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Urteil

18 U 29/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gesetzeswidriger Hauptvertrag (hier: Verstoß gegen § 203 Abs.1 Nr.3 StGB) ist nach § 134 BGB nichtig und begründet keinen Maklerhonoraranspruch. • Eine Verjährung eines Bereicherungsanspruchs beginnt, wenn der Gläubiger von Leistung und den tatsächlichen Umständen weiß, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt (§§ 195,199 BGB). • Schriftliche Erklärungen, die eine Prüfung oder Überprüfung in Aussicht stellen, können Verhandlungen im Sinne des § 203 S.1 BGB begründen und die Verjährung hemmen; ein späterer prozessualer Schriftsatz beendet die Hemmung nur bei eindeutigem doppelten Neins. • Ist der Anspruch auf Rückzahlung begründet, ist hinsichtlich des Umsatzsteueranteils wegen endgültiger Abführung ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB anzunehmen; hinsichtlich einkommen- und gewerbesteuerlicher Belastungen kann der Bereicherungsschuldner sich regelmäßig nicht auf Entreicherung berufen, wenn die steuerliche Belastung rückwirkend berichtigt werden kann. • Zinsen aus einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch sind bis zum Verzugseintritt nach § 818 Abs.1 BGB zu bemessen (hier geschätzt 2,25 % p.a.); ab Verzug geltet § 288 Abs.1 S.2 BGB (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Maklerprovision nach Nichtigkeit des Praxisübertragungsvertrags; Hemmung der Verjährung durch Verhandlungsbereitschaft • Ein gesetzeswidriger Hauptvertrag (hier: Verstoß gegen § 203 Abs.1 Nr.3 StGB) ist nach § 134 BGB nichtig und begründet keinen Maklerhonoraranspruch. • Eine Verjährung eines Bereicherungsanspruchs beginnt, wenn der Gläubiger von Leistung und den tatsächlichen Umständen weiß, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt (§§ 195,199 BGB). • Schriftliche Erklärungen, die eine Prüfung oder Überprüfung in Aussicht stellen, können Verhandlungen im Sinne des § 203 S.1 BGB begründen und die Verjährung hemmen; ein späterer prozessualer Schriftsatz beendet die Hemmung nur bei eindeutigem doppelten Neins. • Ist der Anspruch auf Rückzahlung begründet, ist hinsichtlich des Umsatzsteueranteils wegen endgültiger Abführung ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB anzunehmen; hinsichtlich einkommen- und gewerbesteuerlicher Belastungen kann der Bereicherungsschuldner sich regelmäßig nicht auf Entreicherung berufen, wenn die steuerliche Belastung rückwirkend berichtigt werden kann. • Zinsen aus einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch sind bis zum Verzugseintritt nach § 818 Abs.1 BGB zu bemessen (hier geschätzt 2,25 % p.a.); ab Verzug geltet § 288 Abs.1 S.2 BGB (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Der Kläger vermittelte den Abschluss eines Praxisübertragungsvertrags zwischen der X & Partner GmbH (mit dem Beklagten als Gesellschafter) und dem späteren Erwerber. Für seine Vermittlung stellte der Kläger Rechnung; der Beklagte zahlte einen Bruttobetrag von 19.720,00 €, zahlte aber nicht den vollen Rechnungsbetrag, worauf der Kläger Klage erhob. Die Erwerberin focht den Übertragungsvertrag an und trat zurück; es kam zu parallel geführten Verfahren über die Wirksamkeit des Hauptvertrags. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem gesonderten Urteil fest, dass der Praxisübertragungsvertrag wegen Verstoßes gegen berufs- und datenschutzrechtliche Vorschriften (§ 203 StGB) nichtig ist. Der Beklagte klagte widerklagend auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Provision und machte zudem Zinsen geltend. Das Landgericht wies die Widerklage wegen Verjährung ab; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die Nichtigkeit des Hauptvertrags, die Frage der Hemmung der Verjährung durch ein außergerichtliches Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2006, die Entreicherung durch Steuerzahlungen und die Höhe der geschuldeten Zinsen. • Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB: Leistung ohne Rechtsgrund, da der vermittelte Hauptvertrag nichtig ist (§ 134 BGB) wegen Verstoßes gegen § 203 Abs.1 Nr.3 StGB. • Die Nichtigkeit des Hauptvertrags greift auf alle wesentlichen Vertragsbestandteile einschließlich der Kaufpreisfestsetzung über (§ 134 BGB), weil die Preisermittlung in unzulässiger Weise auf unbefugter Offenbarung von Mandantendaten beruhte. • Mangels wirksamem Hauptvertrag entsteht kein Maklerhonoraranspruch; ein Anspruch auf Schadensersatz des Maklers gegen den Kunden wurde nicht verfolgt. • Die Hemmung der Verjährung nach § 203 S.1 BGB tritt ein, wenn Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände stattfinden. Das Schreiben des Klägervertreters vom 16.3.2006, das eine Überprüfung in Aussicht stellt, genügt hierfür. • Die Hemmung endete nicht durch den Schriftsatz des Klägers vom 8.4.2006, weil dieser kein eindeutiges doppeltes Neins enthielt; damit war die Widerklage nicht verjährt. • Bezüglich der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB kann sich der Kläger nur wegen des ausgewiesenen Umsatzsteueranteils (2.720,00 €) auf Wegfall der Bereicherung berufen, da die Umsatzsteuer endgültig abgeführt wurde. • Hinsichtlich der behaupteten Einkommen‑ und Gewerbesteuerbelastungen liegt keine endgültige Entreicherung vor, weil der Kläger die steuerliche Belastung durch rückwirkende Veranlagungsänderungen mindern kann (§ 175 AO, § 35b GewStG) und sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen kann. • Zinsen: Für den Zeitraum bis zum Verzugseintritt (Verzug ab 25.4.2012) sind Verzinsungsansprüche nach § 818 Abs.1 BGB bzw. aus Kapitalnutzung zu schätzen (hier 2,25 % p.a.). Ab Verzug gilt nach § 288 Abs.1 S.2 BGB der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; ein höherer Satz nach § 288 Abs.2 BGB kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Der Beklagte hat in der Berufung überwiegend Erfolg: Der Kläger ist zur Rückzahlung von 17.000,00 Euro nebst Zinsen verpflichtet; die weitergehende Forderung der Widerklage scheitert teilweise (Umsatzsteueranteil). Der Senat stellt fest, dass der vermittelte Praxisübertragungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 203 Abs.1 Nr.3 StGB nichtig ist, sodass kein Anspruch auf Maklerprovision aus dem Hauptvertrag besteht (§ 134, § 812 BGB). Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs wurde durch das Schreiben des Klägervertreters vom 16.3.2006 nach § 203 S.1 BGB gehemmt und endete nicht bereits durch den Schriftsatz vom 8.4.2006, sodass die Widerklage nicht verjährt war. Der Kläger kann sich nur hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteueranteils auf Wegfall der Bereicherung berufen; bezüglich der übrigen Beträge ist eine Entreicherung wegen möglicher steuerlicher Rückwirkung und Neuveranlagung nicht gegeben. Hinsichtlich der Zinsen stehen dem Beklagten bis zum Verzug 2,25 % p.a. zu und ab Verzug 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die weitergehende Zinsforderung bleibt unbelassen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.