Beschluss
1 Vollz(Ws) 142/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.1VOLLZ.WS142.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Anträge auf Zurücksetzung des Arbeitsentgelts auf den vorigen Stand und auf die Erstattung von Differenzbeträgen richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird sie als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C in E für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Er wendet sich gegen die geänderte Berechnung seines Arbeitsentgelts für seine Tätigkeit im Eigenbetrieb „Schneiderei“ der Justizvollzugsanstalt, die nach seinen Angaben zu einer Verringerung seines Einkommens von bisher fast 900 € monatlich auf ca. 555 € monatlich führt. 4 Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses geht der Betroffene der vorgenannten Tätigkeit seit dem 30.05.2012 nach. Bis Juni 2013 wurde er im Leistungslohn geführt, obwohl er Arbeiten im Zeitlohn verrichtete. Nach der Berechnung des Antragsgegners hatte dies zur Folge, dass der Betroffene in den letzten Jahren zu viel Lohn erhalten hat. Mangels des Vorhandenseins einer Rechtsverordnung betreffend die Festlegung von Vergütungsstufen für die Berechnung des Arbeitsentgelts für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter wurde der Lohn für den Betroffenen unter analoger Heranziehung der Strafvollzugsvergütungsordnung als Zeitlohn (Vergütungsstufe V bei einer Leistungszulage von 18 %) neu berechnet und der nach dieser Berechnung geringere Lohn ab dem 01.07.2013 gezahlt. 5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Betroffenen „das Arbeitsentgelt auf den vorigen Stand zurückzusetzen“, die Differenzbeträge zu erstatten und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Betroffene habe nur einen Anspruch auf rechtmäßige Bezahlung. Vertrauensschutzaspekte können nicht dazu führen, dass der Betroffene auch für die Zukunft eine unrechtmäßig höhere Entlohnung verlangen könne. Der Antragsgegner sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die rechtswidrige Verwaltungsübung hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung des Betroffenen zu beenden und das Arbeitsentgelt den gesetzlichen Vorschriften anzupassen. 6 Die Strafvollstreckungskammer hat außerdem den Antrag des Betroffenen auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sach- und Rechtslage insoweit einfach und der Betroffene in der Lage sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen. 7 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer sowohl die Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Arbeitsentlohnung als auch die Bedeutung der Strafvollzugsvergütungsordnung im Hinblick auf die Anwendung bei Sicherungsverwahrten, insbesondere mit Rücksicht auf das Abstandsgebot, verkenne. Er wendet sich außerdem gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG und meint, dass der angefochtene Beschluss nicht erkennen lasse, ob sich die Strafvollstreckungskammer überhaupt mit diesem Antrag auseinandergesetzt habe oder lediglich von einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgegangen sei. Schließlich beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. 8 II. 9 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise zulässig, jedoch insoweit unbegründet. 10 1. 11 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme richtet, erweist sie sich deshalb als unzulässig, weil schon der zu Grunde liegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war, was vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2014 in dem Verfahren III – 1 Vollz (Ws) 158/14 - ). Hinsichtlich des Feststellungsantrages liegt kein Feststellungsinteresse vor, da der Betroffene über seine Verpflichtungsanträge hinreichend Rechtsschutz erhalten kann. 12 2. 13 Die Rechtsbeschwerde wird in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), da der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen. Zu der hier entscheidungsrelevanten Norm des § 32 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW sowie zu der Frage einer analogen Anwendung der Strafvollzugsvergütungsordnung bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für Sicherungsverwahrte existiert noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. 14 Die Arbeitsentlohnung für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte richtete sich bis zum 31.05.2013 nach § 43 StVollzG i.V.m. § 130 StVollzG. In § 43 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVollzG ist bestimmt, dass das Arbeitsentgelt je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden kann. Zur Durchführung der §§ 43-45 StVollzG erging auf der Grundlage der Ermächtigung des § 48 StVollzG die durch das Bundesministerium der Justiz erlassene Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungshilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung - StVollzVergO). 15 Ab dem 01.06.2013 gilt in Bezug auf das Arbeitsentgelt, das an die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten zu zahlen ist, § 32 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW, der mit § 43 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVollzG inhaltsgleich ist und der in Satz 3 eine § 48 StVollzG entsprechende die Ermächtigung - allerdings für das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - enthält, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden, so dass insoweit von einer Regelungslücke auszugehen ist. Es existiert bisher lediglich ein Entwurf einer Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungshilfe nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2013. 16 Diese Regelungslücke ist - bis von der Ermächtigung des § 32 Abs. 3 Satz 3 SVVollzG NRW wirksam Gebrauch gemacht worden ist - durch eine entsprechende Anwendung der auf der Grundlage des § 48 StVollzG erlassenen Strafvollzugsvergütungsordnung zu schließen. Aus dem Umstand, dass § 43 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVollzG und § 32 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW inhaltsgleiche Regelungen hinsichtlich einer möglichen Stufung des Arbeitsentgeltes in beiden Vollzugsarten (Strafvollzug und Sicherungsverwahrung) vorsehen, lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich dieses Punktes durch das Sicherungsverfahrensvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen eine Änderung der bisher geltenden Regelung nicht erfolgen, sondern diese inhaltlich vielmehr übernommen werden sollte. Bestätigt wird dies dadurch, dass der vorgenannte Entwurf einer Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungshilfe nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen in § 1 betreffend die Festsetzung des Grundlohnes die Regelung des § 1 der Strafvollzugsvergütungsordnung in Bezug auf die dort aufgeführten Vergütungsstufen I-V sowie hinsichtlich der prozentualen Höhe des Grundlohnes in den einzelnen Vergütungsstufen, bezogen auf vom Hundert der gesetzlich festgelegten Eckvergütung, sowie § 2 der Strafvollzugsvergütungsordnung, betreffend die Gewährung von Zulagen zum Grundlohn - soweit sich nicht Unterschiede durch die in Bezug genommenen und den zu berücksichtigenden Prozentsatz die Eckvergütung betreffenden gesetzlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes einerseits (§ 42 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 200 StVollzG: 9 % der Eckvergütung) und des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen anderseits (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW: 16 % der Eckvergütung) ergeben - wörtlich übernommen hat. Angesichts dessen ist für die konkrete Berechnung der Arbeitsentlohnung für Sicherungsverwahrte auf eine entsprechende Anwendung der Strafvollzugsvergütungsordnung zurückzugreifen, solange eine entsprechende Verordnung auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Satz 3 SVVollzG NRW noch nicht erlassen worden ist. Das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot steht einer entsprechenden Anwendung der Strafvollzugsvergütungsordnung nicht entgegen. Diesem wird vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 31 Abs. 1 SVVollzG NRW im deutlichen Abstand zum Strafvollzug bestimmt wird, dass die Untergebrachten zur Arbeit nicht verpflichtet sind. Außerdem wurde zur Besserstellung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im Verhältnis zu den Strafgefangenen die Höhe der Vergütung gegenüber den Strafgefangenen von 9 % auf 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angehoben, die als Eckvergütung definiert ist. Zudem ist in § 32 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG NRW für die Eckvergütung eine Mindeststufe von 75 % festgesetzt, die - anders als im Strafvollzug – auch nicht ausnahmsweise unterschritten werden darf. Dadurch soll im Abstand zum Strafvollzug eine erhöhte Mindestvergütung sichergestellt werden (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/1435, Seiten 85 bis 87). 17 Die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW i. V. m. der nach den obigen Ausführungen gebotenen entsprechenden Anwendung der §§ 1 und 2 der Strafvollzugsvergütungsverordnung - unzutreffenderweise - erfolgte Einstufung der Arbeit des Betroffenen in der Schneiderei als Leistungslohntätigkeit statt als Zeitlohntätigkeit beinhaltete daher eine fehlerhafte Maßnahme. 18 Der Senat hat sich mit den weiteren hier anstehenden Fragen der Zulässigkeit einer Abänderung der bisherigen - fehlerhaften - Einstufung von Gefangenenarbeit als eine (mit höheren Verdienstmöglichkeiten verbundenen) Leistungslohntätigkeit in eine (mit minderen Verdienstmöglichkeiten verbundenen) Zeitlohntätigkeit und der Bewertung dieser Maßnahme unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bereits in seinem Beschluss vom 05.05.2014 in dem Verfahren III – 1 Vollz (Ws) 158/14, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt und eine entsprechende Antragstellung in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gemäß den §§ 109 ff StVollzG zugrunde lagen, befasst und unter anderem ausgeführt, dass dann, wenn die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen als Zeitlohnarbeit oder Leistungslohntätigkeit einmal erfolgt sei, es sich, wenn sie – bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit – nunmehr umgestuft werde in die jeweils andere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt worden sei, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme handele. Diese Ausführungen gelten entsprechend bei einer Umstufung der Arbeitsentlohnung in der Sicherungsverwahrung. 19 Gemäß § 83 Abs. 2 SVVollzG NRW können rechtswidrige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei allerdings begünstigende Maßnahmen gemäß § 83 Abs. 4 SVVollzG NRW nach Abs. 2 nur aufgehoben werden dürfen, wenn das Interesse an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegt. 20 Da es sich demgemäß bei der Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme um eine Ermessensentscheidung handelt, kann der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle der Strafvollzugsanstalt stellen, sondern deren Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O). Derartige Fehler sind jedoch nicht erkennbar. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss hat die Vollzugsbehörde Vertrauensschutzbelange des Betroffen im Rahmen ihrer Erwägungen berücksichtigt, nämlich dergestalt, dass ausdrücklich auf eine Rückzahlung der in der Vergangenheit infolge der fehlerhaften Berechnung erfolgten Überzahlungen verzichtet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus dem Vertrauen des Betroffenen auf einen Fortbestand der fehlerhaften Berechnungsweise ein höheres Gewicht eingeräumt werden müsste als dem öffentlichen Interesse an der Rückkehr zu einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis, sind nicht erkennbar und von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen worden. 21 Die bisherige Lohnarteinstufung beinhaltete als solche auch keine einmalige oder laufende Geldleistung (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und begründete als solche auch noch nicht einmal einen bestimmten Gehaltsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine bestimmte Abrechnungsmodalität (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.), so dass es im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob neben der Vorschrift des § 83 SVVollzG NRW noch § 48 Abs. 2 VwVfG als besondere Aufhebungsbestimmung zur Anwendung kommen könnte. 22 3. 23 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war dagegen nicht zur Klärung der Frage geboten, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG bei einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten zu erfolgen hat. Denn wie sich aus der Begründung der Bundesregierung vom 06.06.2012 zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Entwurfes eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung ergibt, erfolgt eine solche Beiordnung nur bei Streitigkeiten, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebots betreffen (vgl. BT-Drucksache 17/9874, S. 27). Derartige Maßnahmen sind aber ersichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 24 III. 25 Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II. 3. war auch der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des den vorliegenden Beschluss mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden. Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 StVollzG entscheidet über die Bestellung oder einen Widerruf der Beiordnung eines Rechtsanwalts der Vorsitzende des nach § 110 StVollzG zuständigen Gerichts. Diese Vorschrift war hier entsprechend anzuwenden.