Urteil
31 U 207/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.31U207.13.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 01.10.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 01.10.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (§ 540 Abs. 1 ZPO) A. Die Parteien streiten um die Unterlassung einer vorformulierten Vertragsbedingung (AGB). Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, die Beklagte ein Kreditinstitut. Diese verwendet bei der Vergabe von Darlehen folgende vorformulierte als Anlage zum Darlehensvertrag genommene besondere Vereinbarung: „Einmal pro Jahr kann eine Sondertilgung von 5 % des Ursprungsbetrages ohne Kosten geleistet werden. Dies gilt nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Muster-Darlehensvertrag nebst Anlage (Blatt 11 (13) ff. d. A.) verwiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Verwendung des Satzes 2 dieser streitgegenständlichen Klausel im Rahmen von Darlehensverträgen. Der Kläger ist der Auffassung, Satz 1 und Satz 2 beinhalteten unterschiedliche Regelungsbereiche. Der Satz 2 sei eine von der Beklagten verwendete Entschädigungsregelung, welche unwirksam sei, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des Schadensrechts nicht vereinbar sei und den Darlehensnehmer unangemessen benachteilige. Zum einen liege bereits ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB vor. Es handele sich nämlich um eine in einer Klausel geregelte Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen. Daneben führe die Bestimmung dazu, dass in Situationen, in denen aufgrund einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung der Beklagten ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber einem Darlehensnehmer zustehe, bestehende Sondertilgungsrechte bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt würden. Dadurch übersteige der von der Beklagten berechnete Schadensersatz die vertraglich vereinbarte und rechtlich geschützte Zins- und Gewinnerwartung. Darin liege zugleich auch eine Verletzung des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten den Darlehensnehmer unangemessen benachteilige. Zudem sei die beanstandete Klausel deshalb unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, dass die streitgegenständliche Klausel bereits keiner Inhaltskontrolle unterliege. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterlägen mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit dessen Höhe betroffen ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei das durch Abzinsung modifizierte Äquivalent des vertraglichen Zinsanspruchs der Bank. Mit der Bestimmung werde damit insgesamt der Umfang der Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers festgelegt. Sie stelle demzufolge eine Leistungspreisvereinbarung dar und sei somit einer AGB-Kontrolle entzogen. Daneben trägt die Beklagte vor, dass ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB nicht vorliege. Die streitgegenständliche Klausel sehe bereits keine konkrete Schadenspauschale in Form eines Betrages oder eines Prozentsatzes vor. Daneben stelle die Gewährung eines Sondertilgungsrechts beschränkt auf das laufende Darlehensvertragsverhältnis auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Es seien bereits keine Nachteile für den Darlehensnehmer gegeben. Denn von Gesetzes wegen stehe dem Darlehensnehmer bereits kein Anspruch auf die Leistung von Sondertilgungen zu, auch nicht für den Fall der vorzeitigen Aufhebung. Das vereinbarte Sondertilgungsrecht sei von vornherein eingeschränkt gewesen, für den Fall dass der Darlehensvertrag nachträglich aufgehoben werde. Die Klausel stelle somit für den Darlehensnehmer einen Vorteil und keinen Nachteil dar, auch wenn das Sondertilgungsrecht von vorneherein für den Fall der vorzeitigen Aufhebung ausgeschlossen war. Zudem liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die streitgegenständliche Klausel sei nach einem einfachen „Klipp-Klapp“-Schema aufgebaut. Der Kunde könne grundsätzlich kostenfrei sondertilgen, er könne lediglich nicht kostenfrei sondertilgen, wenn das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet werde. Es sei dem Kunden somit unmissverständlich klar, dass er im Fall der vorzeitigen Darlehensbeendigung alle Kosten tragen müsse, die er ohne das Sondertilgungsrecht ohnehin hätte tragen müssen. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 71 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB beinhalte. Nach der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise stelle sie wegen fehlender gesetzlicher Regelungen zu Sondertilgungsrechten keine Regelung über eine Hauptleistung dar, so dass die Inhaltskontrolle eröffnet sei. Die in der Klausel vereinbarte Regelung, dass die Bestimmung über die Sondertilgung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht gelte, widerspreche der Differenzhypothese als allgemein anerkannten Grundsatz der Schadensberechnung gemäß der §§ 249 ff. BGB, die auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen von Darlehensverträgen Anwendung finde. Die Beklagte begebe sich ihrer geschützten Zinserwartung bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit mit der Einräumung einer Vorfälligkeitsentschädigung für das laufende Darlehensverhältnis. Bei der Schadensberechnung müsse dementsprechend berücksichtigt werden, dass der Darlehensnehmer bei ungestörtem Vertragsablauf ein Sondertilgungsrecht gehabt hätte und von diesem hätte Gebrauch machen können. Soweit aber zukünftig bestehende Sondertilgungsrechte aufgrund der Darlehensrückzahlung wegfielen und bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung infolge der Klausel keine Berücksichtigung fänden, verschaffe sich die Beklagte einen Zinsgewinn, den sie bei ungestörtem Vertragsablauf, d. h. wenn der Darlehensnehmer von seinem Sondertilgungsrecht Gebrauch gemacht hätte, nicht gehabt hätte. Dies führe für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses zu einer Besserstellung der Beklagten als Geschädigter, obwohl sie nicht besser gestellt werden dürfe als wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis - die vorzeitige Darlehnstilgung - unterblieben wäre. Dabei müsse unberücksichtigt bleiben, ob die Rückzahlung durch den Darlehensnehmer wahrscheinlich gewesen wäre, da die beanstandete Klausel die Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts bei der Schadensberechnung generell ausschließe und auf die kundenfeindlichste Auslegung der Klausel abzustellen sei. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, da der Verbraucher nicht erkenne, dass die (Teil-)Klausel tatsächlich die Funktion habe, der Beklagten Zinsvorteile zu verschaffen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 75 ff d.A.) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung (102 ff d.A.). Sie rügt die Entscheidung des Landgerichts unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsvortrages. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung trägt sie vor, die Auffassung des Landgerichts, die Klausel verschaffe der Beklagten einen Zinsvorteil sei falsch. Von der Gesetzeslage her könne die Beklagte sowohl bei ungestörtem Vertragslauf als auch bei einem vorzeitig beendeten Darlehensverhältnis ihren Zinsanspruch geltend machen. Durch die streitgegenständliche Regelung werde dies dahingehend zulasten der Beklagten und zugunsten des Darlehensnehmers abgeändert, als dem Darlehensnehmer beim ungestörten Vertragslauf ein nicht zinskompensiertes Sondertilgungsrecht eingeräumt werde. Weder im Fall der Vertragsdurchführung noch im Fall der Vertragsablösung werde der Darlehensnehmer durch die Bestimmung schlechter behandelt, als er nach dispositivem Recht behandelt werden würde. Die Klausel widerspreche zudem nicht der Differenzhypothese. Gehe man, wie erforderlich, von der Gesetzeslage aus, seien in die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sämtliche Zinsansprüche der Bank –abgezinst- einzustellen. Demgegenüber verschaffe sich die Beklagte durch die streitgegenständliche Regelung keinerlei Zinsvorteil, sondern sie verschaffe lediglich dem Darlehensnehmer einen Zinsvorteil bei ungestörtem Darlehensverlauf. Der methodische Fehler des Landgerichts liege darin begründet, dass es verkenne, dass es aufgrund der streitgegenständlichen Regelung nur einen einheitlichen Vorteil gebe, der in einer bestimmten, durch die Regelung definierten Höhe ausfalle und dabei aber stets eine Begünstigung des Darlehensnehmers gegenüber der für den Abgleich allein maßgeblichen dispositiven Gesetzeslage darstelle. Die Klausel sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht intransparent. Die vorliegende Bestimmung „dies gilt nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses“ besage vollkommen transparent, dass das im Satz zuvor genannte entschädigungsfreie Sondertilgungsrecht bei vorzeitiger Darlehensbeendigung nicht bestehe. Was der Darlehensnehmer hieran nicht verstehen könne, habe das Landgericht nicht mitgeteilt. Der Beklagte beantragt, das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht weder gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 5a BGB noch i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung und Zugrundelegung folgenden Satzes der besonderen Vereinbarung: „Dies gilt nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses“ bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern zu. Zutreffend handelt es sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen im Sinne von § 503 BGB nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB in die Verträge mit Privatkunden einbezogen wird. Die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel ist auch nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei der streitgegenständlichen Regelung über die Vereinbarung der Sondertilgung nicht um Regelungen über Hauptleistungspflichten. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB zielt darauf ab, AGB-Klauseln von der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB freizustellen, sofern sie lediglich eine Leistungsbeschreibung enthalten, also den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen. Hauptleistungspflichten sind somit der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen. Die Rechtsprechung beschränkt den kontrollfreien Raum allerdings auf den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen hingegen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zu den Leistungsbeschreibung und unterliegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2000 Az. XI ZR 138/00, juris Rz 12). Würde die streitgegenständliche Regelung im vorliegenden Fall fehlen, hätte dies nicht dazu geführt, dass mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der wesentliche Vertragsinhalt fehlen würde und ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könnte. Vielmehr verändern bzw. modifizieren Sondertilgungsrechte lediglich das Hauptleistungsversprechen der verzinsten Rückzahlung des Darlehens. Jedoch ist die beanstandete Klausel wirksam, da sie weder unter den Anwendungsbereich des Klauselverbots nach § 309 Nr. 5a BGB fällt noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 309 Nr. 5 a BGB ist, wie das Landgericht zutreffend feststellt, bereits nicht gegeben, da es hierfür an einer Vereinbarung über eine Schadenspauschale in Form eines Betrages oder eines Prozentsatzes fehlt. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Das Landgericht stellt in seinen Entscheidungsgründen dar, dass die Beschränkung eines einmal gewährten Sondertilgungsrecht für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Darlehens eine Abweichung von dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz der Schadensberechnung gemäß den §§ 249 ff. BGB beinhaltet. Hierbei unterstellt das Landgericht die Trennung des Satzes 1 und des Satzes 2 in zwei unterschiedliche Regelungsbereiche, nämlich zum einen in die Gewährung des Sondertilgungsrechts und zum anderen in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Anders als das Landgericht allerdings meint, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel nicht um zwei trennbare Teilbereiche. Vielmehr stellt die Klausel einen einheitlichen Regelungsbereich, nämlich die Gewährung eines Sondertilgungsrechts, dar, der lediglich nach der Regelung des Satz 2 zeitlich auf den ungestörten Vertragslauf beschränkt wird. Es wird dem Verbraucher mit der streitgegenständlichen Regelung somit von vorneherein lediglich ein eingegrenztes Sondertilgungsrecht eingeräumt, nicht ein uneingeschränktes Sondertilgungsrecht mit einer getrennt zu betrachtenden Schadensregelung. Dieses dem Darlehensnehmer eingeräumte Sondertilgungsrecht ist für ihn im Vergleich zu der Gesetzeslage auch ausschließlich positiv, da das Gesetz eine Sondertilgungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer nicht vorsieht. Wird nun der Darlehensvertrag vorzeitig beendet, tritt der Darlehensnehmer sozusagen aus seiner positiven Ausgangslage -der von vorneherein begrenzten Gewährung des Sondertilgungsrechts- heraus mit der Folge, dass dieses Recht auch nicht fiktiv in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einzustellen ist. Dies benachteiligt den Darlehensnehmer im Verhältnis zu der Gesetzeslage aber nicht unangemessen, da er nach dieser bereits von vornherein kein Sondertilgungsrecht besessen hätte, welches dann denknotwendig auch nicht fiktiv in die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit eingestellt worden wäre. Der Darlehensnehmer fällt somit im Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages von seiner positiven Ausgangslage auf die bestehende Gesetzlage zurück, wird ihr gegenüber aber nicht schlechter gestellt. Zuletzt verstößt die Klausel ebenfalls nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Insoweit muss eine Klausel auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 21.07.2010, Az.: XII ZR 189/08, juris Rz 29). Dem Darlehensnehmer wird aufgrund der streitgegenständlichen Formulierung „dies gilt nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung“ deutlich, dass er bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages von der Möglichkeit der Sondertilgung keinen Gebrauch mehr machen kann. Ein Missverständnis des Verbrauchers dahingehend, dass das Sondertilgungsrecht auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung weiter vereinbart ist, kann aufgrund der insoweit klaren Formulierung ausgeschlossen werden. Der Darlehensnehmer wird daher vor der Abschlussentscheidung auch nicht an einem sachgerechten Marktvergleich oder einem Aushandeln einer anderen Regelung gehindert, da er den Sinn bzw. die Funktion der Vorschrift versteht, dass ihm kein Sondertilgungsrecht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zusteht. Allenfalls wäre eine Auslegung des Wortlautes in der Weise möglich, dass das gesamte Sondertilgungsrecht auch rückwirkend wegfallen soll. Unstreitig ist zwischen den Parteien allerdings, dass der zeitliche Wegfall des Sondertilgungsrechts erst ab vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages gemeint ist. Somit ist der Verbraucher zwischen der von den Parteien übereinstimmend erfolgten Auslegung und der ggfls. möglichen Auslegung der Klausel ebenfalls ausschließlich bevorteilt. Zwar kann auch die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen, ohne dass die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung vorliegen muss (BGH, Urteil vom 24.05.2006, IV ZR 263/03 Rz. 24), jedoch nicht, wenn die Klausel ausschließlich die Rechtsstellung des Kunden verbessern soll (Palandt-Grüneberg § 307 Rz. 24). Die gesamte Klausel, somit Satz 1 und Satz 2, beinhalten -wie dargestellt- eine einheitliche Regelung, nämlich die begrenzte Einräumung eines Sondertilgungsrechts, die ausschließlich positiv ist. Selbst eine unterstellte Unklarheit bezogen auf die mögliche Auslegung der Rückwirkung wäre somit folgenlos. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).