Beschluss
4 UF 218/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist durch Erteilung des Altersrentenbescheids die Begründung eines Anrechts durch Beitragszahlung ausgeschlossen, ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig und stattdessen eine interne Teilung nach § 9 Abs. 2, 3 VersAusglG durchzuführen.
• Bei interner Teilung sind die hälftigen Teilungskosten nach § 13 VersAusglG zu berücksichtigen und der so zu ermittelnde Ausgleichswert zu übertragen.
• Eine interne Teilung ist auch dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen eigenen Riestervertrag abschließen kann; es wird kein neuer Altersvorsorgevertrag begründet, sondern ein bestehendes Anrecht geteilt.
• Ein Ausgleichswert ist nur dann als geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG anzusehen, wenn er unterhalb der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung bei Versorgungsausgleich nach Erteilung des Altersrentenbescheids • Ist durch Erteilung des Altersrentenbescheids die Begründung eines Anrechts durch Beitragszahlung ausgeschlossen, ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig und stattdessen eine interne Teilung nach § 9 Abs. 2, 3 VersAusglG durchzuführen. • Bei interner Teilung sind die hälftigen Teilungskosten nach § 13 VersAusglG zu berücksichtigen und der so zu ermittelnde Ausgleichswert zu übertragen. • Eine interne Teilung ist auch dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen eigenen Riestervertrag abschließen kann; es wird kein neuer Altersvorsorgevertrag begründet, sondern ein bestehendes Anrecht geteilt. • Ein Ausgleichswert ist nur dann als geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG anzusehen, wenn er unterhalb der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Amtsgericht ordnete für das Anrecht der Antragstellerin bei der V AG eine externe Teilung an, weil der Antragsgegner keine Zielversorgung benannt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beschwerte sich, da der Antragsgegner seit 01.03.2007 Altersrente bezieht und deshalb kein Anrecht durch Beitragszahlung mehr begründet werden könne. Die V AG bestand auf externer Teilung und rügte, eine interne Teilung gewährleiste keine gleichwertige Teilhabe. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der externen Teilung und die Voraussetzungen einer internen Teilung. Ergebnis war die Abänderung zugunsten einer internen Teilung mit Festsetzung eines Ausgleichswerts. • Gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG ist eine externe Teilung unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann; dies tritt nach Erteilung des Altersrentenbescheids nach § 187 Abs. 4 SGB VI ein. • Ist externe Teilung unzulässig, hat das Familiengericht nach § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG intern zu teilen; die für externe Teilung geltenden Vorschriften (§§ 222 FamFG, 15 VersAusglG) finden dann keine Anwendung. • Die Antragstellerin hat für die Ehezeit eine Versorgung mit Kapitalwert 6.757,30 €; abzüglich hälftiger Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) von 54 € ergibt sich ein Ausgleichswert von 3.324,65 € zum Stichtag 31.03.2013. • Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind nur Anrechte mit geringem Ausgleichswert vom Ausgleich auszunehmen; die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für 2013 liegt bei 3.234 €, damit ist der vorliegende Ausgleichswert nicht geringfügig. • Entgegen der Auffassung der V AG steht einer internen Teilung nicht entgegen, dass der Ausgleichsberechtigte keinen eigenen Riestervertrag abschließen darf; nach § 93 EStG und § 52 EStG ist die Teilung unschädlich, weil nicht ein neuer Vorsorgevertrag begründet, sondern ein bestehendes Anrecht geteilt wird. • Die V AG ist verpflichtet, die interne Teilung so umzusetzen, dass eine gleichwertige Teilhabe gewährleistet ist; der übertragene Kapitalbetrag ist in eine dem Lebensjahr des Ausgleichsberechtigten entsprechende monatliche Rente umzuwandeln. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass statt der externen Teilung eine interne Teilung durchzuführen ist und ein Ausgleichswert in Höhe von 3.324,65 € zum 31.03.2013 von dem Anrecht der Antragstellerin zugunsten eines auf den Namen des Antragsgegners zu errichtenden UniProfiRente-Depots zu übertragen ist. Die V AG hat die interne Teilung entsprechend ihrer Pflichten so umzusetzen, dass eine gleichwertige Teilhabe des Antragsgegners gewährleistet wird und der übertragenen Kapitalbetrag in eine dem Lebensjahr des Berechtigten gerechte Rente umzurechnen ist. Kosten des Verfahrens werden im Übrigen gegeneinander aufgehoben; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.