Beschluss
11 WF 95/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.11WF95.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.03.2014 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zugunsten des Kindes T, geb. am ##.##.2001, Unterhalt gegen den Antragsgegner festgesetzt. Die Stadt I hat dem Kind T in der Folgezeit Hilfe nach dem SGB II geleistet. In Höhe des titulierten Unterhaltsanspruches sind die Ansprüche des Kindes T deshalb in der Folge übergegangen. Die Stadt I hat in der Zeit von Januar 2010 bis März 2013 monatlich jeweils 282,00 € gezahlt, insgesamt einen Betrag von 10.998,00 €. 4 Mit Wirkung zum 01.07.2013 hat die Stadt I eine Anstalt öffentlichen Rechts, das Kommunale Jobcenter I AöR, gegründet. In der hierzu bekanntgemachten Satzung heißt es unter § 2 Abs.6 der Satzung: 5 „ Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt I durchgeführt.“ 6 Mit Antrag vom 15.04.2013 hat die Stadt I die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung über einen Betrag in Höhe von 10.998,00 € gegen den Antragsgegner beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 02.08.2013 hat die nunmehrige Antragstellerin, das Kommunale Jobcenter I AöR, mitgeteilt, das kommunale JobCenter der Stadt I sei durch das Kommunale Jobcenter I, Anstalt öffentlichen Rechts, ersetzt worden; dies solle beachtet werden. 7 Das Amtsgericht Hamm hat die Antragstellerin am 16.08.2013 aufgefordert, einen Nachweis über die Rechtsnachfolge zu erbringen. 8 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Rechtsnachfolge ergebe sich aus § 76 Abs.3 SGB II. Die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts basiere auf § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land NRW (AG-SGB II NRW) und habe die vollständige Aufgabenübertragung der zuvor dem zugelassenen kommunalen Träger zugewiesenen Aufgaben zur Folge. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge bedürfe es daher nicht. 9 Das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückgewiesen. 10 II. 11 Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. 12 Dem Gläubiger steht, wenn eine Klausel nicht erteilt wird, nach § 11 Abs.1 RPflG in Verbindung mit §§ 113 Abs.1 FamFG, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. 13 Das Rechtsmittel ist auch begründet. 14 Nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Beschluss bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. 15 Ursprünglicher Inhaber der Forderung war das Kind T. Durch Hilfeleistung an das Kind sind die Forderungen gegen den Antragsgegner zunächst auf die Stadt I übergegangen. Der entsprechende Nachweis der Rechtsnachfolge auf die Stadt I ist durch die zu den Akten gereichte, monatlich spezifiziert aufgeschlüsselte beglaubigte Aufstellung (Bl.2 d.A.) erbracht. Insofern ist anerkannt, dass eine solche Aufstellung des Trägers der Sozialhilfe eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1983, 141; OLG Hamm FamRZ 1981, 915; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 125). 16 Die Rechtsnachfolge auf die Kommunale Jobcenter I AöR ist offenkundig. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger als auch dessen Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Rechtsnachfolge kraft Rechtsgeschäft, kraft Staatsaktes oder kraft Gesetzes eintritt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Wolfsteiner, 4. Auflage 2012, Rn.13). Die bekanntgemachte Satzung hat ausdrücklich auf § 3 AG-SGB II NRW Bezug genommen; das in Bezug genommene Gesetz dient der Umsetzung der Regelungen des SGB II, § 1 AG-SGB II NRW. Nach § 76 Abs.3 SGB II tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Nach dem Zweck des § 76 Abs.3 SGB II soll entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/1555, S.33) die Vorschrift in folgenden Situationen greifen: 17 Zulassung eines kommunalen Trägers, der zuvor eine gemeinsame Einrichtung mit der Bundesanstalt gebildet hatte, zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6a SGB II, 18 Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung aus Bundesanstalt und kommunalem Träger, der vorher zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen gewesen war, 19 Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung durch Träger, die zuvor eine getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert hatten, 20 Zulassung eines kommunalen Trägers zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung in Fällen, in denen zuvor getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert worden war. 21 Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Zulassung einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet sich in der – grundsätzlich den Ländern und Kommunen überlassenen – konkreten Ausgestaltung der Organisationsform. Den kommunalen Träger als öffentliche Anstalt zu organisieren, stellt § 3 Abs.1 AG-SGB II NRW ausdrücklich frei. 22 Rechtsfolge des § 76 Abs.3 S.1 BGB ist, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt. In materieller Hinsicht bedeutet dies eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes (vgl. Wendtland/Gabel, SGB II/SGB III, 53. Ergänzungslieferung, Stand 2014, § 76 Rn.11). 23 Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes steht auch die Regelung in § 2 der Satzung der Stadt I über die kommunale Einrichtung „Kommunales Jobcenter I“ vom 18.06.2013 nicht entgegen. Zwar heißt es dort, Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt durchgeführt; dies bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Ausnahme von der durch § 76 Abs.3 S.1 SGB II grundsätzlich bewirkten Rechtsnachfolge. Die bloße Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen kann auch im Rahmen der (bloßen) Aufgabenübertragung erfolgen. 24 Der Senat hat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht. 25 III. 26 Die Antragstellerin genießt Kostenfreiheit gem. § 64 Abs.2 SGB X, von der Erhebung von Gerichtskosten war daher abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden. 27 Rechtsbehelfsbelehrung: 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.