Urteil
27 U 25/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO reicht die wiederholte, aber zeitlich begrenzte und in der Höhe nicht erhebliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen allein nicht aus, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder deren Kenntnis beim Zahlungsempfänger vorgetragen sind.
• Bei pauschalen Arbeitgeberbeiträgen aus geringfügiger Beschäftigung liegt keine Strafbewehrtheit nach § 266a StGB, sodass das Beweisanzeichen der strafbaren Vorenthaltung entfällt.
• Für die Annahme einer Zahlungseinstellung durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bedarf es regelmäßig eines längerfristigen (z. B. halbjährigen) Rückstands oder weiterer belastender Umstände.
• Die Kenntnis des Zahlungsempfängers von einer drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn ihm erkennbare und substantiierte Anhaltspunkte vorgelegen haben; bloßes Kenntnisnehmen von vereinzelten, zeitlich begrenzten Rückständen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bei kurzzeitigen Beitragsrückständen • Zur Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO reicht die wiederholte, aber zeitlich begrenzte und in der Höhe nicht erhebliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen allein nicht aus, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder deren Kenntnis beim Zahlungsempfänger vorgetragen sind. • Bei pauschalen Arbeitgeberbeiträgen aus geringfügiger Beschäftigung liegt keine Strafbewehrtheit nach § 266a StGB, sodass das Beweisanzeichen der strafbaren Vorenthaltung entfällt. • Für die Annahme einer Zahlungseinstellung durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bedarf es regelmäßig eines längerfristigen (z. B. halbjährigen) Rückstands oder weiterer belastender Umstände. • Die Kenntnis des Zahlungsempfängers von einer drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn ihm erkennbare und substantiierte Anhaltspunkte vorgelegen haben; bloßes Kenntnisnehmen von vereinzelten, zeitlich begrenzten Rückständen genügt nicht. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde Insolvenz eröffnet; der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er fordert von der Beklagten Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 281.975,28 €, gezahlt zwischen Juni 2007 und März 2010, mit Fälligkeiten 28 bis 89 Tage vor Zahlung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte nur zur Rückzahlung der letzten sechs Zahlungen von 21.068,18 € nebst Zinsen und Kosten, lehnte die weitergehende Forderung über 260.907,10 € ab. Der Kläger rügt, die verspäteten Beitragszahlungen weisen auf eine Zahlungseinstellung und damit auf anfechtbare Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO hin; die Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit. In der Berufung verfolgt der Kläger den restlichen Anspruch weiter und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. • Anwendbare Normen: § 133 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO, § 140 Abs. 1 InsO; zur Strafbewehrtheit Verweis auf § 266a StGB und einschlägige Literatur/Rechtsprechung. • Gesamtbetrachtung: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin einen erheblichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte oder dass dies drohte; die Zahlungsverzögerungen betrafen überwiegend Zeiträume von etwa einem bis drei Monaten und wurden jeweils später ausgeglichen. • Beweisanzeichen der Nichtabführung: Zwar kann die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit sein, dies gilt jedoch regelmäßig nur bei längerfristigen (z. B. halbjährigen) Rückständen oder wenn weitere belastende Umstände hinzutreten. • Keine Strafbewehrtheit: Die hier betroffenen Forderungen waren Pauschalabgaben aus geringfügiger Beschäftigung, die nicht unter die Strafnorm des § 266a StGB fallen; damit fehlt ein starkes Indiz für vorsätzliches Vorenthalten. • Höhe und Verhältnis der Rückstände: Die in Rede stehenden monatlichen Beträge und die Rückstandsdauer waren im Verhältnis zu Umsatz und Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin nicht so erheblich, dass sie für sich genommen auf Zahlungsunfähigkeit und damit auf Anfechtung schließen lassen. • Kenntnis der Beklagten: Dem Insolvenzverwalter fehlte Vortrag zur Kenntnis der Beklagten (bzw. zu weiteren ersichtlichen Verbindlichkeiten der Schuldnerin); für die Beklagte ergaben sich keine erkennbaren, ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schuldnerin. • Schlussfolgerung: Mangels tragfähiger Beweisanzeichen und mangels Kenntnis beim Zahlungsempfänger kann ein weitergehender Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs. 1 InsO nicht bejaht werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein weitergehender Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO über das bereits erstinstanzlich zugesprochene hinaus. Die Zahlungsverzögerungen der Schuldnerin waren zeitlich begrenzt (zumeist ein bis drei Monate) und in Höhe und Gesamtzusammenhang nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nachvollziehbar zu begründen. Die Beklagte hatte keine erkennbaren Kenntnismöglichkeiten über weitergehende, unbeglichene Verbindlichkeiten, die eine andere Bewertung ermöglicht hätten. Die Berufung ist damit unbegründet; die Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckung beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften.