Beschluss
12 WF 11/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Während des Getrenntlebens noch miteinander verheirateter Eltern ist eine Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt ausgeschlossen, wenn dadurch das Kind als Partei in den Unterhaltsstreit einbezogen würde.
• § 1629 Abs. 3 BGB gibt dem vertretungsberechtigten Elternteil die vorrangige Stellung, Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen; eine Beistandschaft kann diese Vertretungsmacht nicht ersetzen, wenn die Eltern getrennt leben.
• Das Jugendamt kann nicht mangels wirksamer Beistandschaft den Kindesunterhalt im Namen des Kindes geltend machen; der in dessen Obhut stehende Elternteil muss im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft handeln.
Entscheidungsgründe
Keine Beistandschaft bei getrennt lebenden, noch verheirateten Eltern zur Geltendmachung von Kindesunterhalt • Während des Getrenntlebens noch miteinander verheirateter Eltern ist eine Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt ausgeschlossen, wenn dadurch das Kind als Partei in den Unterhaltsstreit einbezogen würde. • § 1629 Abs. 3 BGB gibt dem vertretungsberechtigten Elternteil die vorrangige Stellung, Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen; eine Beistandschaft kann diese Vertretungsmacht nicht ersetzen, wenn die Eltern getrennt leben. • Das Jugendamt kann nicht mangels wirksamer Beistandschaft den Kindesunterhalt im Namen des Kindes geltend machen; der in dessen Obhut stehende Elternteil muss im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft handeln. Die Antragstellerin ist das Kind; die Eltern sind verheiratet, leben getrennt und haben die elterliche Sorge gemeinsam. Die Antragstellerin lebt im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindesmutter beantragte beim Jugendamt Beistandschaft zur Durchsetzung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner. Das Jugendamt reichte im Namen des Kindes beim Amtsgericht Lünen einen Antrag zur Festsetzung von Kindesunterhalt ein; das Amtsgericht setzte den Unterhalt antragsgemäß fest. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte, das Jugendamt sei mangels Befugnis zur Beistandschaft nicht berechtigt, den Unterhalt im Namen des Kindes geltend zu machen. Das Jugendamt berief sich demgegenüber auf § 1713 BGB. • Zulässige und begründete Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. • Rechtliche Ausgangslage: § 1629 Abs. 3 BGB sieht vor, dass der vertretungsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes während des Getrenntlebens selbst im eigenen Namen geltend macht; §§ 1712 ff. BGB regeln Beistandschaft und deren Wirksamkeit (§§ 1713, 1714 BGB). • Strittige Auslegung: In Literatur und Rechtsprechung besteht Meinungsstreit, ob § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB (Antrag des in dessen Obhut stehenden Elternteils) gegenüber § 1629 Abs. 3 BGB Vorrang hat. Teilweise wird die Zulässigkeit der Beistandschaft bejaht, andere Ansicht schließt sie aus. • Der Senat folgt der Auffassung, dass der Wortlaut und der Regelungszweck von § 1629 Abs. 3 BGB während des Getrenntlebens verheirateter Eltern verhindern sollen, dass das Kind als Partei in einen Unterhaltsstreit zwischen den Eltern gerät. • Die Zulassung der Beistandschaft in dieser Konstellation würde das gesetzgeberische Ziel konterkarieren und Möglichkeiten schaffen, den Unterhaltsstreit durch ein Jugendamt als „Waffe“ anzutreiben; deshalb darf das Jugendamt hier nicht als Beistand im Namen des Kindes auftreten. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels wirksamer Beistandschaft war das Jugendamt nicht vertretungsbefugt; die Kindesmutter muss die Ansprüche im eigenen Namen im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lünen wurde abgeändert und der Antrag des Jugendamts/der Antragstellerin zurückgewiesen. Begründung: Während des Getrenntlebens noch verheirateter Eltern darf das Jugendamt nicht als Beistand des Kindes auftreten, um Kindesunterhalt gerichtlich im Namen des Kindes geltend zu machen, weil dies das Kind als Partei in den Elternstreit einbeziehen würde. Die gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung des Kindesunterhalts obliegt dem vertretungsberechtigten Elternteil, der das Verfahren in eigenem Namen nach § 1629 Abs. 3 BGB führen muss. Folglich war die vom Jugendamt erklärte Beistandschaft nicht wirksam und das Gericht hat dem Antragsgegner in der Beschwerde stattgegeben.