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Beschluss

2 UF 41/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0516.2UF41.14.00
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Leitsätze

Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.01.2014 erlassene  Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen  im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3525 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 38 ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer #####/####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 22,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 725,84 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738). 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.01.2014 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3525 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 38 ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer #####/####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 22,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 725,84 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am ##.##.1981. Mit am ##.##.2013 zugestellten Antrag beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe. Bei der Beschwerdeführerin hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,7049 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3525 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 53.785,25 €. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,75 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.357,45 €. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1663 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0832 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 535,76 €. Bei dem Bundeseisenbahnvermögen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.453,98 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 726,99 € monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 166.360,81 €. Das Amtsgericht hat mit am 23.01.2014 erlassenen Verbundbeschluss die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und des Bundeseisenbahnvermögens durchgeführt; eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat es nicht eingeholt. Es hat im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3525 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen. Zudem hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 22,75 Versorgungspunkten übertragen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 726, 99 € monatlich, bezogen auf den ein 30.08.2013 übertragen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass ein Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestehe und dementsprechend die interne Teilung vorzunehmen und der Beschluss entsprechend zu ändern sei. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat mit Auskunft vom 14.03.2014 und Schreiben vom 14.04.2014 darauf verwiesen, dass ein Versicherungskonto des Antragsgegners bei ihr bestehe und der Antragsgegner ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,1663 Entgeltpunkten erlangt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0832 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 535,76 €. Nach Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2014 hat das Bundeseisenbahnvermögen eine neue Auskunft erteilt, einen Ehezeitanteil von 1.451,67 € ermittelt und als Ausgleichswert 725,84 € vorgeschlagen und beantragt, die interne Teilung durchzuführen. Der Senat hat mit Verfügungen vom 15.04.2014 und 17.04.2014 mitgeteilt, dass er auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses vom 01.04.2014 unter Berücksichtigung des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 14.04.2014 und der neuen Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 10.04.2014 zu entscheiden beabsichtigt; Einwendungen sind hiergegen nicht erhoben worden. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet und führt unter Berücksichtigung des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Neufassung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich. 1. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit ist der 01.07.1981; Ende der Ehezeit ist mithin der 31.08.2013. 2. In der Ehezeit hat der Antragsgegner auch bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ###) ein Anrecht erworben, welches seitens des Amtsgerichts unberücksichtigt geblieben ist. Dies führt dazu, dass auch dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und dass das zu Gunsten des Antragsgegners übertragene Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf ein neues zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu übertragen ist. a) Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beträgt der Ausgleichswert 0,0832 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG 535,76 €. b) Obwohl damit der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überstiegen wird, hält der Senat den Ausgleich der Anrechte für geboten. Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz (Abs. 1) und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (Abs. 2) nicht ausgleichen. Die Ausübung des durch diese Sollvorschrift eingeräumten Ermessens muss unter besonderer Beachtung des Halbteilungsgebots erfolgen. Der Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert kann dann geboten sein kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - Az. XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - Az. XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II-6 UF 71/12 - FamFR 2013, 206 (Leitsatz, Kurzwiedergabe); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Januar 2013 – 6 UF 167/12 – zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2012 – 18 UF 338/11 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2011 – II-2 UF 127/10 – zitiert nach juris). Zwar sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht generell vom Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - Az. XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss entwickelten Grundsätze hat jedoch zur Folge, dass diese Anrechte jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2012 – 18 UF 338/11 – zitiert nach juris; Bergmann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2014, § 18 VersAusglG Rn. 1). In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2012 – 18 UF 338/11 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. November 2011 – 5 UF 217/11 – FamRZ 2012, 714). 3. Soweit das Anrecht des Antragsgegners beim Bundeseisenbahnvermögen betroffen ist, war auch hier der Beschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage der neu erteilten Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 10.04.2014 deswegen abzuändern, weil nach der Auskunft vom 10.04.2014 nunmehr auch das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu berücksichtigen war. Damit ergibt sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 1.451,67 €. Als Ausgleichswert ist ein Betrag i.H.v. 725,84 € bei einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 166.097,73 € vorgeschlagen worden. Einwendungen sind hiergegen innerhalb der seitens des Senats mit Verfügung vom 17.04.2014 gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben worden, so dass der Senat seiner Ankündigung in der Verfügung vom 17.04.2014 entsprechend diese berichtigte Auskunft seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. III. Der Senat hat von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten warten. Auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat der Senat nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seinem Beschluss vom 01.04.2014 hingewiesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (20 % von 11.700,00 €).