Beschluss
20 W 22/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0620.20W22.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.05.2014 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 238.590,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch genommen. Hierbei hat er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 99.000,00 € aufgrund eines Ereignisses vom 05.06.2010, bei dem seine Ehefrau geschädigt worden sei, sowie Zahlung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 2.790,00 €, beginnend ab dem 20.09.2011, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Dem Zahlungsbegehren vorausgegangen war eine Feststellungsklage der Ehefrau des Klägers vom 20.09.2011, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung bedingungsgemäßer Leistungen aus der Unfallversicherung an sie. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der vormaligen Klägerin gerügt hatte, war der Kläger mit am 23.01.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.01.2012 im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit eingetreten. 4 Durch den angefochtenen Beschluss vom 09.04.2014 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 223.740 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich dieser Betrag aus der geltend gemachten Invaliditätsentschädigung in Höhe von 99.000,00 € sowie gem. § 9 ZPO aus dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs des geltend gemachten Rentenbetrages ergebe. Rückständige Rentenbeträge bis zur Klageeinreichung seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger Zahlung ab dem 20.09.2011 und damit ab Klageeinreichung begehrt habe. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der diese geltend machen, dass der Kläger mit seiner Klage eine umfassende Feststellung auch für die Vergangenheit begehrt und damit auch Rentenrückstände verlangt habe. 6 II. 7 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der diese eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. 8 Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 238.590,00 €. 9 Dies folgt allerdings nicht – wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten meinen – aus dem unbeschränkten Feststellungsbegehren der vormaligen Klägerin. Denn im Falle einer positiven Feststellungsklage ist einerseits ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen, mit weiteren Nachweisen), andererseits sind Rückstände wiederkehrender Leistungen im Falle einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzuzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2009, IV ZR 6/07). 10 Dennoch erweist sich die Entscheidung des Landgerichts aus einem anderen Grund als unzutreffend. Maßgeblich für die Bemessung des auf Leistung gerichteten Rentenanspruchs ist, was das Landgericht im rechtlichen Ansatz nicht verkannt hat, gem. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs der Rente zuzüglich der geltend gemachten Rückstände bis zur Klageeinreichung (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und Zöller-Herget/Vollkommer, a.a.O., § 9 Rn. 5). Insoweit war aber für die vom Landgericht verneinte Frage, ob der Kläger neben Leistungsansprüchen für die Zukunft auch rückständige Leistungen begehrt hat, nicht auf die Klageeinreichung seiner Ehefrau am 06.10.2011, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 20.01.2012 abzustellen. Denn erst durch die Einreichung dieses Schriftsatzes ist die Anhängigkeit der Streitsache im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden. Insoweit waren dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert geltend gemachte Rentenrückstände für fünf Monate, mithin 5 x 2.970,00 € = 14.850,00 €, hinzuzusetzen. 11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.