Beschluss
18 U 39/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0530.18U39.14.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2014 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer/V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten hält und daher beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Fa. H schloss mit den Beklagten unter dem 26.11.1992 bzw. dem 6.12.1992 (Datum der Unterschriften des H) eine „Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlung“ (im Folgenden „Maklervereinbarung“). In dieser Maklervereinbarung, in der die H kurz als „Makler“, die Beklagten als „VB-Unternehmen“ bezeichnet wurden, finden sich u.a. folgende Regelungen: 4 I. Rechtsstellung 5 Der Makler ist Versicherungsmakler mit allen Rechten und Pflichten eines Handelsmaklers nach §§ 93 ff. HGB. Es besteht kein kündbares Dauerschuldverhältnis. 6 … 7 II. Geschäftsverkehr 8 Der Makler ist namens des Versicherungsnehmers tätig. 9 III. Courtageanspruch 10 Ein Courtage-/Provisionsanspruch entsteht mit Annahme der vorgelegten Versicherungsanträge durch die VB-Unternehmen. 11 Bestandteil der Maklervereinbarung waren u.a. Provisionsbestimmungen und Provisionstabellen. Ebenfalls unter dem 26.11.1992 bzw. dem 6.12.1992 wurden die Nachträge Nr. 1 und Nr. 2 unterzeichnet, die die „Störfallbearbeitung“ und das „Bestandspflegegeld“ betrafen. In dem „Nachtrag Nr. 3 zur Maklervereinbarung vom 24. November 1992 der Fa. H“ vom 24.11.1992, unterzeichnet von H wiederum unter dem 6.12.1992, hieß es: 12 ERWEITERUNG DER TÄTIGKEIT 13 I. 14 Der Makler übernimmt neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen nachfolgende Arbeiten: 15 - Suche und Auswahl von Mitarbeitern 16 - Entwicklung und Umsetzung von agentureigenen Verkaufskonzeptionen sowie deren Überwachung 17 - Weiterbildung … 18 - Schulung der Mitarbeiter 19 … 20 Die durch die Erweiterung des Tätigkeitskataloges dem Makler entstehenden Kosten vergütet die D a.G. 21 - aus dem vom Makler selbst vermittelten Geschäft mit 7 ‰ der provisionspflichtigen Lebensversicherungssumme … 22 - aus dem von der unterstellten Organisation vermittelten Geschäft mit 7 ‰ des provisionspflichtigen Lebensversicherungsneugeschäftes. 23 Die Kostenvergütung ist zurückzuzahlen … 24 II. 25 … 26 III. 27 Werden Teile der genannten Arbeiten von unterstellten Vermittlern übernommen und erhalten diese Vermittler dafür eine Kostenvergütung, so verringert sich der Anspruch auf Kostenvergütung des Maklers um den vereinbarten Kostenvergütungssatz des unterstellten Vermittlers. 28 … 29 Der „Nachtrag Nr. 4 zur Maklervereinbarung vom 24. November 1992 der Fa. H“, den die Vertragsparteien wiederum unter dem 24.11.1992 und dem 6.12.1992 unterzeichneten, lautet wie folgt: 30 DIFFERENZCOURTAGE 31 Ist der Makler nicht der eigentliche Abschluß-Vermittler eines Versicherungsvertrages, sondern ein ihr organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar unterstellter Vermittler, so erhält er eine Differenzcourtage. 32 Die Differenzcourtage ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den in der Provisionstabelle VBS Liste Courtage unter 1. – 13. genannten Courtagesätzen und dem Courtagesatz, der dem Makler oder bei mehreren Beteiligten diesen insgesamt vertraglich zusteht. 33 … 34 Unter dem 19.4.1996 bzw. dem 30.4.1996 unterzeichneten die Vertragsparteien den „Nachtrag Nr. 6 zum Vertrag vom 24.11./06.12.1992 mit der Firma H, in dem es u.a. hieß: 35 Neue Courtagetabellen VBS 36 Die Firma H erhält mit Wirkung vom 01.04.1996 anstelle der bisher geltenden Differenzprovisions- und Differenzcourtageregelungen für Vertriebspartner, die ihm organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar unterstellt sind, Beteiligungscourtagen gemäß der beigefügten Tabelle „Beteiligungscourtage VD“. 37 … 38 Sofern die Gesamtcourtage für unterstellte Vertriebspartner (einschließlich aller Beteiligungs- und Differenzcourtagen …) höher als die Courtagesätze der ebenfalls beigefügten Courtagetabelle VBS 25,0/1, verringert sich der Anspruch auf Beteiligungscourtage der Firma H um den die Courtagetabelle VBS 25,0/1 übersteigenden Prozentsatz. 39 … 40 Mit dem „Nachtrag Nr. 8“ vom 13.11.1997 erklärten die „D Versicherungen“, mit Wirkung vom 1.1.1998 die Haftungszeit der „Abschlußdifferenzkostenvergütung von derzeit 24 Monate auf 15 Monate“ herabzusetzen; ein weiterer „Nachtrag Nr. 8“, unterzeichnet am 13. bzw. 17.11.1997, betrifft eine Abänderung des Nachtrags Nr. 3 betreffend die Rückzahlungspflicht der Abschlußdifferenzkostenvergütung. Mit dem „Nachtrag Nr. 9 zur Courtagezusage vom 26.11.1992“ vom 31.3./4.4.1998 erhielt H die Möglichkeit, „zusätzlich zum Lebens- und Sachversicherungsgeschäft über die D-Unternehmen“ auch Rechtsschutzversicherungen für die S AG zu vermitteln. Dieser Nachtrag enthält unter Ziff. II. und III. Regelungen zur Courtage und in Ziff. V. Regelungen über die „Abschluß-Differenz-Courtagen“. Der „Nachtrag Nr. 10 …“ vom 16./20.3.2000 betrifft die Regelung von „Abschlußbeteiligungsprovisionen aus dem Vertrieb von Investmentfondsanteilen für die W mbH“. Im „Nachtrag Nr. 11 …“ vom 18./20.4.2000 werden Regelungen zu „Beteiligungscourtagen für Fonds-Unfallversicherungen“ getroffen. Die Nachträge Nr. 12, 13 und 14 betreffen u.a. Beteiligungscourtageregelungen für die Vermittlung spezieller Unfallversicherungen („Unfallinvest“), für den Vertrieb von Investmentfondsanteilen für die W mbH sowie für die Vermittlung der Produkte „Unfall Exklusiv (2.2003) und Unfall Premium“. Der „Nachtrag Nr. 16 …“ vom 25.11./1.12.2004 betrifft die „Vergütungsgestaltung zur Kooperation mit der Y AG, der „Nachtrag Nr. 17 …“ vom 29.11./1.12.2004 „Beteiligungscourtagen für das Deckungskonzept 60Plus“; diese Nachträge weisen auf Seiten des Versicherers lediglich die Beklagte zu 1) als Erklärende aus. Der „Nachtrag Nr. 18 …“ befasst sich mit der „Beteiligungscourtageregelung zum Produkt V“, im „Nachtrag Nr. 20 …“ werden „Haftungszeitregelungen für die Abschlussdifferenzvergütung und Differenzkostenvergütung zu den neuen Tarifen anlässlich der VVG-Reform zum 01.01.2008“ vorgenommen. 41 Unter dem 25.5.2012 erklärten die Beklagten, die Courtagezusage vom 26.11.2012 „zurückzuziehen“. Seither zahlen sie nur noch Folgeprovisionen für bestehende Versicherungen. 42 Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Jahre 2011 durch Abspaltung aus dem Vermögen des H hervorgegangen und mithin anspruchsberechtigt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünden weiterhin Abschlussdifferenzprovisionen aus dem Neugeschäft, das die von ihr bzw. der H den Beklagten zugeführten Maklern getätigt werde, zu. Sie hat dazu auf eine Liste (Bestandteil des Schriftsatzes vom 11.11.2013, zunächst Anl. K2 zur Klageschrift) Bezug genommen, die diese Vermittler enthalte. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Differenzprovisionen aus diesem Neugeschäft ergebe sich aus der Auslegung der Vereinbarung bzw. aus dem zugrunde liegenden Provisionsmodell, im Übrigen aus dem Rechtsgedanken des § 354 HGB. Da sie nicht in der Lage sei, ihre Provisionsansprüche zu beziffern, stehe ihr die Feststellungsklage offen. 43 Die Klägerin hat beantragt, 44 festzustellen, 45 I. 46 dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die aufgrund der Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlung vom 26.11.1992/6.12.1992 einschließlich der in Anl. K1 vorgelegten Nachträge 1 – 20 von einem vormals organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar der Klägerin unterstellten Vermittler der Beklagten zu 1) vermittelt worden sind oder noch vermittelt werden, eine Abschluss-Differenz-Provision, d.h. Differenz aus vereinbarter Abschlussprovision der Klägerin und Abschlussprovision des unterstellten Vermittlers, an sie zu zahlen, 47 II. 48 dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für Sachversicherungsverträge, die aufgrund der Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlung vom 26.11.1992/6.12.1992 einschließlich der in Anl. K1 vorgelegten Nachträge 1 – 20 von einem vormals organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar der Klägerin unterstellten Vermittler der Beklagten zu 2) vermittelt worden sind oder noch vermittelt werden, eine Abschluss-Differenz-Provision, d.h. Differenz aus vereinbarter Abschlussprovision der Klägerin und Abschlussprovision des unterstellten Vermittlers, an sie zu zahlen. 49 Die Beklagten haben beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Sie haben bestritten, dass die Klägerin ihnen zahlreiche Vermittler, namentlich die in der Anlage K2 genannten, zugeführt habe. Von den im Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013 genannten Vermittlern seien eine Vielzahl bereits ausgeschieden, eine Reihe anderer Vermittler ihnen indes nicht durch die Klägerin „auf irgend eine Art und Weise zugeführt“ worden. Es sei schon unklar und nicht einlassungsfähig, was mit „Zuführung“ gemeint sei. Die Beklagten haben ferner darauf verwiesen, dass die Klägerin ihrer eigenen Darstellung im Internet zufolge die Unabhängigkeit ihrer „Partner“ unangetastet lasse, es also auch nicht dahin komme, dass sich ihr Makler mittelbar oder unmittelbar „unterstellen“. Die Beklagten hätten sich daher aufgrund der Zusammenarbeit mit der H auch nicht den Aufbau eigener Vertriebsstrukturen erspart, denn Versicherungsmakler seien treuhänderische Sachwalter der Versicherungsnehmer, nicht aber Bestandteil der Vertriebsstruktur des Versicherers. Der Vorteil der Zusammenarbeit mit der H habe allein darin bestanden, dass ihr solchermaßen nur ein einziger Ansprech- bzw. Kommunikationspartner zur Verfügung gestanden habe, der auch bestimmte Betreuungsleistungen erbracht habe. Die Nachträge Nr. 3 und Nr. 4 sähen zwar Abschlussdifferenzprovisionen vor, doch lägen die jeweiligen Tatbestände nicht vor, weil die als Makler tätigen Partner der H ihr eben nicht organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar unterstellt gewesen seien. Im Übrigen sei bei den Nachträgen Nr. 3 – 20 zu berücksichtigen, dass sie nicht stets zugleich beide Beklagte beträfen. Abgesehen davon gelte zwischen der H und den Beklagten nicht Handelsvertreterrecht gem. §§ 84 ff. HGB, vielmehr sei die H ihnen gegenüber als Makler tätig geworden, wie sich aus der Maklervereinbarung eindeutig ergebe. Interessenwahrungspflichten des Maklers seien gerade nicht begründet worden. Die Beklagten hätten die H bzw. die Klägerin nicht beauftragt, Vermittler zuzuführen, und auch nicht die Zahlung von Abschlussdifferenzprovisionen für solche Zuführungen versprochen. Eine „Zuführung“ von Vertriebspartnern, die eine Provision auslösen könnte, sei allenfalls dann anzunehmen, wenn die H bzw. die Klägerin auf die Willensbildung der von ihr den Beklagten (angeblich) nachgewiesenen Versicherungsvermittler dahingehend Einfluss genommen hätte, Versicherungen der Beklagten zu vermitteln. Daran fehle es aber bei Maklern schon im Grundsatz, denn diese träfen eine eigene Entscheidung, allein unter Berücksichtigung der Belange ihrer Kunden bzw. auf der Grundlage marktüblicher Computervergleichsprogramme, die stets die Angebote einer Mehrzahl von Versicherern enthielten. Für ein „Zuführen“ im Sinne einer Einflussnahme auf die Vermittlungstätigkeit des jeweiligen Maklers sei daher schon inhaltlich kein Raum. 52 Die Klägerin hat dem entgegengehalten, sie habe gegenüber den von ihr an die Beklagten vermittelten „Vertriebspartnern“ selbst keinerlei Ansprüche. „Zuführen“ meine, dass der Kontakt zwischen den Beklagten und dem „Vertriebspartner“ durch die Klägerin vermittelt worden sei. Die Formulierung „organisatorisch unterstellt“ bedeute nur, dass der neue, von ihr den Beklagten zugeführte Vertriebspartner für die Zwecke der Provisionsabrechnung seitens der Beklagten ihr, der Klägerin, zugeordnet werde; mit der Selbstständigkeit des Maklers habe dies nichts zu tun. Die Handhabung in der Vergangenheit habe ein entsprechendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien dokumentiert. Die Werbung neuer Vertriebspartner sei anhand eines detaillierten Übersichts-, Maßnahmen- und Leistungskatalogs der Beklagten erfolgt, und zwar über eine EDV-Eingabemaske der Beklagten, die auch ein Feld für die „jeweils zugeordnete Organisation“, hier also die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, vorgesehen habe. Die Abschlüsse von Versicherungen durch die akzeptierten Vermittler seien von den Beklagten alsdann auch tatsächlich mit der Abschlussdifferenzprovision vergütet worden. Auch die Beklagten hätten beispielsweise in einem Schreiben an H vom 23.9.2006 auf eine Liste der ihm „unterstellten Vertriebspartner“ Bezug genommen. Die Maklervereinbarung habe die Beziehung zwischen der H bzw. der Klägerin und den Beklagten nicht vollständig geregelt, vielmehr sei sie „darüber hinaus bifunktional damit betraut“ gewesen, Vermittler anzuwerben. In der Praxis habe sich die Tätigkeit der H auch in letzterem erschöpft. Die Klägerin beruft sich ferner auf eine Entscheidung des Senats vom 25.10.2012 (18 U 193/11). 53 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.1.2014 abgewiesen. Es führt aus, im Unterschied zur Entscheidung des Oberlandesgerichts 18 U 193/11 sei die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bzw. der H nicht als Handelsvertreterverhältnis zu qualifizieren, wie sich aus den eindeutigen Regelungen in der Maklervereinbarung ergebe. Auch den Nachträgen lasse sich keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, der H dauerhaft eine Abschlussdifferenzprovision zu zahlen. Überdies fehle es an einer substantiierten Darlegung der Klägerin, welche Makler genau welcher der Beklagten zugeführt worden seien. 54 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht auf angeblich unzureichenden Sachvortrag bezüglich der Zuführung der Makler stützen dürfen, ohne vorher darauf hinzuweisen, zumal es in der mündlichen Verhandlung noch eine gegenteilige Position eingenommen habe. Die Klägerin behauptet, die im Schriftsatz vom 11.11.2013 genannten Makler „beiden Beklagten im Rahmen einer einheitlichen Meldung zugeführt“ zu haben, wobei „Zuführung“ die Meldung eines geeigneten, abschlussbereiten Maklervertragspartners zum Vertrieb der von den Beklagten angebotenen Versicherungsprodukte, mit dem die Beklagten einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen haben, bedeute. Sie meint, weitere Angaben, namentlich zu den Daten der jeweiligen Zuführung bzw. des „Eintritts“ des betreffenden Maklers, seien nicht erforderlich. Bezüglich dieser zugeführten Makler bestünden Ansprüche auf Zahlung der Abschlussdifferenzprovision auch aus dem Neugeschäft nach Beendigung der Maklervereinbarung. Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Provision sei „nicht der Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern die Zuführung von Maklern zum Aufbau einer eigenen, unmittelbaren Vertriebsstruktur der Beklagten“. Insoweit sei die Klägerin bzw. die H auch nicht ihrerseits als Versicherungsmaklerin, sondern im Interesse der Beklagten tätig geworden. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, die H bzw. die Klägerin seien nicht ständig mit der Anwerbung von Vertriebspartnern betraut gewesen. Maßgeblich sei nicht allein die Maklervereinbarung, sondern - entsprechend BGH NJW-RR 1987, S. 546 - das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Hier sei maßgeblich, dass die Klägerin aufgrund ihrer strukturellen Neuausrichtung Anfang der 90er Jahre kein nennenswertes Eigengeschäft mehr generiert habe, während es der bzw. den Beklagten um den Aufbau einer „b[e]reiten, ihr direkt unterstellten Vertriebsstruktur mit unabhängigen Maklern“ gegangen sei. Die Umstellung der Vertriebsstruktur(-en) spiegele sich auch in der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien wider. Tatsächlich sei das Vertragsverhältnis nur noch in der Weise „gelebt“ worden, dass „ausnahmslos Maklerverträge zwischen den Beklagten und den von der Klägerin geworbenen bzw. zugeführten Vermittlern geschlossen“ worden seien. Ziel der Beklagten sei „ersichtlich der Aufbau eines Direktvertriebsnetzes von einem Makler im Jahre 1985 auf über 14.000 im Jahre 2014“ gewesen. Damit sei u.a. die Klägerin betraut worden, die in der rund 20-jährigen Zusammenarbeit weit über 200 Makler zugeführt habe. Die Parteien hätten im 4. Nachtrag den Anspruch auf Zahlung einer Abschlussdifferenzprovision für die organisatorisch der Klägerin unterstellten, also von ihr zugeführten, Vermittler und somit ein Vergütungsmodell vereinbart, das dem des Handelsvertreters gem. § 87 Abs. 1 HGB entspreche. Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus ergebe sich aus der Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Abschlussdifferenzprovision für die Beklagten grundsätzlich „aufwandsneutral“ sei, da die Provisionen der angeworbenen Vermittler entsprechend gekürzt würden. Darüber hinaus ergäbe sich, wie das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 14.7.2011 (10 O 19/09) entschieden habe, ein Provisionsanspruch „im Zweifel auch“ aus § 354 HGB. 55 B. 56 I. 57 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 58 1. 59 Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsanträge in der bislang gestellten Fassung zulässig sind. 60 a) 61 Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge wird im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen, dass die Klägerin sogleich Leistungsklage, wozu auch die Stufenklage gehört (Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 49), erheben könnte. Denn auch mit einer solchen Klage ließen sich allenfalls solche Auskunfts- und Leistungsansprüche erfassen, die spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz entstanden sind, nicht hingegen zukünftige Ansprüche. Um solche geht es der Klägerin hingegen erkennbar auch. Die Möglichkeit der Erhebung (auch) einer Klage auf künftige Leistung lässt das Feststellungsinteresse indes nicht entfallen (BGH NJW-RR 2004, 586). 62 b) 63 Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Feststellungen ist jedoch insoweit zweifelhaft, als die Klägerin bzw. die H bereits Abschlussdifferenzprovisionen ausgezahlt erhalten haben. Nach eigener Darstellung der Klägerin sind entsprechende Zahlungen bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt. 64 c) 65 Darüber hinaus ist fraglich, ob die gestellten Anträge der Rechtskraft fähig sind, weil unklar ist, auf welchen Kreis von Vermittlern sich die begehrte Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten erstrecken soll. Die Formulierung der Klägerin („… einem vormals organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar der Klägerin unterstellten Vermittler …“) lässt möglicherweise keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zu, weil offen bleibt, wann von einer derartigen Unterstellung auszugehen ist und wessen Sichtweise dafür maßgeblich sein soll, abgesehen davon, dass lediglich auf die Klägerin und nicht (auch) auf die H abgestellt wird. 66 2. 67 Es kann ferner dahinstehen, ob die Klägerin zur behaupteten Ausgliederung des betreffenden Unternehmens (bzw. Unternehmensteils) aus dem Vermögen des H und zu dessen Übertragung auf die Klägerin ausreichend vorgetragen hat, wenngleich diese Frage zu verneinen ist. Denn nachdem die Beklagten diese Vorgänge zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten haben, hat sich die Klägerin weiterhin darauf beschränkt, die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister (HRA 67328) des Amtsgerichts München vorzulegen, die die Löschung der Firma H2 e.K. betrifft und in Spalte 5 den Vermerk enthält, das Unternehmen sei aus dem Vermögen des Inhabers gemäß Ausgliederungsvertrag vom 9.12.2011 auf die „H3 GmbH“ mit dem Sitz in H4 (Amtsgericht München, HRB 193023) ausgegliedert worden. Nach Auffassung des Senats genügt dieser Vortrag unbeschadet der Bedeutung der Eintragung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UmwG nicht, weil schon unklar ist, ob die Klägerin mit der H3 GmbH identisch ist. Die Klägerin vermag auch nicht konkret darzulegen, dass sie seitens der Beklagten im vorprozessualen Geschäftsverkehr als Rechtsnachfolgerin der H akzeptiert worden sei. 68 3. 69 Entscheidend ist, dass die Klägerin, auch wenn den unter Ziff. 1. und 2. genannten Bedenken an der derzeitigen Fassung der Anträge bzw. am Nachweis der Aktivlegitimation – erfolgreich - Rechnung getragen würde, die Beklagten nicht auf Fortzahlung der Abschlussdifferenzprovisionen aus dem nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit von ihr zugeführten Maklern vermittelten Neugeschäft in Anspruch nehmen kann. 70 a) 71 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach sich die Klägerin nicht auf die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB berufen kann, schon weil ihre (angebliche) Rechtsvorgängerin, die H, mit den Beklagten – anders als im Verfahren 18 U 193/11 - keine entsprechende Regelung getroffen hat. Soweit im Nachtrag Nr. 3 auch eine Verpflichtung der H zur „Suche und Auswahl von Mitarbeitern“ begründet worden ist, ist bereits fraglich, ob die „Zuführung“ von Versicherungsmaklern darunter fällt, die schwerlich als „Mitarbeiter“ des Versicherers bezeichnet werden können. Jedenfalls ist weder den Nachträgen Nr. 3 und Nr. 4 noch den übrigen Nachträgen zu entnehmen, dass die H im Sinne von § 84 HGB ständig mit der „Zuführung“ von Versicherungsmaklern betraut sein und entsprechende Pflichten übernehmen sollte. Namentlich die Regelung zur „Differenzcourtage“ im Nachtrag Nr. 4 stellt sich auch inhaltlich als eine bloße Ergänzung der Maklervereinbarung dar, die deren Grundstruktur, nämlich die Anwendung der §§ 93 ff. HGB und die Negierung eines „kündbaren Dauerschuldverhältnisses“, unberührt lässt. Auch das spätere Verhalten der Vertragsparteien lässt nicht den Schluss zu, die H sei als Handelsvertreterin anzusehen oder jedenfalls wie eine Handelsvertreterin zu behandeln. Erforderlich wäre dazu, dass die Vertragsparteien jedenfalls stillschweigend eine entsprechende Verpflichtung der H begründet hätten. Dafür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Abschlussdifferenzcourtagen ist daher mit der Beendigung der Maklervereinbarung (nebst Nachträgen) entfallen. 72 b) 73 Die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbeziehung führt nicht dazu, eine nach ihrer Beendigung gleichwohl fortbestehende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Abschlussdifferenzprovisionen für das Neugeschäft anzunehmen. 74 aa) 75 Ein solches Verständnis ergibt sich zunächst nicht aus den §§ 84 ff. HGB, weil diese Vorschriften auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus den soeben dargelegten Gründen nicht anwendbar sind. 76 bb) 77 Auch aus den Vorschriften der §§ 93 ff. HGB lässt sich der Fortbestand dieser Provisionspflicht nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass die H bzw. die Klägerin, soweit sie den Beklagten Versicherungsmakler „zugeführt“ haben, nicht als Handelsmakler tätig geworden sind. Denn die Vorschriften der §§ 93 ff. HGB sind nur anwendbar, soweit Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt werden (z.B. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 93 Rn. 12). Die Vermittlung von Versicherungsmaklern bzw. deren Dienste an einen Versicherer lässt sich nicht als Gegenstand des Handelsverkehrs in diesem Sinne qualifizieren. 78 cc) 79 Aber auch dann, wenn die Zuführung von Versicherungsmaklern als Nachweismaklertätigkeit der H bzw. der Klägerin im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB anzusehen sein sollte, die in einem jeden Fall der Vermittlung einer Versicherung durch den solchermaßen nachgewiesenen Makler zu einem Provisionsanspruch der Klägerin in Höhe der jeweils vereinbarten Abschlussdifferenzcourtage führte, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass auch ein Neugeschäft nach Beendigung der Maklervereinbarung „differenzprovisionspflichtig“ bleiben sollte. Dem steht schon der Grundsatz des Maklerrechts entgegen, wonach eine bloße Kausalität der Maklertätigkeit zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht ausreicht, sondern sich die Maklerleistung auch als für den Vertragsabschluss wesentliche Ursache darstellen muss (BGH NJW 2008, S. 651). Das ist bei dem Nachweis bzw. der Vermittlung von Versicherungsmaklern an einen Versicherer nicht der Fall, wie die Beklagten zu Recht ausführen. Denn die Vermittlung von Versicherungsverträgen aus dem Produktportfolio der Beklagten durch diese Makler beruht wesentlich auf deren eigener Auswahl- und Beratungsleistung, die sie qua Status als Versicherungsmakler ihren jeweiligen Kunden schulden. Dass diese Makler aufgrund einer anfänglichen Nachweis- bzw. Vermittlungsleistung bei den Beklagten „gelistet“ sind, provisionstechnisch ggf. in Form der „Unterstellung“ unter die H bzw. die Klägerin, stellt dabei keinen für die spätere Vermittlung des Versicherungsvertrages wesentlichen Umstand dar. 80 dd) 81 Schließlich ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung der Abschlussdifferenzcourtagen bezüglich des nachvertraglichen Neugeschäfts auch nicht aus § 354 Abs. 1 HGB. Es bestand eine „Verabredung“ im Sinne dieser Vorschrift, denn die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer (angeblichen) Rechtsvorgängerin ist durch die vereinbarte Zahlung von Abschlussdifferenzprovisionen während der bestehenden Maklervereinbarung vergütet worden. § 354 Abs. 1 HGB regelt hingegen nicht die Höhe eines Entgelts, erst recht nicht im Widerspruch zu spezialgesetzlich geregelten Vertragsstrukturen wie dem (Zivil-)Maklerrecht. Dass sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.7.2011 (Az. 10 O 19/09) auch für den vorliegenden Fall etwas anderes ergebe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 82 II. 83 Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht. Eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.