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Beschluss

1 Vollz (Ws) 168/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0513.1VOLLZ.WS168.14.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.