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Beschluss

1 Ws 305/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem vorhandenen Wahlverteidiger aus Gründen der Verfahrenssicherung sind die Wahlverteidigergebühren in voller Höhe erstattungsfähig. • Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist; Abweichungen bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr gelten in der Regel nicht als unbillig (§ 14 RVG). • Für die Bewertung von Terminsgebühren ist die protokollierte Dauer des Termins ausschlaggebend; Warte- und Pausenzeiten sind grundsätzlich einzurechnen. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO ist zulässig; der Senat prüft den Beschluss umfassend und kann die Festsetzung abändern.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Wahlverteidigerkosten bei Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung • Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem vorhandenen Wahlverteidiger aus Gründen der Verfahrenssicherung sind die Wahlverteidigergebühren in voller Höhe erstattungsfähig. • Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist; Abweichungen bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr gelten in der Regel nicht als unbillig (§ 14 RVG). • Für die Bewertung von Terminsgebühren ist die protokollierte Dauer des Termins ausschlaggebend; Warte- und Pausenzeiten sind grundsätzlich einzurechnen. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO ist zulässig; der Senat prüft den Beschluss umfassend und kann die Festsetzung abändern. Der frühere Angeklagte beantragte Erstattung der notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Neben dem Wahlverteidiger war zeitweise ein Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden, weil der Wahlverteidiger an einigen Terminen verhindert war. Der Verteidiger setzte Gebühren für Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Pauschalen und Kopienkosten in Höhe von insgesamt 6.094,53 € fest. Der Rechtspfleger am Landgericht setzte die Auslagen wie beantragt fest. Der Bezirksrevisor legte dagegen sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Angemessenheit der angesetzten Mittelgebühren für mehrere Hauptverhandlungstage sowie die fehlende Anrechnung Pflichtverteidigergebühren. Der Präsident des Oberlandesgerichts schlug eine teilweise Abänderung vor und plädierte für eine Festsetzung von 5.642,33 €. Der Senat überprüfte die Gebührenbemessung umfassend. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO i.V.m. den zivilprozessualen Vorschriften zulässig und fristgerecht eingelegt; der Senat entscheidet in Dreierbesetzung. • Erstattungsfähigkeit: Auch bei zeitweiliger Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind Wahlverteidigergebühren erstattungsfähig, wenn die Beiordnung zur Verfahrenssicherung erfolgte und nicht durch Verhalten des Angeklagten oder des Wahlverteidigers veranlasst war; so lag es hier, weil der Wahlverteidiger Verhinderungszeiten angezeigt hatte. • Gebührenbemessung: Maßgeblich sind die gesetzlichen Rahmengebühren und die Bemessungskriterien des § 14 RVG; die Gebührenbestimmung des Anwalts ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Abweichungen bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr werden regelmäßig nicht als unbillig angesehen. • Terminsgebühren: Entscheidungskriterium ist die protokollierte Dauer des Termins; Warte- und Pausenzeiten sind einzubeziehen und der erste Verhandlungstermin erfordert regelmäßig erhöhten Vorbereitungsaufwand. Kurze Termine rechtfertigen in der Regel keine umfangreiche Nachbereitung. • Einzelfallbewertung: Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie Umfang und Schwierigkeit der Verteidigung hielt der Senat insgesamt eine überwiegend mittlere bis erhöhte Vergütung für angemessen, passte aber einzelne Terminsgebühren an und folgte insoweit der Empfehlung des Präsidenten des OLG. • Kosten- und Gebührenentscheidung: Der angefochtene Beschluss wurde teilweise abgeändert; die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wurden auf 5.642,33 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. • Kostengrundlage: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO; eine Quotenteilung der Kosten war nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerde nur geringfügigen Erfolg erzielt hat. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise abgeändert: Die Landeskasse hat dem früheren Angeklagten notwendige Auslagen in Höhe von 5.642,33 € zu erstatten. Damit wurde der ursprünglich beantragte Gesamtbetrag reduziert, weil einzelne Terminsgebühren nach Prüfung als überhöht angesehen und entsprechend herabgesetzt wurden. Die Entscheidung stellt fest, dass Wahlverteidigergebühren in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lediglich der Verfahrenssicherung diente. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.