wirkt in der Regel faktisch wie die Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis, weil die gängigen Löschungsgründe die Verfügungsbefugnis tatsächlich wiederherstellen oder ein Versehen eine seltene Ausnahme darstellt. • Das Grundbuchamt muss nicht ohne konkrete Tatsachen die Insolvenzakten prüfen und kann sich bei berechtigten Löschungsersuchen auf die dadurch ersichtliche Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis verlassen. • Die Zwecksetzung des erleichterten Löschungsverfahrens nach § 32 Abs.3 InsO würde unterlaufen, wenn nach Löschung des Vermerks regelmäßig ein förmlicher Nachweis der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis (§ 29 GBO) zu verlangen wäre. Zwei Miteigentümer waren jeweils hälftig im Grundbuch eingetragen. Auf dem Anteil eines Miteigentümers wurde im November 2010 ein Insolvenzvermerk eingetragen; im Oktober 2011 ersuchte das Insolvenzgericht um dessen Löschung, die am 10.10.2011 erfolgte. Die Verkäufer veräußerten das Grundstück an einen Dritten und bewilligten eine Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt beanstandete den Eintragungsantrag und verlangte einen gesonderten Nachweis der Verfügungsbefugnis des vormals insolventen Miteigentümers, da es aus dem Löschungsersuchen keinen ersichtlichen Grund für die Löschung sah. Die Beteiligten legten im Beschwerdeverfahren ein Schreiben des Insolvenzverwalters vor, in dem die Freigabe des belasteten Miteigentumsanteils erklärt wurde. Das Grundbuchamt blieb bei seiner Beanstandung, woraufhin die Beschwerde zum OLG Hamm geführt wurde. • Grundsatz: Im Eintragungsverfahren darf das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass der eingetragene Berechtigte verfügungsbefugt ist (§ 29 GBO-Grundgedanke). • Bei Kenntnis konkreter Tatsachen, etwa Eintragungsersuchen nach § 32 Abs.1 InsO, muss das Grundbuchamt jedoch von einer Verfügungsbeschränkung ausgehen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs.1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht. • Die rechtliche Unbedeutung der Löschung des Insolvenzvermerks (sie beseitigt keine materiell-rechtliche Wirkung) ist nicht maßgeblich; entscheidend ist die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der beantragten Eintragung. • Die Löschung des Insolvenzvermerks nach § 32 Abs.3 InsO erfolgt regelmäßig nur bei Fällen, die faktisch zur Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis führen (Freigabe durch Insolvenzverwalter oder Veräußerung durch ihn); nur selten dürfte die Löschung auf einem Versehen beruhen. • Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet oder befugt, die Insolvenzakten zu prüfen; die Verantwortung für den Schutz der Insolvenzmasse und die Aufklärung liegt bei Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter (§ 32 Abs.1 InsO in Verbindung mit § 38 GBO). • Der Zweck der erleichterten Löschung nach § 32 Abs.3 InsO würde unterlaufen, wenn nach einer solchen Löschung regelmäßig ein formeller Nachweis der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis verlangt würde. • Vor diesem Hintergrund war die Beanstandung des Grundbuchamtes, ohne näheren konkreten Anhaltspunkt einen förmlichen Nachweis zu verlangen, nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde war begründet und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde aufgehoben. Das OLG stellte fest, dass nach Löschung des Insolvenzvermerks in der Regel kein weiterer formeller Nachweis der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch den eingetragenen Eigentümer zu verlangen ist, weil die gängigen Löschungsgründe faktisch die Verfügungsbefugnis wiederherstellen und das Grundbuchamt Insolvenzakten nicht zu prüfen hat. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Versehen oder anderweitige Tatsachen, die Zweifel begründen, kann das Grundbuchamt weitere Nachweise verlangen. Damit konnte die beantragte Auflassungsvormerkung eingetragen werden.