Beschluss
15 W 92/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein notariell beurkundete Abfindungserklärung kann als Erbverzicht i.S.v. § 2346 BGB ausgelegt werden, wenn der Vertragsinhalt den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht eindeutig zum Ausdruck bringt.
• Für die Wirksamkeit eines Erbverzichts nach § 2346 BGB genügt es, dass sich der Verzichtswille aus dem objektiven Erklärungswert des notariellen Vertrags ergibt; der Begriff ‚Erbverzicht‘ muss nicht ausdrücklich genannt sein.
• Ein wirksamer Erbverzicht erstreckt sich nach § 2349 BGB auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
• Die Formvorschriften des § 2348 BGB sind gewahrt, soweit die Beteiligten Vertragsparteien der notariellen Urkunde sind (§ 2347 BGB).
Entscheidungsgründe
Notarielle Abfindungsvereinbarung als wirksamer Erbverzicht (Erbscheinverfahren) • Ein notariell beurkundete Abfindungserklärung kann als Erbverzicht i.S.v. § 2346 BGB ausgelegt werden, wenn der Vertragsinhalt den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht eindeutig zum Ausdruck bringt. • Für die Wirksamkeit eines Erbverzichts nach § 2346 BGB genügt es, dass sich der Verzichtswille aus dem objektiven Erklärungswert des notariellen Vertrags ergibt; der Begriff ‚Erbverzicht‘ muss nicht ausdrücklich genannt sein. • Ein wirksamer Erbverzicht erstreckt sich nach § 2349 BGB auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. • Die Formvorschriften des § 2348 BGB sind gewahrt, soweit die Beteiligten Vertragsparteien der notariellen Urkunde sind (§ 2347 BGB). Die Parteien sind Geschwister und Kinder der verstorbenen Erblasserin. Die Eltern hatten gemeinsam Grundbesitz und ein vom Ehemann gehaltenes Erbbaurecht; der Ehemann verstarb 1991. In einem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 regelten die Mutter und die Kinder die Auseinandersetzung des elterlichen Vermögens; darin erhielt die Schwester 90.000 DM Barzahlung und erklärte, mit diesem Empfang ‚unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden‘ zu sein. Nach dem Tod der Mutter 2013 beantragte der Bruder Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe; die Schwester widersprach und behauptete, keinen Verzicht auf das Erbrecht nach der Mutter erklärt zu haben. Das Amtsgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab. In der Beschwerdeentscheidung änderte das Oberlandesgericht das Urteil und stellte fest, dass die Schwester in der notariellen Vereinbarung auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe. • Anwendbare Normen: §§ 2346, 2347, 2348, 2349 BGB; §§ 40, 61 GNotKG; § 81 FamFG. • Formelle Wirksamkeit: Die Erblasserin und die Schwester sind Vertragsbeteiligte der notariellen Urkunde, somit sind die Formerfordernisse nach § 2348 BGB eingehalten (§ 2347 BGB macht die Urkunde zur Formvorschrift relevant). • Auslegung des Vertrags: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert und der übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB; die verwendeten Formulierungen ‚elterliches Vermögen‘, ‚unter Lebenden und von Todes wegen‘ und ‚ein für alle Male abgefunden‘ sprechen dafür, dass die Abrede eine abschließende Regelung des Nachlasses sowohl des Vaters als auch der Mutter bezweckte. • Inhaltliche Beurteilung: Die Abfindung von 90.000 DM liegt deutlich über dem anteiligen Wert des väterlichen Nachlasses und macht plausibel, dass mit der Zahlung auch das Erbrecht nach der Mutter abgegolten sein sollte. • Rechtsfolge: Die Erklärung der Schwester erfüllt die Voraussetzungen eines Erbverzichts i.S.v. § 2346 BGB und erstreckt sich nach § 2349 BGB auf ihre Abkömmlinge; damit ist der Bruder Alleinerbe erster Ordnung nach § 1924 BGB. • Kosten und Wert: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeinstanz (§ 81 FamFG); Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 15.000 € nach §§ 40, 61 GNotKG. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG war nicht gegeben. Der Erbscheinsantrag des Bruders war erfolgreich: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Schwester durch die notariell beurkundete Abfindungserklärung vom 16.11.1991 wirksam auf ihr gesetzliches Erbrecht nach der Mutter verzichtet hat (§ 2346 BGB) und dieser Verzicht sich nach § 2349 BGB auf ihre Abkömmlinge erstreckt. Folglich ist der Bruder alleiniger gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1924 BGB) und ihm steht der Erbschein als Alleinerbe zu. Die formellen Formerfordernisse waren gewahrt, und die Auslegung des Vertrags ergab eindeutig den Verzichtswillen; daher war die Zurückweisung des Erbscheins durch das Amtsgericht abzuändern. Es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeinstanz; der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.