Beschluss
1 RVs 104/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, wenn die Rüge formellen Rechts nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
• Eine Sachrüge im Revisionsverfahren muss konkret die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt rügen; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig.
• Wird die Sachrüge nur in allgemeiner Form erhoben und später vorgebracht, dass tatsächliche Beweiswürdigung angegriffen werde, ist die Revision als unbegründet bzw. unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen Verlagerung auf bloße Beweiswürdigung • Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, wenn die Rüge formellen Rechts nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). • Eine Sachrüge im Revisionsverfahren muss konkret die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt rügen; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig. • Wird die Sachrüge nur in allgemeiner Form erhoben und später vorgebracht, dass tatsächliche Beweiswürdigung angegriffen werde, ist die Revision als unbegründet bzw. unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Unna vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 307 Fällen freigesprochen. Auf die Berufung der Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Dortmund dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 18 Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung. Gegen das Berufungsurteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Verteidiger des Angeklagten reichte Schriftsätze ein, in denen er formelle und materielle Rechtsrügen erhob, wobei die materielle Rüge zunächst nur allgemein angekündigt und eine Begründung nachgereicht wurde. Die nachgereichte Begründung enthielt im Wesentlichen Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen statt eine konkrete Beanstandung der Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt. • Formelle Rüge: Die Rüge der Verletzung formellen Rechts wurde nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hinreichend ausgeführt und damit nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO form- und fristwidrig erhoben. • Materielle Rüge/ Sachrüge: Zulässig ist nur die Rüge, dass materielles Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt worden sei; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind keine zulässigen Sachrügen. • Revisionsbegründung im konkreten Fall: Der Verteidiger hatte die Sachrüge nur allgemein angekündigt und später als Begründung ausschließlich Tatsachenbehauptungen und Kritik an der Beweiswürdigung vorgetragen, insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen. • Rechtsfolge: Da die vorgebrachte Rüge in Wahrheit die Beweiswürdigung angreift und nicht die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt, ist die Sachrüge unzulässig; daraus folgt die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO. Die Revision des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen. Der Verwerfungsgrund liegt darin, dass formelle Rügen nicht hinreichend innerhalb der Frist begründet wurden und die als Sachrüge bezeichnete Beanstandung in Wahrheit die Beweiswürdigung angreift, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Folglich bleibt das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund bestehen, das den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 18 Fällen verurteilte. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.