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Urteil

18 U 112/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Maklerlohnanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB setzt eine nachweisbare Nachweis- oder Vermittlungsleistung voraus. • Ein Nachweis i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB erfordert regelmäßig konkrete Angaben zur Person, die zu substantiellen Verhandlungen berechtigt (Name, Anschrift des Veräußerers). • Die bloße Übersendung von Exposés, unvollständigen oder veralteten Anlagen und die Durchführung von Besichtigungen begründen ohne weitere Einwirkungen auf die Verkaufsbereitschaft des Veräußerers keine Vermittlungsleistung. • Wenn der Käufer unmittelbar mit dem Verkäufer in Verhandlungen tritt und der Verkäufer aus eigener Initiative verkauft, fehlt es an der für die Maklerprovision erforderlichen kausalen Vermittlungsmaßnahme des Maklers.
Entscheidungsgründe
Kein Maklerlohn ohne konkreten Nachweis oder kausale Vermittlungsleistung • Ein Maklerlohnanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB setzt eine nachweisbare Nachweis- oder Vermittlungsleistung voraus. • Ein Nachweis i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB erfordert regelmäßig konkrete Angaben zur Person, die zu substantiellen Verhandlungen berechtigt (Name, Anschrift des Veräußerers). • Die bloße Übersendung von Exposés, unvollständigen oder veralteten Anlagen und die Durchführung von Besichtigungen begründen ohne weitere Einwirkungen auf die Verkaufsbereitschaft des Veräußerers keine Vermittlungsleistung. • Wenn der Käufer unmittelbar mit dem Verkäufer in Verhandlungen tritt und der Verkäufer aus eigener Initiative verkauft, fehlt es an der für die Maklerprovision erforderlichen kausalen Vermittlungsmaßnahme des Maklers. Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, verlangte Maklerhonorar für die Vermittlung/Nachweis eines Kaufs eines Mehrfamilienhauses durch die Beklagte. Die Verkäufer waren X und seine Schwester K; K hatte der Klägerin einen befristeten Alleinauftrag erteilt. Die Klägerin warb das Objekt online mit einem Provisionshinweis und vermittelte Besichtigungstermine durch ihren Mitarbeiter S. Die Beklagte sah Mängel und unterbreitete ein Angebot; Verhandlungen stockten. Nach Ablauf des Alleinauftrags kontaktierte der Verkäufer X die Beklagte direkt und verhandelte mit ihr; am 05.12.2012 wurde der Kaufvertrag beurkundet. Die Klägerin behauptete, sie habe Namen/Anschriften der Verkäufer mitgeteilt und Unterlagen übermittelt; die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe erst durch X Kenntnis der Eigentümer und habe maßgeblich mit diesem selbst verhandelt. • Rechtliche Grundlage ist § 652 Abs. 1 BGB; ohne ausdrückliche Leistungsvereinbarung ist im Zweifel sowohl Nachweis- als auch Vermittlungsvertrag maßgeblich. • Nachweisleistung: Erforderlich sind Angaben, die den Käufer in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen mit dem zur Verfügung Berechtigten einzutreten; regelmäßig sind Name und Anschrift des Verkäufers erforderlich. • Die Klägerin hat nicht hinreichend bewiesen, dass Namen und Anschriften der Verkäufer der Beklagten mitgeteilt wurden; Zeugenaussagen des Maklermitarbeiters stehen der überzeugenden Parteiangabe der Beklagten gegenüber, sodass der Nachweis fehlt. • Die per E-Mail übermittelten Anlagen enthielten nach Auffassung des Gerichts keine klaren Angaben zur Identität der Veräußerer; ein als "GB Auszug 2001.pdf" bezeichnetes Dokument war veraltet und unvollständig. • Anfechtung, dass der Verkäufer X als ‚Mitteilungsbote‘ die Identität offenbart habe, greift nicht: Die Klägerin hat X nicht beauftragt, als Bote tätig zu werden; die bloße Weiterleitung einer Interessentenliste an die Verkäufer genügt nicht. • Vermittlungsleistung: Voraussetzung ist ein bewusstes Einwirken auf die Vertragsbereitschaft des Verkäufers durch Verhandeln mit beiden Seiten; bloßes Weitergeben von Kaufpreisvorstellungen oder Übersenden von Unterlagen reicht nicht aus. • Hier hat der Verkäufer aus eigener Initiative den Verkauf unter einem niedrigeren Preis angeboten und die Verhandlungen direkt mit der Beklagten geführt; die Klägerin war in die Verhandlungen ab dem 19.10.2012 nicht eingebunden und hat keine kausale Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Verkäufers nachgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Maklerlohn, weil sie weder eine nachweisbare Nachweisleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbracht noch eine kausale Vermittlungsleistung bewiesen hat. Insbesondere wurden Name und Anschrift der Verkäufer der Beklagten nicht hinreichend bekanntgegeben und die entscheidenden Verhandlungen sowie die letztliche Bereitschaft der Verkäufer zu einem geringeren Preis erfolgten aus eigener Initiative des Verkäufers gegenüber der Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.