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Urteil

31 U 142/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Förderzuwendungen gelten vorformulierte Allgemeine Bedingungen als AGB, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht wurden. • Die Bindungsfrist für die Aufrechterhaltung geförderter Arbeitsplätze ist nach Auslegung der einbezogenen Allgemeinen Bedingungen fünf Jahre, nicht drei. • Rückforderungsansprüche wegen Unterschreitung der geförderten Arbeitsplatzzahl können zeitanteilig und tagegenau, aber die Ausübung der Ermessensbefugnis kann eine Herabsetzung wegen Verhältnismäßigkeits- und Treuwidrigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. • Die Darlegungslast für die tatsächliche und ernsthafte Ausschreibung und Besetzung von Arbeitsplätzen trägt der Zuwendungsempfänger, Beweisergebnisse zu Lasten der behauptenden Partei. • Zinsansprüche aus den Allgemeinen Bedingungen sind wirksam; Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB greifen erst ab Zustellung der Klage, wenn eine vorherige Mahnung wegen Überforderung unwirksam war.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Investitionszuschuss wegen Nichterreichens der Arbeitsplatzbindung – fünfjährige Bindungsfrist • Bei Förderzuwendungen gelten vorformulierte Allgemeine Bedingungen als AGB, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht wurden. • Die Bindungsfrist für die Aufrechterhaltung geförderter Arbeitsplätze ist nach Auslegung der einbezogenen Allgemeinen Bedingungen fünf Jahre, nicht drei. • Rückforderungsansprüche wegen Unterschreitung der geförderten Arbeitsplatzzahl können zeitanteilig und tagegenau, aber die Ausübung der Ermessensbefugnis kann eine Herabsetzung wegen Verhältnismäßigkeits- und Treuwidrigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. • Die Darlegungslast für die tatsächliche und ernsthafte Ausschreibung und Besetzung von Arbeitsplätzen trägt der Zuwendungsempfänger, Beweisergebnisse zu Lasten der behauptenden Partei. • Zinsansprüche aus den Allgemeinen Bedingungen sind wirksam; Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB greifen erst ab Zustellung der Klage, wenn eine vorherige Mahnung wegen Überforderung unwirksam war. Die Klägerin, Hausbank und Zuwendungsgeberin, hatte den Beklagten im Hausbankverfahren einen Investitionszuschuss zugesagt, verbunden mit Allgemeinen Bedingungen, wonach neu zu schaffende Vollzeit- und Ausbildungsplätze aufrechtzuerhalten waren. Die Beklagten bestätigten Empfang und Anerkennung der Bedingungen; das Investitionsvorhaben endete zum 31.12.2002. Die Klägerin verlangt rückwirkend ab März 2006 Rückzahlung eines Teils des Zuschusses in Höhe von ursprünglich 203.971,38 €, weil die Beklagten während der (streitigen) Bindungsfrist die erforderliche Zahl an Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen nicht dauerhaft besetzt oder auf dem Arbeitsmarkt angeboten hätten. Die Beklagten behaupten, es gelte nur eine dreijährige Bindungsfrist und sie hätten 2006/2007 die Stellen angeboten; ferner rügen sie die Höhe der Forderung. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG setzte das Verfahren im Berufungsrechtszug fort, führte Beweis und änderte das Urteil teilweise zugunsten der Klägerin ab. • Einbeziehung und Qualifikation der Bedingungen: Die streitigen Förderbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §305 Abs.1 BGB, weil sie vom Verwender in den Vertrag eingeführt wurden. • Auslegung der Bindungsfrist: Nach objektiver Auslegung der einbezogenen AGB (Maßstab: verständiger und redlicher Verkehrskreis) ergibt sich aus Ziffern 7.5.4, 10.3 und 11.3 eine einheitliche Bindungsfrist von fünf Jahren; Mitteilungs- und Rückforderungsregelungen machen bei dreijähriger Bindung keinen Sinn. • Kein wirksamer Nachweis einer abweichenden individuellen Vereinbarung: Behauptete mündliche Absprachen zugunsten einer dreijährigen Frist wurden durch Zeugenbefragung nicht bestätigt; die gegenläufige schriftliche Aktenlage (Schreiben der B-Bank) und die glaubhafte Zeugenaussage sprechen für die fünfjährige Frist. • Grund für Rückforderung (Ziffer 10.4 AGB): Innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist haben die Beklagten die erforderliche durchschnittliche Zahl der Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze 2006 und 2007 nicht erreicht bzw. nicht dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten; Monatszahlen sind nach Ziffer 7.3 als Jahresdurchschnitte zu beurteilen. • Bemessung der Rückforderung: Zwar ist eine zeitanteilige, taggenaue Rückforderung möglich; die Klägerin machte die Rückforderung ab dem erstmaligen Unterschreitungszeitpunkt (März 2006) geltend. Eine pauschale Beschränkung auf die rein zahlenmäßige Differenz ergibt sich nicht aus dem Vertragsinhalt und würde den Förderzweck aushöhlen. • Verhältnismäßigkeit und Treu und Glauben (§242 BGB): Wegen der Umstände (hoher Erreichungsgrad, Fehlvorstellungen des Geschäftsführers, mangelnde Klarheit der Formulierungen) wäre eine Rückforderung über 100.000 € hinaus unverhältnismäßig und treuwidrig; deswegen wurde der ursprünglich geltend gemachte Betrag herabgesetzt. • Nebenansprüche: Zinsansprüche aus Ziffer 12.1.2 der AGB (3 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sind wirksam; höhere Verzugszinsen nach §§286,288 BGB stehen erst seit Zustellung der Klage zu, da eine vorgängige Mahnung wegen Überforderung unwirksam war. • Gesamtschuld und Haftung Dritter: Die Haftung der weiteren Beklagten als Gesamt- und Gesellschafterhaftung folgt aus §426 Abs.1 BGB und analog §128 HGB. • Verjährung: Die Ansprüche sind nicht verjährt; eine mögliche Entstehung des Anspruchs erst mit Geltendmachung 2011/2012 schließt die rechtzeitige Hemmung durch Klageeinreichung nicht aus. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100.000,00 € Zug um Zug nebst Zinsen verurteilt: Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum 01.03.2006 bis 19.01.2012 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2012. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die einbezogenen Allgemeinen Bedingungen wirksam sind und eine fünfjährige Bindungsfrist begründen; innerhalb dieser Frist haben die Beklagten die erforderliche Zahl der geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze nicht dauerhaft besetzt oder angeboten, sodass dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch besteht. Wegen der Besonderheiten des Falls (fehlende Absicht, hoher Zielerreichungsgrad, Unklarheiten in der Formulierung) war jedoch eine Rückforderung über 100.000,00 € hinaus treuwidrig und unverhältnismäßig. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.