Beschluss
15 W 122/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung nach §18 GBO ist unzulässig, soweit sie die Vornahme eines noch vorzunehmenden Rechtsgeschäfts verlangt.
• Änderungen der Rechtsinhaberschaft einer eingetragenen Grunddienstbarkeit sind keine Inhaltsänderung i.S.d. §877 BGB und bedürfen eigener Bestellung oder Aufhebung und Neuerrichtung.
• Zur Erweiterung des Kreises der Begünstigten eines Wegerechts kommt nur die Aufhebung und Neubegründung der Dienstbarkeit oder die Bestellung einer zusätzlichen Dienstbarkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Erweiterung eines Wegerechts erfordert neue Bestellung oder Aufhebung und Neubegründung • Eine Zwischenverfügung nach §18 GBO ist unzulässig, soweit sie die Vornahme eines noch vorzunehmenden Rechtsgeschäfts verlangt. • Änderungen der Rechtsinhaberschaft einer eingetragenen Grunddienstbarkeit sind keine Inhaltsänderung i.S.d. §877 BGB und bedürfen eigener Bestellung oder Aufhebung und Neuerrichtung. • Zur Erweiterung des Kreises der Begünstigten eines Wegerechts kommt nur die Aufhebung und Neubegründung der Dienstbarkeit oder die Bestellung einer zusätzlichen Dienstbarkeit in Betracht. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks mit Kaufhaus und Tiefgarage; im Grundbuch besteht eine Wegerechtsdienstbarkeit zugunsten des Eigentümers eines benachbarten herrschenden Grundstücks, auf dem eine Tiefgarage in zwei Untergeschossen betrieben wird. Die E GmbH will die Tiefgarage auf zwei weitere Flurstücke erweitern und die neuen Plätze ebenfalls über das bestehende Wegerecht nutzbar machen. Die Beteiligte legte eine notariell beglaubigte Erklärung vor, mit der sie die Ausweitung des eingetragenen Wegerechts auf die Nutzer der Erweiterung bewilligte und die Eintragung beantragte. Das Grundbuchamt hielt die Erklärung für unzureichend und erließ Zwischenverfügungen mit der Aufforderung, die Bestellung einer neuen Dienstbarkeit nachzuweisen, weil die begünstigten Flurstücke nicht korrekt bezeichnet seien. Die Beteiligte legte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Das OLG prüft, ob die Zwischenverfügung formell und materiell gerechtfertigt war. • Die Beschwerde ist nach §§71,73 GBO zulässig; die Zwischenverfügung war formell fehlerhaft, weil eine Zwischenverfügung nach §18 GBO nur zur Beseitigung eines heilbaren Eintragungshindernisses dienen darf und nicht die Vornahme eines noch vorzunehmenden Rechtsgeschäfts verlangen darf. Das Grundbuchamt hätte daher die Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen, soweit es die Bestellung einer neuen Dienstbarkeit für erforderlich hielt. Inhaltliche Prüfung: Die Beteiligte beabsichtigte nicht eine bloße Inhaltsänderung des bestehenden Rechts im Sinne des §877 BGB, sondern eine Änderung der Rechtsinhaberschaft des Begünstigten, weil ein weiterer Eigentümer die Berechtigung erhalten sollte. §877 BGB erfasst nur Modifikationen der Befugnisse und Pflichten bei Wahrung der Identität des bestehenden Rechts, nicht aber Übertragungen oder Erweiterungen der Rechtsinhaberschaft. Zur Verwirklichung der beabsichtigten Nutzungsausweitung kommen daher nur (a) die Aufhebung des bestehenden Rechts und Neubegründung eines Gesamtrechts zugunsten aller Eigentümer oder (b) die Beibehaltung des bestehenden Rechts und die Bestellung einer zusätzlichen, gegebenenfalls gleichrangigen Dienstbarkeit für den Eigentümer der neuen Grundstücke in Betracht. • Das Gericht hebt die Zwischenverfügung auf, entscheidet jedoch ohne Präjudiz, dass materiell das Grundbuchamt mit der Auffassung, die Bestellung einer neuen Dienstbarkeit sei erforderlich, im Ergebnis richtig liegt. Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben; die Beschwerde der Beteiligten hat damit Erfolg, weil das Grundbuchamt verfahrensrechtlich nicht berechtigt war, eine Zwischenverfügung zu erlassen, die die Vornahme eines noch vorzunehmenden Rechtsgeschäfts (Bestellung einer neuen Dienstbarkeit) verlangt. Materiell bleibt es dabei, dass eine Ausweitung des Kreis der Begünstigten nicht als bloße Inhaltsänderung i.S.d. §877 BGB möglich ist; die Beteiligte muss entweder das bestehende Wegerecht aufheben und neu bestellen oder zusätzlich ein neues Wegerecht für die Eigentümer der Erweiterungsgrundstücke bestellen. Wegen des Erfolgs der Beschwerde waren weitergehende Festsetzungen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.