OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 WF 61/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nach Aufhebung und Zurückverweisung bildet das weitere Verfahren keinen neuen Rechtszug i.S. des §158 Abs.7 FamFG; eine weitere Fallpauschale für den Verfahrensbeistand ist nicht zu gewähren. • Die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist als pauschalierte Fallvergütung ausgestaltet; sie folgt nicht einem aufwandsbezogenen Vergütungsprinzip. • Abweichende Entscheidungen, die bei Zurückverweisung eine erneute Pauschalvergütung bejahen, sind nicht zu folgen; eine Mehrvergütung würde zu einer unverhältnismäßigen Besserstellung gegenüber Anwälten führen.
Entscheidungsgründe
Keine zweite Fallpauschale für Verfahrensbeistand nach Zurückverweisung • Nach Aufhebung und Zurückverweisung bildet das weitere Verfahren keinen neuen Rechtszug i.S. des §158 Abs.7 FamFG; eine weitere Fallpauschale für den Verfahrensbeistand ist nicht zu gewähren. • Die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist als pauschalierte Fallvergütung ausgestaltet; sie folgt nicht einem aufwandsbezogenen Vergütungsprinzip. • Abweichende Entscheidungen, die bei Zurückverweisung eine erneute Pauschalvergütung bejahen, sind nicht zu folgen; eine Mehrvergütung würde zu einer unverhältnismäßigen Besserstellung gegenüber Anwälten führen. Die Eltern sind geschieden; die Mutter hat das Sorgerecht für vier Kinder. Der Vater beantragte im einstweiligen Verfahren die Übertragung der elterlichen Sorge für drei Kinder. Das Amtsgericht bestellte einen berufsmäßigen Verfahrensbeistand und übertrug ihm erweiterte Aufgaben. Das Amtsgericht traf einzelne Entscheidungen und hatte das Verfahren nach einer Hauptsacheentscheidung als erledigt erklärt. Für die erste Instanz wurde dem Verfahrensbeistand bereits eine erhöhte Pauschalvergütung von 1.650,00 € festgesetzt. Nach Zurückverweisung des Verfahrens forderte der Verfahrensbeistand weitere 1.650,00 €; das Amtsgericht lehnte dies ab und begründete, es liege kein neuer Rechtszug vor und die Pauschale decke den Aufwand ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbeistandes. • Rechtsgrundlagen: §158 Abs.7 FamFG (Pauschalvergütung des Verfahrensbeistandes), §31 Abs.1 FamGKG, §§1,21 ff. FamGKG, §84 FamFG. • Systematik und Zweck der Vorschrift: Der Gesetzgeber hat bewusst Fallpauschalen statt aufwandsbezogener Vergütung gewählt, um Abrechnungsaufwand zu vermeiden und die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes zu vereinfachen. • Fortführung nach Zurückverweisung: Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt; es liegt kein neuer Rechtszug vor, sodass keine neue pauschalierte Vergütung nach §158 Abs.7 FamFG entsteht. • Kostenrechtliche Einordnung: Die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist als Gerichtskosten i.S. des FamGKG zu verstehen und fällt bei demselben Rechtszug nur einmal an. • Vergleich zu Anwaltstarifen: Abweichende Regelungen für Rechtsanwälte (z.B. §21 RVG) sind nicht ohne Weiteres auf den Verfahrensbeistand übertragbar; die gesetzlich normierte Pauschale rechtfertigt keine zusätzliche Zahlung bei Zurückverweisung. • Praktische Erwägungen: Bereits gezahlte Vergütung kann ein Vielfaches der anwaltlichen Vergütung darstellen; eine doppelte Pauschalgewährung würde zu einer unangemessenen Besserstellung des Verfahrensbeistandes führen. • Entscheidungsspielraum: Streitstand in Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt; abweichende Auffassungen (OLG Saarbrücken) führten zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, ändern aber die materielle Bewertung nicht. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen die Zurückweisung des Vergütungsantrags wird zurückgewiesen. Es steht dem Verfahrensbeistand nach Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale von 1.650,00 € für die erste Instanz zu, weil das Verfahren als derselbe Rechtszug fortgeführt wird und die gesetzliche Pauschalregelung des §158 Abs.7 FamFG eine einmalige Vergütung je Rechtszug vorsieht. Die bereits festgesetzte Vergütung deckt damit den Anspruch ab; eine zusätzliche Vergütung wäre mit dem systematischen Zweck der Pauschalregelung und der gebotenen Vergleichbarkeit zur anwaltlichen Vergütung nicht vereinbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand. Wegen der abweichenden Rechtsprechung des OLG Saarbrücken wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.