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Beschluss

20 U 179/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Hat die Berufungsvorbringung die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet, rechtfertigt dies die Zurückweisung durch Beschluss. • Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO) • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Hat die Berufungsvorbringung die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet, rechtfertigt dies die Zurückweisung durch Beschluss. • Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 ZPO). Die Klägerin focht ein Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (3 O 371/12) an und legte Berufung ein. Das Landgericht hatte zuvor zugunsten der Beklagten entschieden; die Klägerin erhob daraufhin Berufung zum Oberlandesgericht Hamm. Streitgegenstand war die von der Klägerin verfolgte Rechtsposition, deren genaue inhaltliche Ausgestaltung im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Die Klägerin reichte schriftliches Berufungsvorbringen ein, das der Senat prüfte. Der Senat bezog sich in seinen Erwägungen auf die Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen des angefochtenen Urteils sowie auf einen früheren Senatsbeschluss vom 24.01.2014. Die Klägerin reichte einen weiteren Schriftsatz am 18.02.2014 ein, der die Entscheidung jedoch nicht veränderte. Es ging um die Frage, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung des Senats erforderlich sind. • Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Der Senat hielt die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend und vom Berufungsvorbringen nicht entkräftet; daher fehlte es an Erfolgsaussichten der Berufung. • Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung. • Der Senat nahm wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug und verwies zugleich auf die Gründe seines Beschlusses vom 24.01.2014, die durch den Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2014 nicht ausgeräumt wurden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; damit bleibt das landgerichtliche Urteil zugunsten der Beklagten in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung erging als Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag. Es besteht keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung oder eine weitergehende Prüfung durch den Senat. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 6.973,66 EUR festgesetzt.