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Beschluss

24 U 98/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0410.24U98.13.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 214/12) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 214/12) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt. Aufgehoben durch Bundesgerichtshof (III ZB 30/14) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen worden. Gründe I. Die Beklagte stellt mit ihrer Firma I her. Die Klägerin ist Inhaberin einer Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Indonesien. Im April 2011 kamen die Beklagte und der Ehemann der Klägerin, U, überein, dass Herr U als Vertriebsleiter bei der Beklagten angestellt werden und dafür einen monatlichen Arbeitslohn von 7.000,00 EUR brutto zuzüglich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Firmenwagen erhalten sollte. Zur Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen und Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wurde vereinbart, dass ein Teil des Arbeitslohns durch einen separaten Vertrag über Vertriebsleistungen zwischen der Beklagten und der Klägerin abgewickelt werden und an die Klägerin fließen sollte. Am 15.06.2011 schlossen die Parteien daraufhin eine Vereinbarung, nach der die Klägerin ein pauschales monatliches Honorar von 4.500 EUR netto für Vertriebsleistungen (§ 1 der Vereinbarung) erhalten sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 3 ff. d.A.). Gleichzeitig schlossen die Beklagte und Herr U einen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttolohn von nur 3.250,00 EUR incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Firmenwagen (Anlage K11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2013). Nach Kündigung des Vertrages gegenüber der Beklagten durch die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2011 hat die Klägerin mit der Klage angeblich ausstehende Honorarzahlungen aus dem Vertrag über die Vertriebsleistungen geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6750,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 4.500,00 EUR und aus 2.250,00 EUR seit dem 01.12.2011 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 381,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht konkret dazu vorgetragen, welche Vertriebsleistungen sie selbst erbracht habe. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf erbrachte Leistungen ihres Ehemanns stütze, sei die Vereinbarung als Umgehungsgeschäft wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwArbG nichtig. Mit der Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann seine arbeitsvertraglichen Lohnansprüche, die im Verhältnis zu der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirksam vereinbart worden seien, an die Klägerin abgetreten habe. Hilfsweise trete der Ehemann seinen Anspruch erneut ab, was unter Beweis durch Zeugnis des Herrn U gestellt werde. Sie hat den Antrag angekündigt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 27.12.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 523 Abs. 1 ZPO unzulässig sei, weil die Beklagte die tragende Begründung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 15.06.2009 im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht angegriffen habe. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr auf eine Abtretung von arbeitsrechtlichen Gehaltsansprüchen durch ihren Ehemann stütze, sei die Klägerin durch das klageabweisende Urteil nicht beschwert, da im Wege der Klageänderung nunmehr ausschließlich ein neuer Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenen Schriftsatz vom 10.02.2014 (Bl. 184 ff. d.A.). II. Die Berufung ist unzulässig. Das ist in dem Beschluss des Senats vom 27.11.2014 dargelegt worden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 173 ff. d.A.). An dieser Beurteilung ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.02.2014 nichts. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die Berufungsbegründung klar zu erkennen geben muss, in welchen tatsächlichen und rechtlichen Punkten das Urteil unrichtig ist und die berufungsführende Partei in entscheidungserheblicher Weise in ihren Rechten verletzt (§ 520 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das aber in der Berufungsbegründung nicht geschehen. Soweit sich die Klägerin unter Ziff. 4 der Berufungsbegründung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG MDR 2003, 1185) und dessen Auslegung durch das Landgericht auseinandersetzt, wird damit lediglich dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des SchwArbG nicht unwirksam sei, sondern allenfalls die Abrede der Arbeitsvertragsparteien, anteilige Steuern und Versicherungsbeiträge zu hinterziehen. Diese Rechtsprechung bezieht die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und Herrn U als Arbeitnehmer. Unter Ziff. 5 wird entsprechend ausgeführt, dass bei Anwendung dieser Grundsätze „auf den vorliegenden Fall … zunächst im Verhältnis zwischen der Beklagten und Herrn U wirksam eine monatliche Vergütung“ vereinbart worden sei (Bl. 171 d.A.). Weiter wird ausgeführt, dass diese Vergütungsansprüche durch Herrn U an die Klägerin abgetreten worden seien bzw. erneut abgetreten werden. Damit verbleibt es bei der Bewertung durch den Senat, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht die tragende Rechtsauffassung des Landgerichts zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen zwischen Klägerin und Beklagter angegriffen hat, sondern lediglich ausgeführt hat, warum der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und Herrn U von dieser Rechtsauffassung nicht berührt werde. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie bereits in erster Instanz Klageansprüche auf dieses arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen der Beklagten und Herrn U gestützt habe. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, diese Ansprüche seien bereits in der Vereinbarung vom 15.06.2011 (an der Herr U nicht in eigenem Namen beteiligt war) an die Klägerin abgetreten worden, weshalb es auf die neu in der Berufungsbegründung vorgetragene Abtretung nicht ankomme. Der Vertrag vom 15.06.2011 enthält weder ausdrücklich noch seinem Sinn nach irgendwelche Abtretungsvereinbarungen, sondern sollte neben dem Arbeitsvertrag zu einem Geldfluss führen, die die Klägerin für Leistungen ihres Ehemannes entgegennehmen sollte. Darin kann ohne nähere Darlegung keine Abtretung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen erkannt werden. Jedenfalls bliebe es dabei, dass die Klägerin für dieses nicht vom Wortlaut der Vereinbarung gedeckte Verständnis in erster Instanz nichts vorgetragen hat. Dass der Ehemann der Klägerin „mit Zustimmung zu dem von ihm ausgehandelten Vertrag vom 15.06.2011 in Höhe von monatlich 4.500,- Euro seinen Vergütungsanspruch als Arbeitnehmer an die Klägerin“ abgetreten habe, wird erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, ohne dass näher vorgetragen wird, woraus sich konkret dieses Verständnis nach den Vorstellungen der Beteiligten ergeben sollte. Ferner macht die Klägerin geltend, sie habe in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 141 BGB übersehen habe. Richtig ist zwar, dass die Klägerin dort ausgeführt hat, durch die wiederholte Zahlung der Beklagten habe diese das nichtige Rechtsgeschäft bestätigt. Unabhängig davon, dass dadurch nicht die Nichtigkeitswirkungen des Verstoßes gegen das SchwArbG umgangen werden können, bezieht sich aber auch diese Einwendung in der Berufungsbegründung ausdrücklich nicht auf die zwischen der Klägerin und der Beklagten unmittelbar geschlossene Vereinbarung, sondern auf die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung der Beklagten zum Ehemann der Klägerin. Entsprechend hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Ziff. 6 ausgeführt, dass „beide Parteien (Ehemann der Klägerin und die Beklagte)“ in Kenntnis des die Nichtigkeit begründenden Sachverhalts, nämlich der „Besprechungen vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit U“ (Bl. 171 d.A.), gehandelt hätten. Auch insoweit ergibt sich aus der Berufungsbegründung auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Klägerin lediglich, dass die Klägerin in der Berufung ihre Ansprüche aus einem ihrer Auffassung nach wirksam von ihrem Ehemann geschlossenen Arbeitsvertrag herleiten will.