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Teilurteil

18 U 57/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0424.18U57.09.00
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Tenor

Die Klage wird hinsichtlich der Auskunftsanträge zu I. und II. gemäß Protokoll vom 06.03.2014 (Bl. 1107 d.A.) in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 21.05.2012 (Bl. 923 f. d.A.) und vom 04.01.2013 (Bl. 992 d.A.) abgewiesen. Insoweit wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird hinsichtlich der Auskunftsanträge zu I. und II. gemäß Protokoll vom 06.03.2014 (Bl. 1107 d.A.) in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 21.05.2012 (Bl. 923 f. d.A.) und vom 04.01.2013 (Bl. 992 d.A.) abgewiesen. Insoweit wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe : A. Die Parteien streiten über der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund unterbliebener Umzugsaufträge zustehende Ansprüche. Die Klägerin betrieb ein Speditionsunternehmen, das seit 1986 auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen und später sog. Wertkontrakten und Abrufbestellungen für die Fa. A hausinterne Umzüge durchführte. Im Jahre 2005 übernahm die Beklagte im Wege des Outsourcings diesen Aufgabenbereich von der Fa. A und führte zunächst die Zusammenarbeit mit der Klägerin fort. Am 28. März 2008 schlossen die Parteien einen als Wertkontrakt bezeichneten Rahmenvertrag (Anlage K 8, Bl. 54 ff. d.A.), mit dem die Klägerin Umzugs- und Transportleistungen für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2009 übernahm. Als „Zielwert“ gibt der Wertkontrakt ein Auftragsvolumen von 920.000 € an, schließt jedoch einen Mindestumsatz, eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausdrücklich aus (Bl. 54 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wertkontrakt Bezug genommen. Gleichfalls am 28. März 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin ferner eine sog. Abrufbestellung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mit einem angegebenen Nettowert von 420.000,00 € (Anlage K 9, Bl. 73 f. d.A.), auf die ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese Abrufbestellung, deren Rechtsnatur zwischen den Parteien streitig war, ist in 1. Instanz Grundlage der Berechnung der Klageforderung durch die Klägerin gewesen. In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin bis einschließlich Mai 2008 konkrete Abrufe zu einem Auftragswert von insgesamt 40.984,83 €. Gleichzeitig kam es jedoch zum Streit zwischen den Parteien über den genauen Inhalt einer von ihnen schon früher im Jahre 2005 oder 2007, dies ist zwischen den Parteien streitig, mündlich getroffenen zusätzlichen Vergütungsvereinbarung, wonach die Klägerin 3% aus den jeweiligen Monatsumsätzen erhalten sollte. Während die Klägerin diese Vereinbarung auf sämtliche von ihr, also auch die aufgrund des Rahmenvertrages bzw. der Abrufbestellung erbrachten Leistungen bezog, vertrat die Beklagte den Standpunkt, sie sei nur für sogenannte L-Aufträge getroffen worden, bei denen es sich um Kleinstaufträge unter einem Umsatzwert von 400,00 € netto je Auftrag handelte, die die Klägerin von der Beklagten außerhalb des Rahmenvertrages erhielt. Nachdem die Beklagte die dreiprozentige Zusatzvergütung für die von der Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Umzugsleistungen ab Januar 2008 weder abgerechnet noch gezahlt und die Klägerin dies moniert hatte, verwies die Beklagte mit E-Mail vom 28.04.2008 auf den von ihr angenommenen Inhalt der mündlichen Vereinbarung. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 06.05.2008 unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt auf, sich an die geschlossene Vereinbarung zu halten (Anlage K10, Bl. 75 d.A.). In Erwiderung hierauf übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2008 (Anlage K12, Bl. 76 d.A.) einen schriftlichen Entwurf einer Sondervereinbarung (Anlage K13, Bl. 77 d.A.), dem zufolge die mündliche Vereinbarung ab dem 01.02.2008 – also rückwirkend – dahingehend schriftlich fixiert werden sollte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die dreiprozentige Sondervergütung (nur) für die L-Aufträge erhalten sollte. Die Klägerin stellte daraufhin der Beklagten telefonisch eine entsprechende Einigung für die Zeit ab 16.05.2008 in Aussicht, lehnte indes eine rückwirkende entsprechende Vereinbarung ab, woraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 15.05.2008 die Zahlung der Vergütung für die L-Aufträge, jedoch zugleich auch ankündigte, der Klägerin künftig keine Umzugsaufträge im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag mehr zu erteilen (Anlage K14, Bl. 78 d.A.). Die Klägerin nahm diese Kündigung hin und erklärte mit E-Mail vom darauffolgenden Tage, aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zu bedauern (Anlage K15, Bl. 79 d.A.). Mit ihrer Klage hat die Klägerin in 1. Instanz den Differenzbetrag zwischen 420.000 € und 40.984,83 € geltend gemacht, wobei sie sich vorsorglich ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % anspruchsmindernd hat anrechnen lassen. Sie hat behauptet, bereits im November 2005 hätten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass sie für zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl bei den L-Aufträgen als auch den sonstigen hausinternen Umzügen von A, für die die Rahmenvereinbarung geschlossen worden sei, 3% des Entgeltes erhalte, welches die Beklagte ihrerseits für diese Aufträge erhalte. Den Inhalt dieser Gesprächsvereinbarung habe sie mit E-Mail vom 30.11.2005 der Beklagten bestätigt (Anlage K10, Bl. 75 d.A.). Der administrative Aufwand bei den unter die Rahmenvereinbarung fallenden Aufträgen sei dadurch entstanden, dass sie die Beklagte bei der operativen und administrativen Leitung der Hausumzüge unterstützt habe, da sie sich aufgrund ihrer vorherigen langjährigen Tätigkeit für A anders als die Beklagte mit den örtlichen Gegebenheiten ausgekannt habe. Bis einschließlich Januar 2008 habe die Beklagte – insofern unstreitig – die dreiprozentige Mehrvergütung auch stets vollständig und pünktlich für alle Aufträge gezahlt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abrufbestellung stelle eine Garantievereinbarung zur Erteilung von Aufträgen in dem dort genannten Volumen dar. Jedenfalls aber beinhalte sie eine verbindliche Verpflichtung zur entsprechenden Auftragserteilung, so dass die Beklagte wegen Nichterfüllung derselben schadensersatzpflichtig sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 341.113,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die zusätzliche Vergütung sei überhaupt erst im Juni 2007 vereinbart worden. Zu dieser Zeit sei die Klägerin mit der Ausführung der sog. L-Aufträge betraut worden, bei denen die Auftragserteilung nicht durch sie – die Beklagte -, sondern direkt vom Endkunden gegenüber der Klägerin über ein Internetportal erfolgt sei, das sie ihren Endkunden mitgeteilt habe. Zur Abwicklung dieser L-Aufträge habe sie keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Vielmehr habe die Abwicklung und Administration des Auftrages allein in den Händen des Herrn B, eines Mitarbeiters der Klägerin, gelegen; der hierdurch verursachte Mehraufwand der Klägerin habe abgegolten werden sollen. Der E-Mail der Klägerin habe ihr – der Beklagten – Mitarbeiter C sofort telefonisch widersprochen. Die Übersendung der schriftlichen Fixierung der Sondervereinbarung am 14.05.2008 sei erfolgt, um eine eindeutige Vertragsgrundlage bezüglich der L-Aufträge herbeizuführen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Abrufbestellung komme weder die Rechtsnatur einer Garantievereinbarung noch einer schriftlichen Verpflichtung zur Auftragserteilung zu. Vielmehr stelle sie nur die Bestätigung des Abschlusses des Rahmenvertrages in der vereinbarten Größenordnung dar und teile die Bestellnummer und Buchungskreisnummer zu, damit bei Abrechnungen der einzelnen Aufträge die Rechnungen dem konkreten Buchungskreis zugeordnet werden könnten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 341.113,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzsatz seit dem 01.08.2008 an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abrufbestellung vom 28.03.2008 stelle eine vertraglich bindende Bestellung dar und begründe einen Anspruch auf eine Garantieleistung bei Nichterreichen des Mindestfrachtumfanges. Auch habe der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die landgerichtliche Entscheidung (Bl. 142 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wendet die Beklagte sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt. Sie trägt wiederholend und vertiefend vor, das Landgericht habe ihren Tatsachenvortrag zur Vertragspraxis sowie der Bedeutung der Abrufbestellung unter Verletzung der Hinweispflicht nicht ausreichend gewürdigt. In der Abrufbestellung liege keine verbindliche Verpflichtung zur Auftragserteilung. Vielmehr sei diese nur aus buchhalterischen Gründen erteilt worden, die die Beklagte sodann in ihrer Berufungsbegründung erstmals ausführlich darlegt. Auch sei die Einordnung der Abrufbestellung als selbständiges Garantieversprechen überraschend. Schließlich überzeuge die Beurteilung des Landgerichts, dass Ziff. 2.3 des Wertkontraktes nicht einschlägig sei, nicht. Selbst wenn es sich bei der Abrufbestellung um einen eigenständigen Vertrag zu den Bedingungen des Wertkontraktes handeln sollte, sei sie – die Beklagte – dazu berechtigt, jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfangs vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 06.02.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen – 9 O 123/08 – die Klage abzuweisen. 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Nach Hinweis des Senates, dass nach seiner Rechtsauffassung den Abrufbestellungen nicht der Charakter einer rechtsverbindlichen Beauftragung beigemessen werden, indes der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages zustehen könne, hat die Klägerin, der eine Berufungserwiderungsfrist nicht gesetzt worden war, sodann mit Schriftsatz vom 24.06.2010 ihr Klagebegehren auf Schadensersatz umgestellt und um einen Betrag in Höhe von 490.789,38 € sowie Feststellung dahingehend erweitert, dass die Beklagte ihr zum Ersatz sämtlichen weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei, der infolge der fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages entstehe (Bl. 429 f. d.A.). Am 14.04.2011 hat der Senat ein Teil- und Grund-Urteil (Bl. 619 ff. d.A.) erlassen, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach mehrfachen Hinweisen des Senates hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 21.05.2012 (Bl. 919 ff. d.A.) auf eine Stufenklage umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr im Wege der Anschlussberufung, I. die Beklagte zu verurteilen,  ihr in Form einer übersichtlichen und systematisch geordneten mit Voll- ständigkeitsvermerk versehenen Aufstellung über sämtliche von der Beklagten im Zeitraum ab dem 16.05.2008 bis zum Ablauf des 31.12.2009 erteilten Umzugs- und Transportleistungen Auskunft zu er- teilen,  die die Beklagte aufgrund der ihr von ihren Auftraggebern gem. Wert- kontrakt der Beklagten mit der Klägerin vom 28.03.2008, als da sind insbesondere Fa. A, Fa. D (D) sowie zu anderen von X (der Beklagten) betreuten Objekte erteilten Auf- träge  an Umzugsfirmen, insbesondere die Firmen E, F, G u.a. vergeben hat  und zwar unter Angabe der jeweils gezahlten Nettovergütung hierfür  insgesamt geordnet zunächst nach Auftragnehmer,  innerhalb der Auftragnehmer geordnet nach Großprojekten, insbeson- dere dem Projekt betreffend den Zuzug von sämtlichen A-Nie- derlassungen zum Standort H, bzw. i.Ü. als Einzelauftrag – innerhalb der Projektkategorie geordnet nach dem Datum der Bezah- lung/Fälligkeit der von der Beklagten hierfür geschuldeten Vergütung. Vorsorglich macht die Klägerin den Auskunftsanspruch hilfsweise ohne diese Aufgliederung geltend, was bedeutet, dass hilfsweise der Antrag zu Ziff. I. ohne den letzten Absatz dieses Antrags - also ohne die Formulierung: "... - insgesamt geordnet zunächst nach Auftraggebern – bis - …Datum der Bezahlung/Fälligkeit der von der Beklagten hierfür geschuldeten Vergütung“ gestellt wird. II. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die von ihr (der Beklagten) mit den von ihr beauftragten Umzugsunternehmen geschlossenen Wertkontrakten bzw. Rahmenvereinbarungen und Abrufbestellungen, die für den Zeitraum 16.05.2008 bis 31.12.2009 Gültigkeit hatten, dies durch Angabe der für diesen Zeitraum vereinbarten Zielwerte (d.h. dem erwarteten Umsatz) bzw. der Angabe der für diesen Zeitraum erfolgten Abrufbestellungen unter Angabe der Bestellmenge, und dies durch Vorlage eines Auszugs der Wertkontrakte bzw. der Abrufbestellungen, die den Vertragspartner und den Betrag des Zielwertes / der Bestellmenge ausweist, zu belegen, all dies insbesondere die Firmen E, F und G betreffend. Hilfsweise für den Fall, dass sämtliche Anträge zu I.-IV. aus dem Schriftsatz vom 21.05.2012 abgewiesen werden sollten, beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 797.792,03 € nebst 5% Zinsen aus 307.002,66 € seit dem 01.08.2008 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 490.789,21 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei ein Betrag von 112..484,21 € nebst 18% Zinsen seit dem 01.01.2008 hieraus aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 12.07.2011 (Az. 1 M 1870/11) unmittelbar an die K zu bezahlen ist. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an sie 797.792,03 € nebst 5% Zinsen aus 307.002,66 € seit dem 01.08.2008 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 490.789,21 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei ein Betrag von 112.484,21 € nebst 18% Zinsen seit dem 01.01.2008 hieraus aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 12.07.2011 (Az. 1 M 1870/11) unmittelbar an die K und ein Betrag von 78.008,61 € für die ARGE M (Jobcenter M) unmittelbar an die Rechtsanwälte O, Maximilianplatz 12, 80333 München, zu bezahlen ist. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzung des Rahmenvertrages vom 28.03.2008 entsteht. III. Für den Fall, dass die Klage auf der Auskunftsstufe als unzulässig abgewiesen werden sollte, beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision. Die Beklagte stimmt der Klageänderung zu und beantragt auch insoweit, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, das erlassene Grundurteil stehe der Zulässigkeit ihrer Klageänderung, also des Übergangs auf eine Stufenklage, nicht entgegen. Die Auskunftsanträge seien auch hinreichend bestimmt. Es könne nicht angehen, dass sie das Ergebnis der begehrten Auskunft vortragen müsse, um den Auskunftsantrag hinreichend zu bestimmen. Nach dem Wertkontrakt sei der Kreis der von der „Beklagten betreuten Objekte“ nicht abschließend definiert, so dass sich keine Begrenzung oder Abgeschlossenheit der Auskunftserteilung ergebe, die sie - die Klägerin - der Beklagten im Rahmen eines Auskunftsantrags vorzugeben hätte (Bl. 996 d.A.). Auch könne sie nicht wissen, welche weiteren dem Wertkontrakt unterfallenden Objekte die Beklagte gegebenenfalls betreut und hierzu Aufträge entgegen dem Rahmenvertrag nicht ihr - der Klägerin -, sondern anderen Auftragnehmern erteilt habe. Für die Beklagte hingegen sei erkennbar, welche „Objekte“ und damit auch erteilten Aufträge dem Auskunftsantrag unterfielen (Bl. 997 d.A.). Zu den Auskunftsanträgen trägt die Klägerin im Einzelnen vor: Allein aus dem Umfang der seitens der Beklagten vergebenen Aufträge im maßgeblichen Zeitraum sei ihr kein Rückschluss möglich, in welchem Umfang sie selbst „bei ungestörtem Fortgang“ an der Auftragsvergabe beteiligt worden wäre. Vielmehr sei hierzu die Kenntnis der – insbesondere in der Zeit vor Beginn der Nichtbeauftragung – geschlossenen Wertkontrakte, erteilten Abrufbestellungen bzw. Zielwerte der Beklagten zu den anderen konkurrierenden Auftragnehmern erforderlich, um dies hypothetisch beurteilen zu können (Bl. 989 d.A.). Im Übrigen könne es nicht angehen, von ihr Sachvortrag zu verlangen, der sich erst aus der Auskunft ergeben könne (Bl. 990 d.A.). Der mit dem Antrag zu Ziffer I. verfolgte Auskunftsanspruch sei auch nicht erfüllt. Es sei schon nicht erkennbar, welche Auftraggeber unter den Begriff des Wertkontraktes“ und anderen von X betreuten Objekten“ fielen; auch insoweit bestehe aber eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten (Bl. 990 d.A.). Überdies sei auch schon dargelegt worden, dass die bisherigen Auskünfte nicht vollständig sein könnten, da sie summenmäßig unterhalb der zu erwarteten Auftragsvolumen und Umsätze für 2008 und 2009 liegen würden, so dass die Auskunft offenkundig unvollständig und der Auskunftsanspruch damit nicht erfüllt sei (Bl. 991 d.A.). Die Auskunft sei auch geordnet zu erteilen, auch wenn kein Anspruch auf Rechnungslegung bestehe. Denn sie dürfe einer Auswertung nicht entgegenstehen. Dies folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Hilfsweise werde nunmehr aber dieser Auskunftsanspruch ohne den entsprechenden Zusatz geltend gemacht (Bl. 992 d.A.). Hinsichtlich des Auskunftsantrages zu Ziffer II. sei ihr bisheriger Vortrag nicht widersprüchlich. Es sei nämlich so, dass sie – die Klägerin - in ihren Schriftsätzen aus dem Jahr 2010 lediglich vorgetragen habe, dass dies die Aufträge/Umsätze der Firma D (D GmbH) betroffen habe. Hinsichtlich der Aufträge dieser Firma sei es so, dass diese jeweils hälftig an die Klägerin und die Firma E hätten vergeben werden sollen, wobei die Firma F ergänzend zur Firma E hierfür habe eingesetzt werden sollen, so dass die Umsätze F in die Hälfte für E fielen (Bl. 993 d.A.). Hiervon zu unterscheiden seien Aufträge der A AG, bei der es sich um eine andere Firma als D handele. Aufträge der Firma A AG sowie weiterer Firmen hätten unter Einschluss der Klägerin auf insgesamt vier Firmen (E, F, G) unter Berücksichtigung der Zielwerte der Wertkontrakte aufgeteilt werden sollen (Bl. 992-994 d.A.). Daher sei die Vorlage der Wertkontrakte und Abrufbestellungen mit den anderen Firmen erforderlich, um die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs beziffern zu können (Bl. 994 d.A.). Dies sei auch deshalb erforderlich, weil nur dann für sie feststellbar sei, ob z.B. auch die gleichen Auftraggeber wie bei ihr erfasst seien (also eine Konkurrenz zu allen Aufträgen überhaupt im Sinne einer rechtlichen Pflicht der Beklagten gegenüber den Konkurrenten im Verhältnis zu ihr - der Klägerin - vorgelegen habe) (Bl. 1006 d.A.). Es sei auch so, dass der Auskunftsberechtigte in Einzelfällen durchaus Belege verlangen könne, nämlich wenn er auf deren Vorlage angewiesen und der zusätzliche Aufwand dem Verpflichteten zumutbar sei. Beides sei vorliegend der Fall (Bl. 996 d.A.). Die Beklagte tritt dem Auskunftsbegehren entgegen und trägt vor, sie habe sämtliche ihrerseits erteilten Aufträge ermittelt. Das Auftragsvolumen habe für die Zeit vom 16.05.2008 bis 31.12.2009 2.132.146,23 € betragen (Bl. 738 d.A.) und ergebe sich aus den in der Liste Anlage S&J 9 im Einzelnen aufgeführten Aufträgen sowie den Rechnungen (Anlage S&J 10). Außerdem habe sie – die Beklagte – eine weitere Recherche durchgeführt bezüglich sämtlicher überhaupt erteilter Transportaufträge, bei welchen auch nur im Entferntesten die Möglichkeit bestanden habe, dass diese an die Klägerin hätten vergeben werden können, obgleich diese nicht über die geforderte Zertifizierung „MÖFORM ZERT DIN EN 12522“ verfügt habe (Bl. 805 ff. d.A.). Für die Fa. P seien Umzugstransporte im Umfang von netto 39.249,38 € im Zeitraum 2008/2009 vergeben worden. Die Aufträge seien ausschließlich durch die Fa. Q Umzüge und Services ausgeführt und fakturiert worden (Anlagen S&J 11 und 12). Im Auftrag der R AG seien am 05. und 06.02. sowie am 02.03.2009 drei Aufträge im Gesamtwert von netto 2.318,00 € vergeben worden. Es habe sich hierbei um Umzugsaufträge am S Flughafen gehandelt (Anlagen S&J 13). Auch diese Aufträge seien ausschließlich der Firma Q erteilt worden, da diese über die erforderliche Zertifizierung verfüge. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2012 (Bl. 769 f. d.A.) geforderten Auskünfte zu „anderen von X betreuten Objekten“ müsse daher Fehlanzeige erstattet werden, sofern die Beauftragungen nicht bereits vorgelegt worden seien (Bl. 807 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.08.2013 (Bl. 1029 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl.1101 f. d.A.) sowie den Berichterstattervermerk (Bl. 1104 ff. d.A.) Bezug genommen. B. Die zulässigerweise geänderte Klage hat in der Sache mit den Anträgen zu I. und II. keinen Erfolg. I. 1. Der Übergang der Klägerin zu einer Stufenklage (§ 254 ZPO) ist zulässig. Von einer regulären Leistungsklage kann mittels Klageänderung zur Stufenklage übergegangen werden, und zwar auch noch im Berufungsverfahren (vgl. OLG München FamRZ 1995, 678; OLG Stuttgart MDR 1999, 293; Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 254 Rdnr. 3). Die Voraussetzungen, unter denen eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zulässig ist, sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt (vgl. Protokoll v. 17.09.2012, Bl. 928 d.A.). Diese ist im Übrigen auch sachdienlich, da die Klägerin meint, die Auskunft zur Bezifferung ihres Anspruchs zu benötigen. Auch kann der Senat auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvortrages der Parteien eine Entscheidung treffen. Der Zulässigkeit der Auskunftsanträge steht auch nicht entgegen, dass der Senat in dieser Sache bereits ein rechtskräftiges Teil- und Grundurteil erlassen hat. Der Bundesgerichtshof hat den Erlass eines Grundurteils im Rahmen einer Stufenklage als zulässig erachtet, wenn bereits mit Sicherheit feststeht, dass eine Leistungspflicht der Beklagten gegeben ist und die Klägerseite lediglich die Höhe noch nicht eindeutig beziffern kann (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.1999 – II ZR 312/97 -, juris Rn. 17). Es kann dahinstehen, ob die durch den Senat in dem Teil- und Grundurteil vom 26.07.2011 angenommene hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten ein den abgewiesenen Betrag in Höhe von 34.111,00 € übersteigender Schaden entstanden ist, insofern ausreicht. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich lediglich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer bereits anhängigen Stufenklage ein Grundurteil erlassen werden darf. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof den hier vorliegenden Fall, dass im Rahmen der zunächst erhobenen bezifferten Leistungsklage ein Grundurteil erlassen worden ist und die Klägerseite sodann aufgrund von vermeintlichen Schwierigkeiten bei der Darlegung der Schadenshöhe zu einer Stufenklage übergegangen ist, bislang nicht entschieden. Indes entzieht es sich dem Einfluss der Klägerin, ob das Gericht die Voraussetzungen für ein Grundurteil bejaht und – dies steht nach § 304 ZPO in seinem freien Ermessen („kann“) - ein solches auch tatsächlich erlässt. In Anbetracht dessen ist sie trotz des vorherigen Erlasses des Teil- und Grundurteils durch den Senat nicht gehindert, zur konkreten Bezifferung ihres Leistungsanspruchs auf den vorgeschalteten Auskunftsanspruch zurückzugehen, ggf. den nachfolgenden Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend zu machen und sodann – wieder – den Leistungsanspruch konkret weiter zu verfolgen. 2. Über die Auskunftsanträge konnte der Senat auch vorab durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) entscheiden. Zwar ist, solange das rechtliche Schicksal der Anschlussberufung wegen ihrer Abhängigkeit von der Berufung noch in der Schwebe ist, der von ihr erfasste Teil des Rechtsstreits nicht entscheidungsreif i.S.d. § 301 Abs. 1 ZPO, so dass hierüber grundsätzlich nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden kann (vgl. BGH NJW 1956, 1030). Gleichwohl ist vorliegend ausnahmsweise der Erlass eines solchen Teilurteils zulässig, da eine Entscheidung lediglich über die von der Klägerin auf der ersten Stufe ihrer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Auskunftsanträge ergeht. Auch bezieht sich die Anschlussberufung anders als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht auf einen und denselben Gegenstand wie die Berufung. Vielmehr ist dem Leistungsanspruch der Klägerin, gegen den die Beklagte sich mit ihrer Berufung wendet, durch den Übergang zu einer Stufenklage nunmehr das Auskunftsbegehren vorgeschaltet. Über dieses ist – von wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – regelmäßig vorab durch Teilurteil zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254 Rdnr. 9). II. Die Stufenklage hat hinsichtlich der auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsanträge zu Ziff. I. und II. in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Antrag zu I.) begehrten Auskünfte aus § 242 BGB, da ein solcher Anspruch – soweit er ursprünglich bestand – jedenfalls zwischenzeitlich von der Beklagten gemäß § 362 BGB erfüllt worden ist. a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. allein z.B. BGH NJW 2001, 821 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend an sich gegeben, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach von dem Umfang der Umzugsaufträge abhängig ist, die die Beklagte von A/D bzw. anderen Firmen erhalten hat und die wiederum in einem bestimmten Umfang an die Klägerin bei ungestörtem Fortgang des Vertrages weitergegeben worden wären. Nur die Beklagte selbst kann hierüber umfassend Auskunft erteilen. b) Indes hat die Beklagte den der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruch bereits durch ihre Angaben in den Schriftsätzen vom 23.11.2011 (Bl. 737 ff. d.A.) und vom 24.02.2012 (Bl. 805 ff. d.A.) vollumfänglich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Klägerin verlangt Auskunft über die in der Zeit vom 16.05.2008 bis 31.12.2009 von der Beklagten bzw. deren Auftraggebern erteilten Umzugsaufträge sowie die gezahlten Nettovergütungen. Diese hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2012 (Bl. 769 f.d.A.) dahingehend präzisiert, dass sich die Auskunft nicht nur auf die von der A AG und der Fa. D, sondern auch auf „andere von X betreute Objekte“ zu beziehen hat, die dort im Einzelnen aufgeführt sind. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.11.2011 ein Auftragsvolumen von 2.132.146,23 € für die von ihr in der Zeit vom 16.05.2008 bis 31.12.2009 erteilten Frachtaufträge ermittelt. Die einzelnen Aufträge sowie die dafür gezahlten Vergütungen hat sie in der Liste Anlage S&J 9 aufgeführt und hierzu jeweils Rechnungen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 hat die Beklagte weitere Angaben zu Transportaufträgen der Fa. P sowie der R AG gemacht. Für die Fa. P sind danach im fraglichen Zeitraum Umzugstransporte im Umfang von netto 39.249,38 € vergeben worden. Im Auftrag der R AG habe sie – die Beklagte – drei Aufträge im Gesamtwert von netto 2.318,00 € erteilt. Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, dass hinsichtlich der weiteren von der Klägerin genannten Unternehmen „Fehlanzeige erstattet werden“ müsse, insofern also eine sogenannte „Nullauskunft“ erteilt. Damit aber hat die Beklagte das Auskunftsbegehren der Klägerin in formaler Hinsicht vollumfänglich erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Klägerin geltend macht - die erteilte Auskunft – aus ihrer Sicht - offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig sei, da die inhaltliche Richtigkeit keine Erfüllungsvoraussetzung ist (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 260 Rdnr. 43). Vielmehr betrifft dies die Frage, ob die Klägerin Abgabe der Versicherung an Eides statt nach § 260 Abs. 2 BGB verlangen kann, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. c) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auskunft geordnet nach Auftragnehmer, innerhalb dessen nach Großprojekten bzw. Einzelaufträgen und innerhalb der Großprojekte wiederum geordnet nach Datum der Bezahlung/Fälligkeit der von der Beklagten geschuldeten Vergütung begehrt, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Die Auskunft ist in Form einer übersichtlichen schriftlichen Zusammenstellung vorzulegen. Sie muss die Informationen enthalten, die der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, und ihm die Möglichkeit der Nachprüfung ihrer Richtigkeit geben (vgl. BGH NJW-RR 1987, 876; BGH, Urteil v. 17.05.1994 – X ZR 82/92 -, NJW 1995, 386; OLG Saarbrücken, Urteil v. 25.08.1999 – 1 U 1004/98 -, juris Rn. 36 zu § 259 BGB; Krüger, aaO, § 260 Rdnr. 40). Diesen Anforderungen genügt die erteilte Auskunft. Die Anlage S&J9 enthält in tabellarischer Form insbesondere Angaben zu den jeweiligen Auftraggebern der Beklagten, dem Auftragswert, den erbrachten Leistungen sowie den von der Beklagten beauftragten Nachunternehmern. Damit aber ist dem Erfordernis der Übersichtlichkeit Genüge getan. Ob die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte die entsprechenden Aufträge und Rechnungen als Anlagenkonvolut S&J10 zur Akte gereicht hat. Diese enthalten außerdem Angaben zu den einzelnen Projekten bzw. Standorten oder Abgangs- und Bestimmungsort, so dass eine Zuordnung zu den einzelnen Projekten möglich ist. Dass die Klägerin darüber hinaus zur Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft auf eine bestimmte Ordnung angewiesen ist, ist indes nicht ersichtlich. 2. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vorlage der von der Beklagten mit den von ihr beauftragten Umzugsunternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarungen (Wertkontrakte) und Abrufbestellungen, hinsichtlich derer sie mit dem Antrag zu II.) Auskunft begehrt. Dafür, dass die Klägerin diese Angaben zur Geltendmachung ihres Leistungsanspruchs benötigt, ist nichts ersichtlich. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass bezüglich der einzelnen Standorte von A/D zunächst immer nur eine bestimmte Firma von der Beklagten beauftragt worden sei (z.B. Standort T immer die Klägerin) (Bl. 298 und 354 d.A.), nach Erreichen der Zielwerte in den Wertkontrakten (Rahmenverträgen) dann jedoch die weiteren Aufträge unter insgesamt vier Firmen (einschließlich der Klägerin) im Verhältnis der Zielwerte aus den Rahmenverträgen aufgeteilt worden seien (Bl. 354 d.A.). Indes vermochte die Klägerin eine solche Praxis bei der Auftragsvergabe seitens der Beklagten nicht zur vollen Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) nachzuweisen, da die Zeugen U und W ihre diesbezügliche Behauptung nicht bestätigt haben. a.) Der Zeuge U – der die Geschäfte der Klägerin maßgeblich betreut hat - hat bekundet, es habe keine Vereinbarung dahingehend gegeben, dass bei Erreichen des Zielwertes weitere Aufträge auf alle Unternehmen gleichmäßig verteilt würden. Auch habe nicht jedes von der Beklagten beauftragte Umzugsunternehmen die gleiche Rahmenvertragshöhe gehabt. Vielmehr gehe er – der Zeuge – davon aus, dass die Rahmenverträge entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der einzelnen Unternehmen abgeschlossen worden seien. Zwar hat der Zeuge U ausgesagt, dass hinsichtlich der von der Fa. A erteilten Aufträge seines Erachtens eine Verteilung nach den jeweiligen Rahmenverträgen erfolgt sei. Hierbei handelt es sich indes – wie der Zeuge eingeräumt hat – nicht um gesichertes Wissen, sondern lediglich um seine eigene Vermutung . b.) Auch der Zeuge W, der seit 2008 bei der Fa. D tätig war, hat eine Aufteilung der Aufträge entsprechend den Zielwerten der jeweiligen Wertkontrakte nicht bestätigt. Zu der Auftragsvergabe in Bezug auf A oder andere Firmen vermochte er keine Angaben zu machen, sondern nur hinsichtlich der Fa. D. Zwischen dieser und der Beklagten habe ein Generalunternehmervertrag bestanden. Indes entzögen sich die Rahmenverträge, die die Beklagte mit den einzelnen Umzugsunternehmen geschlossen habe, seiner Kenntnis. Die Beauftragung der Subunternehmer und deren Rahmenverträge seien ausschließlich über die Beklagte gelaufen. Für die Räumung des Standortes Y hätten sie als Projektteam beschlossen, dass eine Fokussierung auf ein Unternehmen nicht sinnvoll sei. Soweit er – der Zeuge – sich erinnere, sei dies die einzige Empfehlung gewesen, die sie an die Beklagte ausgesprochen hätten, um die Risiken zu minimieren und gleichzeitig die Qualität zu sichern. In diesem konkreten Projekt habe die Hälfte an die Klägerin und die andere Hälfte an die Fa. E gehen sollen. Im Übrigen sei ihm die genaue Aufteilung der Aufträge zwischen der Klägerin, der Fa. E und anderen Firmen nicht bekannt. Danach aber bedarf die Klägerin zur Bezifferung ihrer Leistungsansprüche nicht der Kenntnis der Rahmenverträge (Wertkontrakte) der übrigen von der Beklagten beauftragten Umzugsunternehmen. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die Bedingung hierfür, nämlich die vollständige Abweisung der Anträge zu I. bis IV., bislang nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In dem Teilurteil vom 24.04.2014 wird auf das Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011 Bezug genommen.