Urteil
20 U 63/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0430.20U63.13.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 364.858,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 364.858,42 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Regulierung eines Schadens, der der Klägerin aufgrund eines Einbruchdiebstahls in der Zeit zwischen Freitag, dem ##.##.2010, und Sonntag, dem ##.##.2010, entstanden sein soll. Die O GmbH ist eine 100 %ige Tochter der Klägerin. Sie betreibt in O2 ein Werk zur Herstellung von Edelstahlrohren und ist – wie die Klägerin – bei der Beklagten u.a. wegen Einbruchdiebstahls versichert. Die Beklagte ist führende Versicherung zu 70%. Nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag (Anlage K 1) ist die Klägerin, die früher unter „I GmbH & Co. I2 KG“ firmierte, Versicherungsnehmerin. Bei der Tochtergesellschaft der Klägerin war es zwischen dem ##.##.2010 und dem ##.##.2010 bereits zu einem vermuteten Einbruchdiebstahl mit einem Schaden von 496.319,00 € gekommen. Dieser Schaden ist von der Beklagten reguliert worden. Die Klägerin hat den Einbruch zum Anlass genommen, für die Zeiten, zu denen in den Hallen nicht gearbeitet wird, einen Wachdienst zu beauftragen. Dieser führt in regelmäßigen Abständen auf dem Gelände Kontrollen durch. Am Abend des ##.##.2010 wurde der O2 Polizei ein weiterer Vorfall bei der O GmbH gemeldet. Nach den polizeilichen Ermittlungen waren die Täter über das Werkstor geklettert und hatten das Zugseil des elektrischen Schließmechanismus durchschnitten und das Tor per Hand geöffnet. Die Polizei konnte nicht feststellen, wie die Täter in die Werkshalle gelangt waren. Beim Eintreffen der Polizei waren alle Türen und Tore der Hallen verschlossen, Einbruchsspuren wurden nicht gefunden. Wegen weiterer Einzelheiten der polizeilichen Feststellungen wird auf die Anlagen B 1 und B 2 verwiesen. Die Polizei nahm Ermittlungen wegen schweren Bandendiebstahls auf. Verdächtig wurde ein Herr U, der der Polizei aufgrund eines anderen Diebstahls bekannt war und dessen Mobilfunkanschluss zur Tatzeit 57mal in der Nähe des Tatortes eingeloggt gewesen sein soll. Insoweit wird verwiesen auf den Zwischenbericht vom 12.03.2011, Anlage K 15. Die Ermittlungen gegen den Tatverdächtigen wurden im Hinblick auf andere gegen ihn anhängige Verfahren eingestellt und nicht weiter betrieben. Die Beklagte beauftragte sowohl nach dem ersten, von ihr schließlich regulierten Einbruchdiebstahl, als auch nach dem zweiten gemeldeten Diebstahl den Sachverständigen U2 mit der Untersuchung des Tatortes, insbesondere mit dem Suchen nach Einbruchspuren. Der Sachverständige fasste seine Untersuchungen in einer vorläufigen Ergebnismitteilung vom 05.12.2010 zusammen. Insoweit wird verwiesen auf die Anlage K 6. In dieser Zusammenfassung stellte der Sachverständige u.a. fest, dass Einbruchspuren nicht feststellbar seien. Bei der visuellen Betrachtung der Profilzylinder seien keine Spuren erkannt worden, die auf Verwendung von Schließwerkzeugen hindeuteten. Da die Klägerin die Auffassung vertrat, der Sachverständige U2 habe nicht hinreichend sorgfältig gearbeitet, beauftragte die Beklagte den Sachverständigen H mit der erneuten Untersuchung des Tatortes. Dieser besichtigte das Werksgelände am ##.##.2011, ca. drei Monate nach dem behaupteten Einbruchdiebstahl. Er fertigte ein ausführliches Gutachten und stellte fest, dass an der Tür zu Halle 3 Spuren ersichtlich seien, die auf ein Öffnen dieser Tür mittels eines Werkzeugs hindeuteten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 02.05.2011 (Anlage K 7 zur Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.08.2011 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab. Die Klägerin hat behauptet, zwischen dem ##. und dem ##.##.2010 sei es erneut zu einem Einbruch in die Hallen der O GmbH gekommen. Es seien 78 Edelstahl-Coils mit einem Wert von 518.859,32 €, drei Kranwagen mit einem Wert von 2.097,00 € und ein Winkelschleifer mit einem Wert von 270,00 € entwendet worden. Zwischen dem ##.##.2010 und dem ##.##.2011 seien keine Veränderungen an der Tür bzw. am Schloss zur Tür der Halle 3 vorgenommen worden. Der Sachverständige U2 habe offensichtlich aufgrund seiner oberflächlichen Arbeitsweise die Einbruchspuren an dieser Tür bei seiner Besichtigung übersehen. Ihr, der Klägerin, sei bei dem Einbruchdiebstahl ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Bereits aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachgewiesen. Alles deute darauf hin, dass der Verdächtige U mit seiner Bande auch für diesen Diebstahl verantwortlich sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dahingehend, dass nach dem Diebstahl an der Tür T3 Manipulationen vorgenommen worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Pflichten als Versicherer dadurch verletzt, dass sie erst rund drei Monate nach dem Diebstahl einen weiteren Sachverständigen beauftragt habe, obwohl der Sachverständige U2 nur ein unzureichendes und offensichtlich oberflächliches Gutachten vorgelegt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 521.226,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei nur der führende Versicherer und nur zu 70 % an der Einbruchdiebstahlversicherung beteiligt. Weiterhin hat sie das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls bestritten und vorgetragen, das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, wie er nach den Versicherungsbedingungen vorliegen müsse, sofern die Erstattungspflicht eingreifen solle, liege nicht vor. Es sei bereits ungewöhnlich, dass der Diebstahl von 150 t großvolumigen Metallen, deren Verladung mehrere Stunden gedauert haben müsse und für deren Abtransport mehrere LKW-Ladungen erforderlich gewesen seien, weder vom Wachdienst noch von der gegenüberliegenden Tankstelle oder Mitarbeitern des angrenzenden Z-Geländes bemerkt worden sei. Unmittelbar nach dem Diebstahl seien Einbruchspuren nicht vorhanden gewesen. Weder die Polizei noch der Sachverständige U2 hätten solche festgestellt. Die Feststellungen des Sachverständigen H seien unergiebig, weil dieser nicht angeben könne, wann die Spuren, die er an der Tür festgestellt habe, entstanden sein könnten. Wesentlich sei auch, dass die Schlüsselverhältnisse völlig unklar seien. Insoweit sei unstreitig, dass die Firma mit einer Schließanlage versehen war. Insgesamt hätten 160 Mitarbeiter den Empfang von Firmenschlüsseln quittiert. Ob Mitarbeiter bei Entlassungen die Schlüssel wieder zurückgegeben hätten, habe nicht festgestellt werden können. Die Firma sei zwischenzeitlich in Insolvenz geraten und habe 60 Mitarbeiter entlassen. Ob weitere Schlüssel außerhalb der Firma im Umlauf gewesen seien, habe nicht geklärt werden können. Schon aus diesem Grunde liege eine Insidertat nahe, jedenfalls könne eine solche nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Das Gelände sei in keiner Weise ausreichend gesichert gewesen. Das Eingangstor sei mit einfachsten Mitteln zu überwinden gewesen. Trotz Hinweis des Sachverständigen U2 nach dem ersten Einbruchdiebstahl habe die Klägerin nicht dafür gesorgt, dass die Schlösser ausgewechselt und durch höherwertige ersetzt worden seien. Das rechtfertige einen Abzug von mindestens 50 %. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin sei der Nachweis eines versicherten Diebstahls im Sinne von § 1 Nr. 2 AERB 87 nicht gelungen. Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass unmittelbar nach dem hier streitgegenständlichen Diebstahl Aufbruchspuren an der Tür zur Halle 3 vorgelegen hätten, die darauf schließen ließen, dass Diebe durch gewaltsame Überwindung dieser Tür in die Halle eingebrochen seien. Der sachverständige Zeuge H habe die Spuren an der Tür T 3, die unzweifelhaft vorhanden gewesen seien, als der Sachverständige das Werksgelände besichtigt habe, erst ca. drei Monate nach dem streitgegenständlichen Diebstahl festgestellt, er habe im Rahmen seiner Befragung nicht angeben können, wie alt die Spuren zu diesem Zeitpunkt gewesen seien. Auch auf mehrfaches Nachfragen aller Beteiligten habe der Sachverständige sich hinsichtlich des Alters der Einbruchspuren nicht näher festlegen können. Auch aufgrund der Aussage der übrigen Zeugen stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ca. drei Monate später vorhandenen Einbruchspuren bei dem streitgegenständlichen Diebstahl bereits vorhanden gewesen seien. Im Gegenteil deute die Aussage des sachverständigen Zeugen U2 darauf hin, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Sachverständige U2 habe für die Kammer ebenfalls überzeugend bekundet, dass er sich auch nach dem zweiten Diebstahl die Tür T 3 besonders angesehen und auf mögliche Einbruchspuren untersucht habe. Er habe dies damit erklärt, dass er bei dem ersten Einbruch an dieser Tür festgestellt habe, dass der Schließzylinder defekt gewesen sei. Der Sachverständige habe auf mehrfaches Befragen des Gerichts und Vorlage der Fotos des Sachverständigen H erklärt, dass diese Spuren bei seiner Besichtigung nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte den Sachverständigen H nach ihrer Auffassung zu spät, nämlich erst rund drei Monate nach dem Diebstahl, beauftragt habe. Zum einen liege keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, zum anderen obliege es auch in erster Linie dem Versicherungsnehmer, die Spuren zu sichern. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten annehmen wolle, würde es an einem Schaden fehlen, denn es sei unklar, welches Ergebnis der Sachverständige H festgestellt hätte, wenn er von der Klägerin zeitnah beauftragt worden wäre und ob der Klägerin dann der Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung gelungen wäre. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der von ihr form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe die für sie, die Klägerin, bestehendem Beweiserleichterungsregeln verkannt. Es habe zu Unrecht verneint, dass die Klägerin das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls bewiesen habe. Es stehe unstreitig fest, dass der Sachverständige H an der Tür T3 des Werkes der O GmbH Einbruchspuren festgestellt habe. Damit sei das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Für ihre Behauptung, dass die Einbruchspuren erst nach dem Einbruchdiebstahl entstanden seien, sei die Beklagte in vollem Umfange beweispflichtig. Bei zutreffender Anwendung der Beweiserleichterungsregel habe das Landgericht der Klage stattgeben müssen. Das Landgericht habe zudem das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Es habe sich in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen U2 gestützt. Diese stünde jedoch in erheblichem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen L2 und L, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen U2 begründen würde. Die Zeugen L2 und L hätten die Angaben des Zeugen U2, dass sich die Tür T3 von außen nicht habe abschließen lassen, nicht bestätigt. Zudem habe der Zeuge L2 ausgesagt, dass entgegen der Aussage des Zeugen U2 dessen Ehefrau beim zweiten Besichtigungstermine nicht dabei gewesen sei. Zudem habe das Landgericht die Aussage des sachverständigen Zeugen H nicht ausreichend gewürdigt. Dieser habe ausdrücklich ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die von ihm festgestellten Einbruchspuren nachträglich gelegt worden seien. Das Landgericht habe hierbei in rechtsfehlerhafter Weise die Aussage des Zeugen über die Qualität der von ihm festgestellten Spuren nicht berücksichtigt. Es habe vielmehr durch die Aufstellung von Vermutungen, wie die Einbruchspuren hätten entstanden sein können und ohne dass diese Vermutungen sachverständig untermauert gewesen wären, die Aussagen des Zeugen unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der dargestellten Widersprüche würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U2 bestehen. Das Landgericht habe es zudem zu Unrecht unterlassen, den Zeugen U2 gemäß § 513 Abs. 1 ZPO zu vereidigen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie 364.858,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass unmittelbar nach dem Einbruch keine Einbruchspuren vorhanden gewesen seien. Der Klägerin sei insoweit der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahles nicht gelungen. Die Klägerin habe zudem bislang in keiner Weise hinreichend dargelegt, wie die Verhältnisse an den von ihr ausgegebenen Schlüsseln gewesen seien. Es sei völlig unklar, wer und wie lange im Besitz eines Schlüssels gewesen sei, ob eine schüsselberechtigte Person Nachschlüssel gefertigt habe, ob nach der Reduktion von 160 Mitarbeitern auf weniger als 40 alle Mitarbeiter ihre Schlüssel zurückgegeben hätten etc. Der gesamte Ablauf der Tat spreche dafür, dass Insiderwissen für die Tatbegehung genutzt worden sei. So sei der Abtransport von 150 t voluminöser Metalle in der Zeit zwischen den Kontrollen durch den Wachdienst um 20:38 Uhr und der Entdeckung 21:45 Uhr gar nicht möglich gewesen. Es habe sich zudem um auf dem Hehlermarkt schwerabsetzbares Metall gehandelt. Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin habe bislang einen hinreichenden Beweis für die Entwendung von 150 t Edelmetall in keiner Weise erbracht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, das äußere Bild eines bei der Beklagten versicherten Diebstahls zu beweisen. Eine bedingungsgemäße Entwendung der unstreitig gestohlenen Edelstahl-Coils läge gem. § 1 Ziff. 2 AERB u.a. vor, wenn die Diebe in die Werkshalle eingebrochen wären. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin ist für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung voll beweispflichtig. Sie muss ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18.10.2006, IV ZR 130/05, Juris). Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls im engeren Sinne gehören insbesondere geeignete Einbruchsspuren (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2006, IV ZR 130/05 –juris- = VersR 2007, 201). Zwar hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige H ca. drei Monate nach dem Diebstahl unstreitig Einbruchspuren an der Tür T3, die zur Werkshalle führt, festgestellt. Der Klägerin ist aber nicht der Beweis gelungen, dass diese unstreitig vorhandenen Einbruchspuren in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier fraglichen Diebstahl stehen. Zwar kann auch bei der Feststellung von Einbruchspuren, die geraume Zeit nach einer Tat erst entdeckt werden, der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls gelingen, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die fraglichen Spuren zum Zeitpunkt der Begehung des Diebstahls vorhanden waren. Solche Zweifel sind hier jedoch gegeben, da der unmittelbar nach dem Vorfall von der Beklagten beauftragte Sachverständige U2 nach seinen Angaben zeitnah zum Diebstahl keinerlei Einbruchspuren festgestellt oder dokumentiert hat, ebenso wenig die Ermittlungsbeamten, die unmittelbar nach dem Diebstahl vor Ort waren. Der sachverständige Zeuge U2 hat glaubhaft ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Untersuchung, also zeitnah zu dem Diebstahl, keinerlei Einbruchspuren an der Tür T3 feststellbar waren. Er habe alle Türen auch nach dem zweiten Diebstahl untersucht, bei der Tür T 3 sei ihm aufgefallen, dass diese sich von außen nicht habe schließen lassen, so dass er sich diese näher angesehen habe. Der sachverständige Zeuge U2 hat glaubhaft bekundet, dass ihm die vom sachverständigen Zeugen H drei Monate später festgestellten Einbruchspuren aufgefallen wären, wenn diese unmittelbar nach dem Diebstahl schon vorhanden gewesen wären. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, aus denen der sachverständige Zeuge U2, der nach dem ersten Diebstahlereignis auf dem Gelände der Firma O Einbruchspuren festgestellt hat, im Rahmen des zweiten Diebstahlereignisses festgestellte Einbruchspuren verschweigen sollte. Auch dass der sachverständige Zeuge U2 insbesondere die Tür T3 nicht hinreichend untersucht hat und deshalb die Einbruchspuren bei seiner Untersuchung übersehen hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahrscheinlich. Der Sachverständige hat vor dem Senat wie schon beim Landgericht detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass er sich die Tür T3 insbesondere deshalb näher angesehen habe, weil sie von außen nicht geschlossen habe und daher der Wachdienst bei dieser Tür gar nicht habe bestätigen können, dass diese verschlossen gewesen sei. Er habe an der Tür aber keinerlei Einbruchspuren festgestellt. Die vom sachverständigen Zeugen H später dokumentierten Spuren hätte der sachverständige Zeuge U2 nach eigenen Angaben feststellen müssen, wenn sie zum Zeitpunkt seiner Untersuchung vorhanden gewesen wären. Auch der sachverständige Zeuge H hat erklärt, der sachverständige Zeuge U2, der ihm als erfahrener Gutachter bekannt sei, hätte die von ihm, dem sachverständigen Zeugen H, dokumentierten Einbruchspuren im Rahmen der Begutachtung der Tür T3 bemerken müssen. Ein Laie habe diese ggfls. übersehen können, einem Fachmann wären diese Spuren aber aufgefallen. Die Aussage des Zeugen U2 steht auch nicht in unmittelbarem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen L2 und L. Es kann durchaus sein, dass der Zeuge L2 die Begutachtung des Sachverständigen U2 im Rahmen des zweiten Vorfalls als weniger intensiv und gründlich empfunden hat als nach dem ersten Vorfall. Aber auch nach der Aussage des Zeugen L2 hat der Zeuge U2 sich die Türen angesehen, wenn auch aus Sicht des Zeugen L2 nicht so gründlich wie nach dem ersten Diebstahl auf dem Gelände der Firma. Der Zeuge L2 hat auch nicht erklärt, die Ehefrau des sachverständigen Zeugen U2 sei bei dem zweiten Termin nicht dabei gewesen, er hat lediglich ausgesagt, dass er sich daran nicht konkret erinnern könne. Insoweit steht die Aussage nicht im Widerspruch zur Aussage des sachverständigen Zeugen U2. Dass weder der Zeugen L2 noch der Zeuge L Kenntnis davon hatten, dass die Tür T3 sich nicht schließen ließ, bedeutet nicht zwingend, dass dies zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen U2 nicht der Fall war. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, aus dem der Zeuge U2 eine solche Behauptung aufstellen sollte, wenn sie unzutreffend wäre. Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, wird das Untersuchungsergebnis des Zeugen U2, nach dem zeitnah nach dem Diebstahl noch keine Einbruchspuren vorhanden waren, auch gestützt durch die Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten, die ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten unmittelbar nach dem Diebstahl ebenfalls keine Einbruchspuren entdeckt hatten und u.a. vermuteten, dass die Täter über ein offenes Fenster im Dach in die Halle gelangt sein könnten oder dass sich möglicherweise einer der Täter vor dem Verschließen der Halle dort eingeschlichen habe, um die Türen von innen zu öffnen. Dass Einbruchspuren zeitnah nach dem Diebstahl entgegen den Angaben des sachverständigen Zeugen U2 vorhanden waren, ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des sachverständigen Zeugen H. Aus dem Gutachten des sachverständigen Zeugen H können keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, dass die von diesem festgestellten Einbruchspuren unmittelbar nach der hier fraglichen Tat vorlagen. Der Zeuge H hat ausgeführt, dass es sich bei den von ihm festgestellten Spuren zwar um relativ frische Spuren gehandelt habe, wobei er mit frisch nicht solche meine, die unmittelbar vor seiner Untersuchung gelegt worden seien. Die Spuren seien jedenfalls nicht so alt, dass sie dem Vorfall im August zuzuordnen seien. Ob die Spuren aber ungefähr zum Zeitpunkt des hier fraglichen Vorfalls entstanden seien, dazu könne er nichts sagen. Selbst wenn man, wie die Klägerin dies tut, die Aussage des sachverständigen Zeugen U2 für unglaubwürdig halten würde, wäre hierdurch entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht der Vollbeweis für das Vorliegen von Einbruchspuren zum Zeitpunkt des Diebstahls erbracht. Denn auch in diesem Falle müsste, um das Vorliegen eines versicherten Diebstahls zu bejahen, auch festgestellt werden, dass sich die Polizeibeamten bei ihrer Feststellung unmittelbar nach der Tat, es lägen keine Einbruchspuren vor, geirrt haben und dass tatsächlich die vom Sachverständigen H entdeckten Einbruchspuren, von denen dieser sagt, er könne nicht feststellen, wie alt diese genau seien, zum Zeitpunkt des Einbruchs bereits vorlagen. Diese Feststellungen können mit der nötigen Sicherheit nicht getroffen werden. Eine Umkehr der Beweislast kommt hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb in Betracht, weil sich die Beklagte in irgendeiner Weise der Beweisvereitelung schuldig gemacht haben könnte. Die Beklagte hat zeitnah nach dem Diebstahl einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Betriebsgeländes beauftragt. Auf die Einwände der Klägerin hin wurde dann ein zweiter Sachverständiger mit der Einholung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Dass der erste Gutachter keine Einbruchspuren entdeckt hat, ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Zudem wäre die Klägerin jederzeit in der Lage gewesen, mögliche Einbruchspuren selbst zu sichern oder unmittelbar nach der Einholung des Gutachtens U2 einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Dass die Beklagte die Klägerin hieran durch schuldhaftes Tun gehindert hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der redliche Versicherungsnehmer durch seine Aussage das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweisen kann, so greift dieser Grundsatz hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin selbst gar nicht behauptet, zeitnah nach dem Diebstahl Einbruchspuren festgestellt zu haben. Ein versicherter Fall des Einbruchdiebstahls ergibt sich auch nicht daraus, dass mögliche Täter zuvor das Werkstor überwunden haben, da nach den Bedingungen , § 4 Abs. 2 AERB, Versicherungsort die versicherten Gebäude sind, es kommt also nicht darauf an, ob Täter durch Einbruch oder Einsteigen auf das Werksgelände gelangt sind. Zwar ist es dem Versicherungsnehmer es auch beim Fehlen von Aufbruchspuren möglich, den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Diebstahl zu führen. Hierzu kann auch der Nachweis ausreichen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (so Senatsurteil v. 08.09.1993, 20 U 27/93 = VersR 1994, 669; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 1 AERB 2008, Rn 59 = S. 1324). Der Versicherungsnehmer muss insoweit jedoch Indizien darlegen und beweisen, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt. Hier ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vor dem Diebstahl eine große Anzahl von Schlüsseln für die fragliche Halle im Umlauf gewesen. Es gab zwischen 100-160 Schlüssel für die gesamte Schließanlage, die teilweise Mehrfach-, teilweise Einfachschließfunktion hatten und an eine Vielzahl von Mitarbeitern ausgegeben waren oder im Büro der Firma O in einem Schlüsselkasten hingen. Dass diese Schlüssel gut verschlossen und keinem Unbefugten zugänglich waren, hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.03.2012 die Beweisaufnahme so nicht ergeben. Unabhängig davon kann jedenfalls schon im Hinblick auf die Vielzahl der für die Schließanlage vorhandenen Schlüssel nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Täter hier mit Hilfe eines Originalschlüssels – sei dieser unbefugt von den Tätern erlangt, von diesen gefunden oder ggfls. von einem Mitarbeiter der Firma O überlassen worden- in den Hallenbereich gelangt sind. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Diebstahl nur auf eine versicherte Weise begangen worden sein kann. Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz gem. § 280 BGB. Es ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.