Beschluss
9 W 4/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0328.9W4.14.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer antezipierten Beweiswürdigung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer antezipierten Beweiswürdigung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 01.07.2013 - 05KLs-20-Js67/13-23/13 – u.a. des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der am 07.01.2002 und 21.06.1996 geborenen Kläger – Söhne eines Vetters des Stiefvaters des Beklagten - unter Einbeziehung der in einem weiteren Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs seiner Tochter am 06.02.2013 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Die Kläger nehmen den Beklagten jeweils auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- € in Anspruch. Sie behaupten unter Bezugnahme auf einen Bericht der Dipl.-Ing Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin O, langfristig unter den psychischen Folgen der Tat zu leiden. Der Beklagte räumt sein Fehlverhalten, wie es im Urteil des Landgerichts Paderborn festgestellt worden ist, ein, bestreitet aber mit Nichtwissen das Vorliegen der geschilderten Folgen, die jedenfalls nicht nur durch sein Fehlverhalten, sondern auch durch weitere negative Faktoren aus dem familiären Umfeld bedingt seien. Er ist der Ansicht, dass für die mit dem sexuellen Missbrauch verbunden gewesenen körperlichen Schmerzen jeweils ein Schmerzensgeld von 1.500,- € ausreichend sei, und begehrt Prozesskostenhilfe zur Abwehr der weitergehenden Klagen. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 06.01.2014 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, auch ohne Berücksichtigung der geschilderten psychischen Folgen, die vom Grunde her zwanglos und ohne Weiteres als Folgen der Taten zu erwarten seien, sei das Schmerzensgeldverlangen der Kläger in der geltend gemachten Höhe begründet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser sein Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das geltend gemachte Schmerzensgeld lasse sich mit den rein körperlichen Folgen der Tat nicht rechtfertigen. Soweit die Kläger psychische Folgeschäden behaupten, seien diese und die behauptete Kausalität zwischen Tatgeschehen und psychischer Beeinträchtigung bestritten worden und könnten daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden. Ob psychische Beeinträchtigungen vom Grunde her zwanglos als Folge des Tatgeschehens zu erwarten gewesen seien, habe das Landgericht mangels sachverständiger Beratung aufgrund fehlender eigener Sachkenntnis nicht feststellen dürfen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht dem Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen der Kläger keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Beklagte ist den Klägern zum Ersatz des diesen anlässlich des zu ihrem Nachteil begangenen schweren sexuellen Missbrauchs entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, §§ 249, 253 BGB. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, außerdem ist das Verschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der vom Landgericht für angemessen erachtete Betrag i.H.v. 10.000,- EUR nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich sowohl in Bezug auf den Kläger zu 2) als auch in Bezug auf den Kläger zu 1) jeweils in einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs und in zwei weiteren Fällen des sexuellen Missbrauchs strafbar gemacht. Hierzu hat die Jugendkammer des Landgerichts Paderborn in ihrem Urteil v. 01.07.2013 ausgeführt: a) in Bezug auf den Kläger zu 2): „Nach einem gemeinsamen Besuch eines Schwimmbades bot sich der Angeklagte an, den an Neurodermitis leidenden Zeugen einzucremen. Dieser legte sich lediglich mit einer dünnen, kurzen Hose bekleidet auf eine Schlafcouch im Wohnraum des Campingwagens auf den Bauch und der Angeklagte begann, seinen Rücken einzucremen. Dazu kniete bzw. setzte sich der Angeklagte auf die Oberschenkel des Zeugen. Für diesen plötzlich und unerwartet zog ihm der Angeklagte die Hose herunter und hielt ihn im Schulterbereich fest. Anschließend führte der Angeklagte seinen Penis unter erheblichen Schmerzen in den After des Zeugen R ein. Die Schmerzen waren so groß, dass sich der Zeuge in den Finger biss. Nach einiger Zeit ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab, der sich ins Bad begab, dort weiterhin Schmerzen verspürte und seinen Finger mit Wasser kühlte. Nach einem gemeinsamen Besuch eines Schwimmbades cremte der Angeklagte erneut jeweils den Rücken ein und führte dabei auch bei zwei Gelegenheiten einen Finger in den After des Zeugen ein, was diesem Schmerzen bereitete. Bei einer Gelegenheit gelang es dem Zeugen, sich dem Angeklagten zu entwinden. Bei einer anderen Gelegenheit ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab, weil sein Mobiltelefon klingelte.“ b) in Bezug auf den Kläger zu 1): “ Während sich die übrigen Mitglieder der Familie des Angeklagten in den oberen Stockwerken aufhielten, breitete der Angeklagte auf dem Fußboden eine Decke aus, entkleidete sich und den Zeugen vollständig, cremte diesen ein und forderte ihn schließlich auf, sich auf den Bauch zu legen. Dann führte er plötzlich einen Finger in den After des Zeugen N ein, was diesem Schmerzen bereitete.“ „An einem nicht näher feststellbaren Tag im Winter 2010 nahm der Angeklagte den Zeugen N und dessen Zwillingsschwester K mit in sein Feriendomizil. ... Dort entkleidete der Angeklagte den Jungen und forderte ich auf, sich auf den Bauch zu legen. Anschließend führte er dem Kind erneut einen Finger unter Schmerzen in den After ein.“ „Am Wochenende nach diesem Vorfall übernachtete der Zeuge N erneut in der Wohnung des Angeklagten in dem von diesem regelmäßig genutzten Zimmer im Keller. Erneut entkleidete er den Jungen und forderte ihn auf, sich auf den Bauch zu legen. Nachdem er ihn zunächst eingecremt hatte, führte er dem Kind zunächst einen Finger und sodann unter Schmerzen seinen Penis in den After ein.“ Der Kläger zu 2) war bei Begehung der ersten Tat noch 11 Jahre alt, bei Begehung der weiteren Taten war der Kläger zu 2) 14 Jahre alt. Der Kläger zu 1) war bei Begehung der Taten 8 Jahre alt. Dem Beklagten war bekannt, dass das familiäre Umfeld der Kläger konfliktbelastet war und die Kläger sich gerne bei dem Beklagten aufhielten. Angesichts dessen wiegt der in der Begehung der von dem Beklagten begangenen Straftaten liegende Vertrauensbruch besonders schwer. Die Verfehlungen erweisen sich, wie die Urteile der Jugendkammer, aber auch weitere Hinweise im Ermittlungsverfahren zeigen, auch nicht als Einzelfall. Die wiederholte Herabwürdigung der Kläger durch den Beklagten zum bloßen Objekt zur Befriedigung seines Sexualtriebs wiegt besonders schwer und ist grundsätzlich geeignet, psychische und psychosomatische Folgewirkungen, auch mit Dauerfolgen, hervorzurufen. Der Beklagte muss sich daher im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch entgegenhalten lassen, dass sein Verhalten die psychische Entwicklung der Kläger nachteilig beeinflusst hat. Dass, und in welcher Weise die Kläger unter den Folgen des sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten leiden, haben die Kläger durch Wiedergabe der Feststellungen der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin O im Einzelnen dargelegt. Zwar hat der Beklagte das Vorhandensein der beschriebenen psychisch bedingten Krankheitssymptome bestritten. Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus, der Rechtsverteidigung des Beklagten insoweit die erforderliche Erfolgsaussicht zuzubilligen. Denn vorliegend ergibt eine bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausnahmsweise zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten keinen Erfolg haben wird. Dem steht nicht entgegen, dass eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, also eine Beweisantezipation, im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nur in engen Grenzen zulässig ist. Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, Bemittelte und Unbemittelte bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich zu behandeln. Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist also auch im Zusammenhang der vorzunehmenden Beweiswürdigung, ob eine vernünftig denkende Partei einen Rechtsstreit noch führen würde, wenn sie diesen selbst bezahlen müsste. Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG, NJW-2002, 1069, 1070, OLG München MDR 2010, 1342). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13, juris, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist dem Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Behauptung der Kläger, sie litten in mannigfacher Hinsicht unter Beeinträchtigungen aus dem psychiatrischen Formenkreis, beruht auf einer fundierten und im Einzelnen dargelegten Tatsachengrundlage. Sie haben sich in psychotherapeutische Behandlung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin O begeben. Die im Rahmen dieser Behandlung durchgeführte Exploration hat ergeben, dass die Kläger infolge der erlittenen sexualisierten Gewalt vielfältige Symptome zeigen, die die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 F. 43.1 erfüllen. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die von den Klägern als sachverständige Zeugin benannte Frau O, das Vorliegen der von ihr beobachteten Symptome und die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen einer durchzuführenden Beweisaufnahme bestätigen wird. Dass sein strafbares Verhalten zumindest mitursächlich für die von Frau O beschriebenen Folgen ist, hat der Beklagte nicht bestritten. Er macht nur geltend, dass auch andere Ursachen – namentlich das engere familiäre Umfeld der Kläger – zu dem in psychiatrischer Hinsicht normabweichenden Verhalten der Kläger beigetragen haben könnten. Eine Alleinursächlichkeit der vom Schädiger gesetzten Ursache ist zur Begründung des erforderlichen Kausalzusammenhangs allerdings nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass sich das Geschehen als zumindest mitursächlich erweist. Dabei entlastet den Schädiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst der Umstand nicht, dass die Folgeschäden nur deshalb eingetreten sind, weil der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war. Ungeachtet dessen unterliegt es auch aus anderen Gründen keinem Zweifel, dass die Kläger den Nachweis der (Mit-) Ursächlichkeit zwischen der Rechtsgutverletzung im Sinne eines erlittenen Primärschadens und den weiteren Folgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität werden führen können. Denn während für den Nachweis eines Primärschadens im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität der strenge Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt, gilt für alle weiteren Schäden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität der mildere Beweismaßstab des § 287 ZPO, wonach sich das erkennende Gericht die erforderliche Überzeugung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verschaffen darf (vgl. zuletzt BGH B. 14.01.2014 - VI ZR 340/13 -). Dass die Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden psychotherapeutischen Befunderhebungen den erforderlichen Nachweis im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO werden führen können, steht aus Sicht des Senats außer Zweifel. In dieser Verfahrenssituation würde eine vernünftig denkende Partei den vorliegenden Rechtsstreit, wenn sie diesen selbst bezahlen müsste, nicht eine kostenintensive Beweisaufnahme auslösen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass unter Berücksichtigung der eingetretenen und weiterhin anhaltenden, hier in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehenden Folgeschäden der verlangte Schmerzensgeldbetrag von 10.000,- €, selbst wenn das Verhalten des Beklagten nur mitursächlich gewesen und eine besondere Konstellation den Eintritt der Folgeschäden begünstigt haben sollte, nicht überzogen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.