Beschluss
15 W 102/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des namentlich bestimmten Nacherben reicht aus, um mit Einverständnis der Vorerbin eine Veräußerung durchzuführen und den Nacherbenvermerk zu löschen.
• Eine testamentarische Befugnis der Vorerbin, nachträglich eine andere Person zum Nacherben zu bestimmen, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam; möglich ist jedoch eine Umdeutung dahin, dass die Nacherbfolge unter einer auflösenden Bedingung steht.
• Die Eintragung bleibt unrichtig i.S.v. § 894 BGB, wenn der Erwerber durch Zustimmung des bekannten Nacherben unbeschränkte Verfügungsbefugnis erhält.
• Für die Löschung des Nacherbenvermerks ist keine Anhörung unbekannter Ersatznacherben erforderlich, sofern deren Zustimmung nach gefestigter Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Löschung des Nacherbenvermerks durch Zustimmung des benannten Nacherben • Die Zustimmung des namentlich bestimmten Nacherben reicht aus, um mit Einverständnis der Vorerbin eine Veräußerung durchzuführen und den Nacherbenvermerk zu löschen. • Eine testamentarische Befugnis der Vorerbin, nachträglich eine andere Person zum Nacherben zu bestimmen, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam; möglich ist jedoch eine Umdeutung dahin, dass die Nacherbfolge unter einer auflösenden Bedingung steht. • Die Eintragung bleibt unrichtig i.S.v. § 894 BGB, wenn der Erwerber durch Zustimmung des bekannten Nacherben unbeschränkte Verfügungsbefugnis erhält. • Für die Löschung des Nacherbenvermerks ist keine Anhörung unbekannter Ersatznacherben erforderlich, sofern deren Zustimmung nach gefestigter Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Der Ehemann der Beteiligten hinterließ ein notarielles Testament, in dem seine Ehefrau zur Vorerbin und sein Sohn C als Nacherbe eingesetzt wurden; die Nacherbfolge wurde zudem unter der auflösenden Bedingung geregelt, dass die Vorerbin andere Abkömmlinge als Nacherben berufen könne. Nach dem Tod des Erblassers wurde die Ehefrau als Eigentümerin und ein Nacherbenvermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Die Vorerbin verkaufte die Grundstücke notariell an den Beteiligten zu 2); der namentlich genannte Nacherbe C bewilligte die Löschung des Vermerks. Das Grundbuchamt wies die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung des Vermerks zurück. Dagegen erhoben die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm. Streitpunkt war, ob die Zustimmung des namentlich benannten Nacherben zur Veräußerung ausreicht und ob die Möglichkeit der Vorerbin, später einen anderen Nacherben zu bestimmen, die Löschung des Nacherbenvermerks verhindert. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §§ 71, 73 GBO zulässig. • Wirkung der Löschungsbewilligung: Die in der notariellen Urkunde erklärte Löschungsbewilligung des namentlich benannten Nacherben ist materiell-rechtlich als Zustimmung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB zu werten und schließt eine Beeinträchtigung seiner Rechte nach § 2113 Abs. 1 BGB aus. • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Durch die wirksame Zustimmung des Nacherben ist der Rechtserwerb des Beteiligten zu 2) uneingeschränkt wirksam; die eingetragene Vormerkung ist daher nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen, weil die Eintragung im Sinne des § 894 BGB unrichtig ist. • Testamentsauslegung und § 2065 Abs. 2 BGB: Die Bestimmung, der Vorerbin die spätere Ernennung eines anderen Nacherben zu überlassen, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam; eine Umdeutung der Verfügung kommt jedoch in Betracht, sodass die konkret benannte Nacherbfolge (Herr C) weiterhin gilt und seine Zustimmung ausreicht. • Anhörung unbekannter Ersatznacherben: Eine Anhörung unbekannter Ersatznacherben ist nicht erforderlich, weil ihre Zustimmung nach gefestigter Rechtsprechung nicht für die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts benötigt wird; eine Bestellung von Pflegern wäre nur mit erheblichem Aufwand verbunden. • Verfahrensmaßnahme: Der Senat hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen und von einer abschließenden Entscheidung über die verbundenen Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO abgesehen. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts wird aufgehoben. Die Zustimmung des namentlich benannten Nacherben C zur Veräußerung genügt materiell-rechtlich, so dass der Erwerb des Beteiligten zu 2) wirksam ist und der Nacherbenvermerk in Abteilung II nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen ist. Das Verfahren wird an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge zurückverwiesen; eine Anhörung unbekannter Ersatznacherben ist nicht erforderlich, da deren Zustimmung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung berücksichtigt den Beschwerdeverlauf und die Bedingung, dass zwischenzeitlich keine vormerkungswidrigen Verfügungen getroffen worden sind.