Beschluss
1 WF 104/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.1WF104.14.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert.
Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 € festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 €.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert. Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 € festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 €. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 32 RVG, 59 FamFG zulässig, und hat Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des 6. Familiensenats vom 08.01.2013 (II-6 UF 96/12 OLG Hamm) gemeint, die Wertberechnung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung richte sich nach § 48 FamGKG, weil kraft Sachzusammenhangs auch bei Geltendmachung von auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüchen eine Ehewohnungssache anzunehmen sei. 2. Die Frage der Wertbemessung in diesen Fällen ist kontrovers. Während Giers (in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 10), auf den sich der 6. Senat des OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung bezieht, darauf abstellt, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht anders behandelt werden dürfe als ein auf § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB gestützter Anspruch, verweist Brudermüller (in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 1568 a BGB, Rdnr. 9) darauf, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht als Ehewohnungssache eingeordnet werden dürfe, weil der Gesetzgeber eine dem § 1361 a Abs. 3 entsprechende Regelung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 1568 a BGB ausdrücklich abgelehnt habe. Werde eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung verlangt, handele es sich daher immer um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG, die anderen Verfahrensregeln als ein Ehewohnungsverfahren folge und daher mit einem Anspruch auf Wohnungszuweisung gemäß § 1568 a BGB nicht einmal verbunden werden könne. Das Argument, dass ein Anspruch, der im Ehewohnungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, nicht den Bewertungsregeln des Ehewohnungsverfahrens folgen kann, überzeugt. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an (so auch Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 11; vergleichbar zur Rechtslage vor Einführung des FamFG: OLG Hamm, FamRZ 2008, S. 1208). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.