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Beschluss

6 WF 241/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.6WF241.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18.07.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 23.04.2012 in dem Ausgangsverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das minderjährige Kind M auf die Kindesmutter zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt worden. Gleichzeitig ist ihr die Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Beteiligte zu 1) einen Dolmetscher hinzugezogen, da die Kindesmutter der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Dolmetscher hat für seine Tätigkeit Kosten in Höhe von insgesamt 170,76 € beansprucht, welche die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 07.05.2012 über ihre Pauschalvergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hinaus erstattet verlangt. 4 Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch die zur Entscheidung berufene Rechtspflegerin den Vergütungsantrag auf gesonderte Erstattung der Dolmetscherkosten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.07.2012 „Rechtsmittel“ eingelegt, welches das Amtsgericht –Familiengericht- mit Beschluss vom 18.07.2013 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 05.08.2013, die das Amtsgericht –Familiengericht - dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. 5 II. 6 Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht –Familiengericht- gemäß §§ 58, 61 Abs. 2, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. 7 Zu Recht hat das Amtsgericht –Familiengericht- mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Denn die Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf gesonderte Festsetzung der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand entstandenen Dolmetscherkosten. Diese sind vielmehr durch die erhaltene Pauschalvergütung in Höhe von 550,00 € mit abgegolten. 8 Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG sind mit der Vergütungspauschale auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen abgegolten. Denn der Bemessung der Vergütungspauschale ist ein pauschaler Aufwendungsersatz zugrundegelegt worden (BT- Drs. 16/9733 (S. 294)). Die mit der Pauschalierung bezweckte Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens schließt die Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen aus. Da es sich um Pauschalgebühren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit hatte, nicht an (BGH FamRZ 2011, 467). Die Vergütung eines berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistandes hat zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen keinen Bezug. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist jedoch nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegenden Zielvorstellung hinzunehmen (so BGH FamRZ 2014, 191 bei erheblichen Fahrtkosten des Verfahrensbeistandes). 9 Für die Erstattung von Dolmetscherkosten gilt keine Ausnahme (so auch OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180). Angesichts der häufigen Beteiligung von Ausländern an gerichtlichen Verfahren - gerade auch im Bereich des Familienrechts - ist die Heranziehung eines Dolmetschers zur Verständigung nicht selten. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht bedacht hat. 10 Soweit das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.10.2013 (5 WF 249/13 zitiert nach juris) die gesonderte Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten bejaht hat, folgt der Senat dieser Entscheidung nicht. Im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung hat das Gericht vorliegend der Beteiligten zu 1) nicht ausdrücklich gestattet, zu den Gesprächen einen Dolmetscher hinzuziehen. Im Übrigen lässt die Entscheidung unberücksichtigt, dass die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten eigene Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist und dieser für die damit verbundenen Aufwendungen aus der Fallpauschale aufzukommen hat. 11 Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) stößt die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Pauschalvergütung auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar ist bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen (BGH FamRZ 2011, 467). Dieses ist jedoch auch bei der Einbeziehung von Dolmetscherkosten in die Pauschalvergütung gewährleistet. Denn der Pauschalvergütung liegt eine Mischkalkulation zugrunde. Auch wenn im Streitfall möglicherweise die Übernahme der Dolmetscherkosten durch den Verfahrensbeistand zu einer nicht angemessenen Vergütung des Verfahrensbeistandes führt, wird dieses durch eine weite Auslegung der Regelung des § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 FamFG im Übrigen zugunsten der Verfahrensbeistände kompensiert. So kann der Verfahrensbeistand die Pauschale für jedes Kind und auch für jeden Gegenstand gesondert geltend machen, auch wenn insoweit nur ein Verfahren anhängig ist (BGH FamRZ 2010, 1891 und FamRZ 2010, 1896). Auch ist er in den Fällen, in denen einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt, berechtigt, für jedes Verfahren eine gesonderte Vergütung zu beanspruchen (BGH FamRZ 2011, 199). Zudem kann er in den Fällen, in denen sich das Verfahren bereits nach kurzer Verfahrensdauer erledigt, die volle Vergütung - selbst die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG - beanspruchen, sofern er nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, da allein die Aufgabenübertragung nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG den Anspruch auf die erhöhte Pauschale begründet (BGH FamRZ 2011, 467). 12 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 71 Abs.2 Satz 1 Nr.1 FamFG). Denn die Frage, ob ein Verfahrensbeistand neben seiner Pauschale Aufwendungen für einen Dolmetscher gesondert beanspruchen kann, ist - wie die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen zeigen - bereits in einer Vielzahl von Fällen aufgetreten und eine Klärung ist im Interesse einer einheitlichen Entwicklung des Rechts geboten. 13 Rechtsbehelfsbelehrung: 14 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. 15 Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 16 Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.