OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 142/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

10mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verstöße gegen Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und Kennzeichnungspflicht nach § 7 S.1 ElektroG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und können Unterlassungsansprüche begründen. • Eine klagende Gemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft die Unterlassungsansprüche ihrer Gesellschafter geltend machen, wenn Ermächtigung und schutzwürdiges eigenes Interesse vorliegen. • Ein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Retourlogistik-Anbieter und einem Händler im Internethandel liegt nicht ohne Weiteres vor; hier sind Klägerin und Beklagte nicht selbst Mitbewerber, wohl aber die Gesellschafter der Klägerin gegenüber der Beklagten. • Vertreiber gelten nach § 3 Abs.12 S.2 ElektroG als Hersteller und treffen daher die Pflichten aus §§ 6, 7 ElektroG, wenn sie neue Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten. • Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt, wenn sie auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen und damit den Kern des beanstandeten Verstoßes erfassen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und nicht gekennzeichneter Beleuchtungskörper • Verstöße gegen Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und Kennzeichnungspflicht nach § 7 S.1 ElektroG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und können Unterlassungsansprüche begründen. • Eine klagende Gemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft die Unterlassungsansprüche ihrer Gesellschafter geltend machen, wenn Ermächtigung und schutzwürdiges eigenes Interesse vorliegen. • Ein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Retourlogistik-Anbieter und einem Händler im Internethandel liegt nicht ohne Weiteres vor; hier sind Klägerin und Beklagte nicht selbst Mitbewerber, wohl aber die Gesellschafter der Klägerin gegenüber der Beklagten. • Vertreiber gelten nach § 3 Abs.12 S.2 ElektroG als Hersteller und treffen daher die Pflichten aus §§ 6, 7 ElektroG, wenn sie neue Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten. • Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt, wenn sie auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen und damit den Kern des beanstandeten Verstoßes erfassen. Die Klägerin ist ein System zur Rücknahme und Entsorgung von Beleuchtungskörpern; die Beklagte vertreibt Beleuchtungskörper im Internet. Die Klägerin ließ einen Testkauf durchführen und erwarb bei einem Weiterverkäufer eine als Marke „ZAZ“ gekennzeichnete Energiesparlampe, die weder eindeutig am Produkt den Hersteller ausweist noch in der Markenform bei der Stiftung G2 registriert war. Die Klägerin rügte Verstöße gegen § 6 Abs. 2 und § 7 S.1 ElektroG und forderte Unterlassung; die Beklagte gab eine teilweise Unterwerfungserklärung ab und bestritt u. a. Wettbewerbsrelevanz und Bestimmtheit der Anträge. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief sich dagegen. Im Berufungsverfahren bestritten die Beteiligten im Wesentlichen Registrierung und Kennzeichnungspflicht bei der konkret verkauften Lampe; die Klägerin trat auch in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter auf. • Klageanträge sind hinreichend bestimmt, weil sie sich auf Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.5 ElektroG und die konkrete Verletzungshandlung beziehen; unbestimmte Begriffe wie ‚dauerhaft‘ lassen sich aus Gesetzeszweck und Normenkontext erschließen (z. B. DIN EN 50419). • Die Klägerin selbst ist nicht als Mitbewerberin gegenüber der Beklagten anzusehen; sie bietet Retourlogistik für Hersteller an, die Beklagte vertreibt Produkte online, sodass kein identischer sachlich relevanter Markt und kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs.1 Nr.3 UWG). • Gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig: Die Klägerin ist von ihren Gesellschaftern ermächtigt und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung; die Gesellschafter sind aktivlegitimiert nach § 8 Abs.3 Nr.1 UWG, weil zwischen ihnen und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. • § 6 Abs.2 S.1, S.5 ElektroG (Registrierungspflicht marken- und geräteartbezogen) und § 7 S.1 ElektroG (dauerhafte Kennzeichnungspflicht zur Identifizierung des Herstellers) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr.11 UWG; ein Verstoß hiergegen ist unlauter. • Die Beklagte hat die Energiesparlampe in Verkehr gebracht bzw. angeboten, obwohl die betreffende Marke nicht ordnungsgemäß registriert war und das Produkt keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufwies; der Vertreiber ist nach § 3 Abs.12 S.2 ElektroG als Hersteller zu behandeln und trifft daher die Pflichten aus §§ 6,7 ElektroG. • Ein Verstoß gegen § 6 Abs.2 bzw. § 7 S.1 ElektroG wirkt sich spürbar auf den Wettbewerb aus, weil registrierungspflichtige Hersteller Kosten und Aufwendungen tragen müssen, die sich Trittbrettfahrer ersparen könnten; die Wiederholungsgefahr wird vermutet und ist hier nicht widerlegt, weil die Unterwerfungserklärung der Beklagten nur eng auf die konkrete Kennzeichnung beschränkt ist. • Die Unterlassungsansprüche der Gesellschafter sind nicht verjährt; Verjährungsvorschriften wurden durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und durch Klageeinreichung gehemmt (§ 11 Abs.1 UWG, § 204 BGB). Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich: Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als die Klägerin eigene Ansprüche geltend machte, weil zwischen Klägerin und Beklagter kein konkretes Mitbewerberverhältnis nach § 2 Abs.1 Nr.3 UWG bestand. Zugunsten der in Prozessstandschaft vertretenen Gesellschafter der Klägerin wurden die Unterlassungsanträge jedoch bestätigt. Der Beklagten wurde verboten, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.5 ElektroG in Verkehr zu bringen bzw. (mit der genannten Ausnahme) anzubieten oder zu verkaufen, wenn die Marke nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs.2 ElektroG registriert ist oder das Produkt keine dauerhafte Herstellerkennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG trägt, jeweils konkretisiert bezogen auf den im Testkauf festgestellten Sachverhalt. Die Verfügung enthält Androhung von Ordnungsmitteln; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen.