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Beschluss

15 W 127/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0801.15W127.14.00
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Leitsätze

Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Tenor

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der ldf. Nrn.. 23 und 24 betroffen sind. In demselben Umfang wird der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102.258,38 €            festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Vorlage einer aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren erledigt sich das Aufgebotsverfahren, wenn der Vorlegende die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, so dass ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der ldf. Nrn.. 23 und 24 betroffen sind. In demselben Umfang wird der Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102.258,38 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die infolge der Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde ist begründet. Infolge der Vorlage der Grundschuldbriefe zu den Grundschulden der laufenden Nrn. 23 und 24, deren Echtheit seitens der Beteiligten zu 2) nicht bestritten worden ist, ist das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dieser Urkunden gegenstandslos, der Ausschließungsbeschluss dementsprechend aufzuheben. Allerdings war die erst mit der Beschwerde erfolgte Anmeldung verspätet. Die Anmeldung hätte gemäß § 438 FamFG spätestens bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses beim Amtsgericht eingehen müssen. Erlassen ist der Beschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, zitiert nach juris Rn. 18; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 438, Rn. 4). Die Versäumung der Anmeldefrist war aber unverschuldet, so dass der Beteiligten zu 1) insoweit entsprechend § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG antragsgemäß auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Eine Wiedereinsetzung kommt auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG in Betracht (Senat FGPrax 2014, 136f m.w.N.). Die Fristversäumung beruht nach den glaubhaft gemachten Angaben der Beteiligten zu 1) darauf, dass sie von dem Aufgebotsverfahren keine Kenntnis hatte. Diese Unkenntnis war auch unverschuldet. Das regelmäßige Lesen des elektronischen Bundesanzeigers oder der Aushänge an der Gerichtstafel gehört nicht zu den allgemeinen Obliegenheiten (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 439, Rn. 9). Allein der Umstand, dass hier im Jahre 2011 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden ist, ändert hieran nichts. Infolge der Wiedereinsetzung ist die Sache nunmehr so zu bewerten, als hätte die Beteiligte zu 1) ihre Rechte unter Vorlage der Urkunden innerhalb der Anmeldefrist geltend gemacht. Wird im Verfahren zur Kraftloserklärung einer angeblich abhanden gekommenen Urkunde jedoch die fragliche Urkunde vorgelegt, und bestreitet der Antragsteller deren Echtheit nicht, nachdem er von der Vorlage in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme hatte (§ 477 FamFG), so erledigt sich das Aufgebotsverfahren (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 477, Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Infolge der Hauptsacheerledigung ist der Ausschließungsbeschluss betr. die Grundschuldbriefe zu den Rechten lfd. Nrn. 23 und 24 wirkungslos. Aufgrund des von ihm ausgehenden Rechtsscheins war er jedoch zur Klarstellung aufzuheben. Weiter musste der Aufgebotsantrag der Beteiligten zu 2) in demselben Umfang zurückgewiesen werden, nachdem sie keine Erledigungserklärung abgegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.2 Nr.3 FamFG. Aufgrund der Vorlage der Urkunden durch die Beteiligte zu 1) unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens der Beteiligten zu 2) muss der Senat davon ausgehen, dass jedenfalls die Angaben der Beteiligten zu 2) zum Verbleib der Grundschuldbriefe schuldhaft unrichtig waren. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 53 Abs. 1 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.