Beschluss
15 W 208/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht kein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis begangen hat.
• § 40 Abs. 3 GNotKG entspricht nicht § 107 Abs. 3 KostO, sondern § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO und betrifft Erbscheine, die nur auf im Inland befindliche Nachlassgegenstände beschränkt sind.
• Die gesetzliche Regelung im GNotKG schließt spezielle Kostenvorschriften für Erbscheine, die nur für bestimmte Zwecke (z. B. Grundbuchberichtigung) ausgestellt werden sollen, nicht ein.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; Auslegung von § 40 Abs. 3 GNotKG • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht kein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis begangen hat. • § 40 Abs. 3 GNotKG entspricht nicht § 107 Abs. 3 KostO, sondern § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO und betrifft Erbscheine, die nur auf im Inland befindliche Nachlassgegenstände beschränkt sind. • Die gesetzliche Regelung im GNotKG schließt spezielle Kostenvorschriften für Erbscheine, die nur für bestimmte Zwecke (z. B. Grundbuchberichtigung) ausgestellt werden sollen, nicht ein. Beteiligte rügten nach einer Entscheidung des Senats Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und machten geltend, § 40 Abs. 3 GNotKG sei anders auszulegen. Streitgegenstand war, ob das GNotKG eine besondere Gebührenvorschrift für Erbscheine enthält, die nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs verwendet werden. Das Oberlandesgericht prüfte, ob ein Rechtsbehelf ausgeschlossen ist und ob ein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis vorliegt. Die erste Voraussetzung (Fehlen eines Rechtsmittels) war gegeben. In der angegriffenen Entscheidung hatte der Senat § 40 Abs. 3 GNotKG im Kontext der Gebührenregelungen ausgelegt. Die Beteiligten sahen darin eine falsche Rechtsanwendung zugunsten ihrer Auffassung. • Anhörungsrüge nach § 84 Abs. 1 GNotKG setzt voraus, dass kein anderes Rechtsmittel besteht und ein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis vorliegt. • Die erste Voraussetzung (Fehlen eines Rechtsmittels) ist erfüllt; die zweite nicht, weil das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidender Weise verletzt hat. • Die Auslegung von § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG durch den Senat ist mit dem Gesetz vereinbar; die Vorschrift regelt nicht eine Spezialregelung wie § 107 Abs. 3 KostO. • § 40 Abs. 3 GNotKG bezieht sich auf Erteilung eines auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB und entspricht materiell § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO. • Der Entwurf und die Gesetzesfassung des GNotKG von 23.07.2013 bestätigen, dass besondere Kostenvorschriften für zweckgebundene Erbscheine (wie in § 107 Abs. 3 und 4 sowie § 107a KostO) nicht übernommen wurden; dies diente der Vereinfachung und Vermeidung von Missbrauch. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Das Gericht hat keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen, weil die Auslegung des § 40 Abs. 3 GNotKG durch den Senat gesetzeskonform ist. § 40 Abs. 3 GNotKG regelt die Gebührenbemessung für auf im Inland befindliche Nachlassgegenstände beschränkte Erbscheine und entspricht materiell § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO; eine Übernahme der speziellen Vorschriften für zweckgebundene Erbscheine wurde bewusst nicht vorgenommen. Damit fehlt es an einem Fortführungsgrund nach § 84 Abs. 1 GNotKG, und die Rüge rechtlichen Gehörs ist unbegründet; die Entscheidung bleibt bestehen.